Milderungs­gründe
im Betäubungsmittelstrafrecht

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Im Betäubungsmittelstrafrecht sehen die Straftatbestände, wie der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, gewerbsmäßiger Handel und Handel als Bandenmitglied (§§ 29a, 30, 30a BtMG) jeweils die Möglichkeit eines minderschweren Falles vor. Diese BtM-spezifischen Milderungsgründe treten neben die im Strafrecht allgemein geltenden Milderungsgründe, welche bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen sind, und können sich aus täterbezogenen, tatbezogenen und Umständen der staatlichen Einflussnahme ergeben.

Außerdem sieht die Strafzumessungsvorschrift des § 31 BtMG zwei weitere vertypte Milderungsgründe vor. Sie zielt darauf ab, die Verfolgungsmöglichkeit bei begangenen Betäubungsmitteldelikten zu verbessern und geplante Betäubungsmitteldelikte zu verhindern, indem kooperationsbereiten Tätern und Aufklärungsgehilfen ein Anreiz geboten werden soll, durch ihre Angaben zur Verhinderung oder Aufklärung von Betäubungsmittelstraftaten beizutragen. Man sollte sich jedoch dringend von mir als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht beraten lassen, bevor man sich bei der Polizei einlässt.

Der minder schwere Fall im Betäubungsmittelstrafrecht

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein „minder schwerer Fall schon dann zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist“ (BGH, Beschluss vom 17. August 1994 – 3 StR 318/94 –).

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Zunächst kommen Betäubungsmittel-bezogene Umstände in Betracht. So beispielsweise die Art der jeweiligen Droge. Hier ist insbesondere von Bedeutung, ob es sich um gefährliche Drogen, wie Heroin, Kokain oder Amphetamin handelt oder ob sich die Tat auf eine „weiche“ Droge wie Cannabis oder Haschisch bezieht. Eine reine Abstellung auf die Art der Droge für die Bejahung eines minder schweren Falles ist aber nicht zulässig, wenn z.B. eine sehr hohe Menge vorliegt.

Weiterhin ist die Gewichtsmenge und die Wirkstoffmenge von Bedeutung. In Zusammenhang mit der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nicht geringen Menge kommt es auf die Wirkstoffmenge des Betäubungsmittels stets an. Ausschlaggebend ist dabei, ob die Grenzmenge nur geringfügig, erheblich oder um ein Vielfaches überschritten wurde.

Schließlich gehört den Betäubungsmittel-bezogenen Umständen auch der Verwendungszweck an. So ist beispielsweise von Bedeutung, ob der Erwerb, Besitz oder Handel mit den Betäubungsmitteln dem Eigenkonsum diente. Auch die Versorgung einer dem Täter nahestehenden Person kann einen Milderungsgrund darstellen, insbesondere wenn sie dazu diente, dessen Entzugserscheinungen zu lindern. Die Annahme eines minder schweren Falles ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter einen Vorrat an Drogen zum Eigenkonsum besitzt, teilweise sich daraus aber auch den Eigenkonsum finanziert. Immer wieder kommt es dabei auf die Betrachtung des Einzelfalles an.

Auch täterbezogene Umstände fließen in die Annahme eines minder schweren Falles ein. So kann ein junges Alter, aufgrund dessen der Täter die Gefährlichkeit seines Handelns nicht voll erfasst hat, im Einzelfall zu Annahme eines minder schweren Falles führen. Auch eine schwere Erkrankung wie AIDS oder Hepatitis kann sich bei der Strafrahmenwahl zugunsten des Täters auswirken, insbesondere wenn sich der Täter auf die Drogen eingelassen hat, um die Folgen seiner Erkrankung zu lindern.

Hat sich der Täter bei der Tat in einer Notsituation befunden, kann sich das in Verbindung mit anderen mildernden Umständen auch positiv für ihn auswirken. So auch, wenn der Täter bisher unbestraft war. Auch eine Abhängigkeit von der Droge verdient bei der Strafrahmenwahl Beachtung, wenn der Täter aus Suchtdruck oder Angst vor Entzugsfolgen gehandelt hat.

Das Verhalten nach der Tat ist ebenfalls von Bedeutung. Positiv wirkt es sich für den Täter aus, wenn er ein Geständnis ablegt, Therapiebereitschaft zeigt oder bemüht ist, an der Aufklärung weiterer Straftaten mitzuarbeiten, beispielsweise indem er ein Scheingeschäft durchführt.

Von Bedeutung sind ebenfalls die tatbezogenen Umstände. Für die Annahme eines minder schweren Falles kommt hier in Betracht, dass der Tatbeitrag des Täters ein nur geringer war oder dass ein nur minimaler Erlös erzielt wurde. Ein minder schwerer Fall kann auch deshalb naheliegen, weil der Täter von dem ursprünglich geplanten Geschäft Abstand nimmt oder die Drogen mangels Absetzbarkeit infolge von Verunreinigung vernichtet hat, sprich wenn der Taterfolg ausbleibt.

Eine gewichtige Rolle bei der Strafrahmenwahl spielt die staatliche Einflussnahme. So kann beispielsweise staatliche Tatprovokation einen Grund liefern, insbesondere dann, wenn ihre zulässigen Grenzen überschritten werden. Ein Milderungsgrund liegt auch dann vor, wenn ein Geschäft mit Betäubungsmitteln unter polizeilicher Überwachung oder Kontrolle stattfindet oder wenn Rauschgift durch Sicherstellung dem BtM-Kreislauf entzogen wurde. Insbesondere, wenn mehrere Umstände der staatlichen Einflussnahme gemeinsam vorliegen, drängen sie sich als bestimmender Strafzumessungsgrund auf.

Die Strafzumessungs­vorschrift des § 31 BtMG

Die Strafzumessungsvorschrift des § 31 BtMG sieht zwei weitere Milderungsgründe aus dem Betäubungsmittelstrafrecht vor, die nicht wie die Gründe des minder schweren Falles etwas mit der konkreten Tat an sich, sondern mit dem Verhalten des Täters zu tun haben.

Der Bezugspunkt von § 31 S. 1 Nr. 1 ist eine Straftat aus der Vergangenheit. Der Täter muss durch freiwilliges Offenbaren wesentlich dazu beitragen, dass eine Straftat nach den §§ 29-30a BtMG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden kann. Die niedrige Strafe oder gar Straffreiheit kommt ihm jedoch nur zugute, wenn die Tat auch tatsächlich aufgedeckt wurde, reine Aufdeckungsbemühungen allein reichen hierfür nicht aus. Es bringt dabei nichts, wenn der Täter alles aussagt, was den Verfolgungsbehörden bereits bekannt ist. Er muss einen gewissen Mehrwert liefern, damit der § 31 S. 1 Nr. 1 zur Anwendung kommen kann.

Der Anwendungsbereich von § 31 S. 1 Nr. 2 ist auf die schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte nach §§ 29 Abs. 3, 29a, 30, 30a beschränkt, die sich noch im Planungsstadium befinden müssen. Der Täter muss freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. Ein Verhinderungserfolg ist hier nicht Voraussetzung, sondern nur die Möglichkeit eines solchen. Damit reicht es aus, wenn die Straftat bei pflichtgemäßem Handeln der informierten Dienststelle hätte verhindert werden können.

Bei Strafverfahren im Betäubungsmittelbereich vertrete ich Sie bundesweit. Lassen Sie sich zeitnah beraten und rufen Sie mich an.

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