Umgang mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Waffe
Fachanwälte für Strafrecht bei Drogenhandel mit Waffen Berlin / München / Hamburg – § 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG
Schnell zum Inhalt:
Nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
Mit Einführung dieser gesetzlichen Qualifikation bezweckte der Gesetzgeber, der besonderen Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, die sich daraus ergibt, dass der Täter, der eine Schusswaffe oder einen sonstigen oben genannten Gegenstand bei sich führt, beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln seine Interessen rücksichtslos durchsetzen kann und dabei die entsprechenden Gegenstände zum Einsatz kommen. Die Verfügbarkeit eines betreffenden Gegenstandes vermittelt dem Täter das Gefühl von Sicherheit und Überlegenheit und erleichtert ihm so den Umgang mit Betäubungsmitteln.
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Vorladung erhalten wegen des Umgangs mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Waffe – Was jetzt zu tun ist:
Wann droht eine Strafbarkeit wegen des Umgangs mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Waffe?
Wann eine Strafbarkeit nach § 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG in Betracht kommt, wird im Folgenden erläutert.
Gebrauchsfähigkeit des Gegenstandes
Die Waffe bzw. der sonstige Gegenstand i.S.d. Vorschrift muss gebrauchsfähig, also einsatzbereit sein. Eine Waffe ist beispielsweise nicht verwendungsfähig, wenn sie nicht geladen ist und sich die passende Munition nicht griffbereit befindet oder sie auf Grund eines technischen Defekts nicht funktionsfähig ist. Dies schließt jedoch die Verwendung als Schlagwerkzeug nicht aus, sodass unter Umständen ein sonstiger Gegenstand i.S.d. Vorschrift gegeben sein kann. Hingegen ist die Waffe verwendungsfähig, wenn die Ladehemmung schnell beseitigt werden kann oder an dem Tatort die fehlende Munition bereitgehalten wird.
Was bedeutet Mitführen?
Nach gängiger Rechtsprechung ist ein Mitführen der betreffenden Gegenstände gegeben, wenn der Täter sie bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten, bedienen kann.
Für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen die Waffe für den Täter griffbereit war, verbietet es sich, starre Grenzen oder Regeln aufzustellen. Es bedarf vielmehr einer Einzelfallbetrachtung. Die räumliche Distanz hat lediglich indizielle Bedeutung. Ein Tragen des betreffenden Gegenstandes am Körper ist nicht zwingend erforderlich. Der betreffende Gegenstand kann für den Täter auch griffbereit sein, wenn er sich in einem anderen Zimmer der Wohnung befindet, eine räumlich getrennte Aufbewahrung der Waffe steht also nicht grundsätzlich entgegen. Die Waffe kann aber trotz räumlicher Nähe zum Täter und den Betäubungsmitteln unter Umständen nicht griffbreit sein, wenn sie sich in einem separaten Behältnis befindet, das erst noch unter gewissem Zeitaufwand geöffnet werden muss, damit der Täter auf die Waffe zugreifen kann.
Weiter ist es nicht erforderlich, dass die Waffe oder der Gegenstand während der gesamten Tatausführung für den Täter griffbereit war, vielmehr ist es ausreichend, wenn der betreffende Gegenstand dem Täter in irgendeinem Stadium der Tatausführung zur Verfügung steht.
Beispiele aus der Rechtsprechung zur notwendigen Griffnähe
Eine ausreichende Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe wird in aller Regel angenommen, wenn sich der betreffende Gegenstand in der Kleidung oder in einem getragenen Rucksack des Täters befindet. Die Rechtsprechung hat die notwendige Griffnähe zudem bejaht, wenn sich der Gegenstand im Handschuhfach des Autos, unter dem Fahrersitz oder in einem Rucksack im Kofferraum befindet, während der Täter sich ebenfalls im PKW aufhält. Ausreichend ist auch, wenn sich der betreffende Gegenstand in den Räumen befindet, in denen Handel mit Betäubungsmitteln getrieben wird, oder sich 2 Meter entfernt zu einem Schrank befindet, in dem die Betäubungsmittel aufbewahrt werden.
Hingegen wurde die notwendige Griffnähe abgelehnt, wenn sich der Gegenstand in einem verschlossenen Tresor, einem unverschlossenen Wandschrank oder einem Staufach einer Couch befindet, dessen Öffnung eine gewisse Zeit (teilweise bereits 30 Sekunden) oder einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Auch die Verwahrung des Gegenstandes auf einem Nachbargrundstück ist nicht ausreichend.
Ist ein Verwendungswille notwendig?
Die Rechtsprechung hält es nicht für erforderlich, dass der Täter den betreffenden Gegenstand in der Absicht mit sich führt, ihn auch zu verwenden. Allein das Bewusstsein zur Tatzeit, die Schusswaffe bzw. den Gegenstand gebrauchsbereit bei sich zu haben, ist ausreichend, um den Tatbestand zu erfüllen, denn bereits das Bewusstsein der Verfügbarkeit kann leicht zum Einsatz des betreffenden Gegenstandes führen.
Um dieses Bewusstsein auch prozessual nachweisen zu können, stellt die Rechtsprechung unterschiedliche Anforderungen abhängig von der Art des betreffenden Gegenstandes auf. Handelt es sich um eine Waffe im technischen Sinn, dann ist das Bewusstsein sehr naheliegend und wird von dem Gericht in alle Regel angenommen. Sofern es sich um Gegenstände handelt, deren Einsatz nach der Sachlage wegen ihrer Art weniger geeignet oder bestimmt erscheinen, bei der Tatausführung verwendet zu werden, werden höhere Anforderungen an die Annahme des Bewusstseins gestellt und das Gericht muss die Annahme entsprechend ausführlicher begründen können.
Zudem muss der Täter den betreffenden Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt haben. Dabei gilt, dass diese Feststellung bei Waffen im technischen Sinne in aller Regel entbehrlich ist, da ihr Einsatz zur Verletzung von Personen naheliegend ist.
Was sollte ich im Fall einer Beschuldigung tun?
In Anbetracht der gravierenden Rechtsfolgen bei einer Verurteilung empfiehlt es sich, im Falle der Beschuldigung so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu beauftragen und mit diesem die bestmögliche Verteidigungsstrategie abzustimmen. Gern berate ich Sie umfassend und vertrauensvoll in unseren Kanzleiräumen.
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Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei - Tel: +49 30 600 33 814 - oder kontaktieren Sie uns jetzt, um einen ersten Telefontermin oder einen Termin an einem unserer Standorte in Berlin, Hamburg oder München zu vereinbaren. Insbesondere im Umweltstrafrecht liegt jeder Fall anders, sodass eine anwaltliche Einschätzung unabdingbar ist. Neben der Beurteilung von Gewässerproben, Akteneinsichten und der Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen, kann ein zielstrebiges anwaltliches Vorgehen für Sie den entscheidenden Unterschied bedeuten.