Verunglimpfung von Symbolen
der Europäischen Union ( § 90c StGB )
Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf der Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
Schnell zum Inhalt:
Sie haben eine Vorladung wegen Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union erhalten?
Auch beim Tatvorwurf der Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union stehen wir Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
- Pflichtverteidigung
- Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Vorladung erhalten wegen der Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union – Was jetzt zu tun ist:
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
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Welche Strafe droht bei Begehen einer Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union?
Für das Begehen einer Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Warum wurde der § 90 c StGB hinzugefügt ?
Zur Begründung hieß es, dass nach geltender Rechtslage die Symbole der Europäischen Union wie die Flagge und die Hymne nicht ausreichend über das Strafgesetzbuch geschützt seien. Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Europäischen Union für die Bundesrepublik Deutschland bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der Bundesrat wollte den Strafverfolgungsbehörden ausreichende Mittel in die Hand geben, um entscheiden gegen solche Handlungen vorgehen zu können, die das Verächtlich machen der Grundwerte der Europäischen Union zum Ziel haben.
Bezüglich der Notwendigkeit wurde im Vorfeld im Rechtsausschuss am 12. Februar 2020 eine Anhörung mit sieben Sachverständigen durchgeführt, die erörtern sollten, ob es der Neuschaffung des § 90 c StGB bedurfte.
Einigkeit bestand unter den Sachverständigen darüber, dass hinsichtlich der Verunglimpfung der Flagge und der Hymne der EU eine Schutzlücke bestand, da § 104 StGB nur Flaggen und Hoheitsträger ausländischer Staaten nicht aber der EU schütze. Auch nach § 90a StGB, der das Verunglimpfen des Staates und seiner Symbole unter Strafe stellt, bestand kein Schutz, da dieser nur die Bundesrepublik Deutschland und seine Symbole schütze.
Wann kann ich mich wegen einer Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union strafbar machen?
Zunächst stellt § 90 c StGB als Tathandlung das Verunglimpfen der Flagge und der Hymne der Europäischen Union unter Strafe.
Unter dem Merkmal Verunglimpfen ist eine nach Form, Inhalt, den Begleitumständen oder dem Beweggrund erhebliche Verächtlichmachung zu verstehen, die das Symbol empfindlich schmäht. So etwa, wenn eine Flagge öffentlich die Toilette heruntergespült wird (zum das Werfen der Flagge in die Toilettenschüssel: LG Rostock v. 24.4.2009 – 11 Qs 18/09). Eine Hymne kann beispielsweise durch das Hinzufügen eines besonders verächtlichen Textes verunglimpft werden.
Entfernen, Zerstören, Beschädigen, unbrauchbar oder unkenntlich Machen, beschimpfender Unfug
Der Zweite Absatz bestraft den, der eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt.
Strafbar ist es auch, die Begehung dieser Straftat lediglich zu versuchen. Eine Strafbarkeit wegen versuchter Begehung einer Straftat droht dann, wenn der Betroffene bereits dazu entschlossen ist, die Straftat zu begehen und auch schon unmittelbar dazu angesetzt hat, dies zu verwirklichen.
Eine Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, wie etwa das Besprühen mit Graffiti, welches sich nicht ohne Flecken wieder entfernen lässt.
Zerstören ist eine weitgehende Beschädigung einer Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird. So etwa durch das vollständige Verbrennen einer Flagge.
Beschimpfenden Unfug an der Sache verüben meint ein Kundgeben der Missachtung des Symbols in roher Form, ohne dass eine Substanzverletzung oder Funktionsstörung eintreten muss. Die beschimpfende Tendenz des Unfugs muss sich gegen den symbolisierte Einrichtung richten.
Mache ich mich also strafbar, wenn ich bei mir zuhause eine Flagge der Europäischen Union die Toilette hinunter spüle?
- 90 c StGB setzt voraus, dass die gerade genannten Tathandlungen öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen werden.
Öffentlich ist die Verunglimpfung dann, wenn sie von unbestimmt vielen, nicht durch persönliche Beziehung verbundenen Personen wahrgenommen werden kann. Auf die Öffentlichkeit eines bestimmten Ortes kommt es dabei nicht an.
Von einer Versammlung spricht man, wenn mehrere Personen an einem Ort zusammenkommen, um gemeinschaftlich an der öffentlichen Meinungsbildung durch Erörterung oder Kundgebung teilzuhaben. Zusammenkünfte zu rein persönlichen Zwecken gehören jedoch nicht dazu.
Unter Verbreiten versteht man das Weitergeben eines in § 11 Abs. 3 StGB genannten Inhalts an eine weitere Person mit dem Ziel, diese einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen. Darunter fallen Inhalte, die zum Beispiel in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern oder Abbildungen verkörpert sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden können.
Aber was ist mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit?
Tatsächlich kann auch das Verbrennen einer Flagge eine besondere Form der Meinungsäußerung sein und damit unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen.
- 90 c StGB soll grundsätzlich nicht verbieten, ablehnende und auch scharfe Kritik an der europäischen Union zu äußern, die teilweise auch übertrieben und geschmacklos sein kann. Lediglich die in § 90 c StGB aufgezeigten Grenzen müssen im Einzelfall eingehalten werden. Eine Abgrenzung zwischen einer straflosen Kritik und einem strafbewehrten Verhalten nach § 90 c StGB kann dabei häufig nur mit geschultem Auge erfolgen.
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