Strafrechts­konsequenzen
für Beamte

Die Konsequenzen einer Verurteilung für einen Beamten sind im Gesetz am klarsten geregelt. Das Bundesbeamtengesetz sieht in § 41 I Nr.1 BBG vor, dass das Dienstverhältnis beendet werden muss, wenn in einem ordentlichen Strafverfahren das Urteil wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erlassen wird.

Diese Regelung gilt für alle aktiven Beamten, Soldaten und Richter. Irrelevant ist es, ob ihr Dienstverhältnis auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf ist oder einer zeitlichen Beschränkung unterliegt.

Sollte die Straftat erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses begangen worden sein und beträgt die Freiheitsstrafe mindestens zwei Jahre, so verliert der jeweilige Beamte, Soldat oder Richter seine Versorgungsansprüche (§ 59 I 1 Nr. BeamtVG, § 53 I 1 Nr. 2a SG).

Dies tritt allerdings nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch einen Strafbefehl rechtskräftig wird.

Bei vorsätzlich begangenen Staatsschutzdelikten droht neben dem Verlust seiner Versorgungsansprüche auch der Staatsverlust. Die Verurteilung von Beamten muss hier mindestens sechs Monate beinhalten. Bei Soldaten oder Richtern ist die Höhe der Freiheitsstrafe irrelevant; die richterlich festgestellte vorsätzliche Begehung der Tat reicht aus.

Ein Soldat muss neben Beendigung seines Dienstverhältnisses auch gegebenenfalls eine Verhängung von Maßregeln nach §§ 64, 66 StGB befürchten.

Jeglicher Rechtsverlust tritt kraft des Gesetzes ein. Das Strafgericht ist allerdings dazu verpflichtet, jegliche Faktoren, auch die beruflichen Folgen, in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

Disziplinar­verfahren für Beamte

Bei Dienstvergehen kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, welches als nebenstehend zur Strafverurteilung anzusehen ist.

Dienstvergehen beziehen sich auf alle Verletzungen von Pflichten im innerdienstlichen Bereich, allerdings muss dies nicht zwangsläufig während der Arbeitszeit geschehen. Das Disziplinarverfahren kann außerdienstliches Verhalten erfassen, soweit es sich um eine Achtungs- oder Vertrauensbeeinträchtigung handelt, die konkret das funktionelle Amt des Beamten oder auf dessen Ansehen im Beamtentun beziehbar ist.

Beispiele hierfür sind: Durchführung einer Schwarzfahrt mit dem Dienstfahrzeug; Diebstahl von Dienstkleidung oder ähnlichem außerhalb der Arbeitszeit; aber auch Fehlverhalten, welches sich nicht auf die Berufstätigkeit vom Beamten beziehen lässt, doch in der jeweiligen Dienstkleidung begangen wird.

Strafbefehl oder Einstellungsverfügung haben keinerlei Bindung für das Disziplinarverfahren. Dies kann ungeachtet dessen trotzdem durchgeführt werden.

Die Maßnahmen eines Disziplinarverfahrens reichen von einer Verwarnung bis zu dem Entlassen aus dem Dienst.

Durch vorangegangene umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine geschickte Verteidigung bereits im Strafverfahren möglich, sodass ein Disziplinarverfahren umgangen werden kann oder zumindest mildere Umstände bei der Bemessung der Maßnahme möglich wären.

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