Strafbarkeit wegen Doping

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In Deutschland werden jährlich über 12.000 Dopingkontrollen im Training oder während Wettkämpfen im Leistungssport durchgeführt. Doping im Sport beinhaltet nach den maßgeblichen Reglungen der Sportverbände das Vorhandensein einer verbotenen Substanz im Körper oder die Anwendung einer verbotenen Technik. Die Einnahme solcher leistungserhaltenden oder leistungssteigernden Substanzen im Zusammengang mit sportlichen Wettkämpfen ist nicht nur untersagt, sondern wird auch regelmäßig kontrolliert. Neben beruflichen Konsequenzen, wird oft unterschätzt, dass durchaus auch schwerwiegende strafrechtliche Folgen auf Betroffene zukommen können.

Wie wird Doping gesetzlich geregelt?

Beim Sport Dopingmittel zu verabreichen wurde bis Ende 2015 nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) bestraft. Auch hiernach war bereits das Einnehmen von geringen Mengen verboten. Mit der Einführung des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG) Ende 2015 wurde das AMG abgelöst. Straftaten im Dopingmittelstrafrecht, also Verstöße gegen das AntiDopG, stellen damit ein Spezialgebiet des Strafrechts dar und beziehen sich primär auf Leistungssport im engeren Sinne.

Sie haben eine Vorladung wegen Doping erhalten?

Als Fachanwälte für Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und erfahren bundesweit im Deliktsbereich des Dopingmittelstrafrechts. Mit der Vielzahl an Besonderheiten in diesem Spezialgebiet kennen wir uns Dank vieljährige Erfahrung sehr gut aus und stehen Ihnen daher gerne beratend und engagiert zu Seite. Über Ihre Möglichkeiten können wir gerne in einem ersten Termin oder Telefonat sprechen.

Über unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei, insbesondere auch das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossene Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Entscheidend dabei sind nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener, aber vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt.

Wir sind in allen Dezernaten sehr drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir ständig für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als erfahrene Anwälte für Dopingmittelstrafrecht für Sie da:

Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir außer den aufgekommenen Fragen auch Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen.

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Doping – Was jetzt zu tun ist:

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Grundsätzliche Verhaltenstipps
bei Ermittlungsverfahren wegen Dopingverstößen

Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren wegen Dopings rechnen?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung Ihres Computers zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher besteht die Möglichkeit, auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen.

Welche wichtigen Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit Dopingmitteln beachten?

Steht bei Ihnen eine Hausdurchsuchung bevor, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie dieses. Leisten Sie außerdem keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig. Es könnten sonst weitere Strafbarkeiten drohen, wie zum Beispiel wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie weiter die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wird auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht, lassen Sie sich diesen zeigen. Bestehen Sie ausdrücklich darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau zu Protokoll gegeben werden.

Wichtige Verhaltensregeln:

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Polizisten.
    Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Geben Sie keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes heraus.
  • Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
  • Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht an.

Über mögliche Straftatbestände im Zusammenhang mit Doping –
Rechtsanwalt für Dopingmittelstrafrecht

Doping im Sport meint die Einnahme leistungserhaltender oder leistungssteigernder Substanzen im Zusammengang mit sportlichen Wettkämpfen und ist verboten. Im Gesetz gegen Doping im Sport, dem sogenannten Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), sind deshalb verschieden Verbote und Strafvorschriften aufgeführt. Straftaten, die am meisten verfolgt werden, sind beispielsweise der Erwerb oder Besitz von Dopingmitteln oder das Handeltreiben mit solchen verbotenen Substanzen.

Was ist das Anti-Doping-Gesetz?

Das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) soll dazu dienen, den Einsatz von Dopingmitten und Dopingmethoden im Sport zu bekämpfen, um die Gesundheit der Sportler*innen zu schützen. Gleichzeitig sollen Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben gesichert werden und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beitragen. Dieser Zweck des Gesetzes findet sich auch im gleichnamigen § 1 des AntiDopG.

Welche Verbote gibt es beim Doping?

Die gängigsten Verbote des § 2 des AntiDopG dienen vor allem dem Gesundheitsschutz und umfassen den unerlaubten Umgang mit Dopingmitteln (Abs. 1) und die unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden (Abs. 2). Damit einhergehend sind der Erwerb, Besitz und die Verbringung (Einführen nach Deutschland) von Dopingmitteln in nicht geringer Menge gemäß Absatz 3 verboten. Selbstdoping ist gemäß § 3 AntiDopG verboten.

Was fällt unter Doping im Sport?

Erfasst sind Dopingmittel, die zu Dopingzwecken im Sport eingesetzt werden. Sport bezieht sich an dieser Stelle nicht nur auf Leistungs- und Wettkampfsport, sondern auch auf das Training, sowie auf Freizeit- und Breitensport. Demnach sind auch leistungssteigernde Mittel und Methoden beim Bodybuilding- oder anderem Kraftsport erfasst.

Abzugrenzen ist dieses Merkmal von Fällen, in denen solche Wirkstoffe zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden. Allerdings erfordert dies eine ausführliche Untersuchung der Umstände des Einzelfalles. Derartige Gründe können von Ärzten auch fälschlicherweise dargelegt werden.

Was ist ein Dopingmittel? – Verbotene Dopingwirkstoffe

Ein Dopingmittel im Sinne des Anti-Doping-Gesetzes ist jeder Stoff, dessen Anwendung mittelbar oder unmittelbar zur physischen oder psychologischen Leistungssteigerung führen kann oder soll. Auch Arzneimittel können solche Substanzen darstellen.

Zu den klassischen verbotenen Wirkstoffen zählen selbstverständlich Anabolika, Stimulanzien wie Amphetamine oder Narkotika wie beispielsweise Aspirin. Die Anlage zum Übereinkommen gegen Doping führt darüber hinaus sehr genau auf, welche Wirkstoffe und Dopingmittel verboten sind. Auch in einer im Gesetz enthaltenen Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG findet sich eine Liste an Stoffen, die in nicht geringen Mengen nicht erworben, besessen oder verbracht werden dürfen.

Welche Arten von Doping und Dopingwirkstoffen gibt es?

In dieser Liste sind zunächst anabole Stoffe aufgeführt, also anabol-androgene Steroide sowie andere anabole Stoffe. Diese Gruppe ist die am häufigsten angewandte Dopingsubstanz. Bekannte Wirkstoffe, um einen unnatürlich verstärken Muskelaufbau zu erzielen, sind beispielsweise 1-Testosteron, Nandrolon, Metandienon und Stanozolol.

Des weiteren enthält die Liste Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika. Beispiele dieser Stoffe sind das vor allem aus dem Radsport bekannte Erythropoetin (EPO) oder Darbepoetin (dEPO), die die Vermehrung roter Blutkörperchen und damit die Ausdauerleistung unnatürlich erhöhen.

Die dritte Stoffgruppe sind Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren. Es sind jedoch nicht nur unnatürlich leistungssteigernde Mittel verboten, sondern auch solche, die Dopingkontrollen erschweren oder verschleiern sollen, dass Dopingmittel eingesetzt wurden.

Was ist eine nicht geringe Menge und wie ist sie zu bestimmen? –
Die Dopingmittel-Mengen-Verordnung

Um die „nicht geringen Menge“ bestimmen zu können, gibt es eine Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln, die sogenannte Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV). Diese Verordnung führt sowohl alle Stoffe aus der zuvor erwähnten Anlage sowie eine zugehörige mg-/ μg-/ IE-genaue Menge auf, ab der das Tatbestandmerkmal als erfüllt anzusehen ist.

Die geringe Menge hängt dabei von der jeweiligen Substanz ab. Bei 1-Testosteron liegt die geringe Menge beispielsweise bei 1500 mg. Bei den ausdauersteigernden Stoffen EPO liegt sie bei 24000 IE und bei dEPO bei 120 μg.

An dieser Stelle ist zu beachten, dass diese Werte in den meisten Fällen um ein Mehrfaches überschritten werden. An diesen Grenzen lässt sich mithilfe ausreichender Sachkunde und Erfahrung jedoch oft das Strafmaß einschätzen. Die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt im Dopingmittelstrafgesetz ist nicht zuletzt aufgrund dieser fallentscheidenden Zahlen unbedingt zu empfehlen.

Was sind verbotene Dopingmethoden? – Blut- und Gendoping

Dadurch, dass neben Dopingmitteln auch Dopingmethoden in der Anlage des Internationalen Übereinkommens gegen Doping und damit auch als Straftatbestände aufgeführt sind, sollen möglichst alle Doping-Fälle erfasst werden.

Zu solchen Dopingmethoden gehören vor allem Blut- und Gendoping. Sie sind oft ohne die Anwendung der aufgeführten verbotenen Mittel denkbar und stellten damit lange eine gesetzliche Schutzlücke dar. Ihr Zweck ist jedoch ähnlich wie bei den verbotenen Substanzen die unnatürliche Vermehrung roter Blutkörperchen, ein ungehemmter Muskelaufbau oder andere gesundheitsgefährdende leistungssteigernde Effekte. Derartig herbeigeführte Leistungssteigerungen sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 AntiDopG verboten und auch von den Strafvorschriften in § 4 AntiDopG erfasst.

Welche Strafvorschriften gibt es beim Doping?

Die Strafvorschriften des Anti-Doping-Gesetz finden sich in § 4 AntiDopG. Aufgeführt sind hier ebenfalls Tatvarianten der Herstellung, das Handeltreiben, die Veräußerung, Abgabe oder sonstige in Verkehrbringung von verbotenen Stoffen.

Insbesondere ist als Straftat die Teilnahme an organisierten Wettbewerben unter Anwendung von Dopingmitteln zu nennen. Strafbar macht sich, wer sich selbst oder eine andere Person dopt. Beim Selbstdoping drohen strafrechtliche Konsequenzen jedoch nur im Zusammenhang mit der Absicht an einem sportlichen Wettbewerb teilzunehmen.

Was ist Handeltreiben beim Doping?

Das Tatbestmal des Handelstreibens ist an dieser Stelle weit auszulegen und umfasst schon einmalige Tätigkeiten, die auf das Erzielen eines Umsatzes gerichtet sind. Es können dabei jegliche Handlungen erfasst sei, unabhängig davon, ob man den Wirkstoff verkauft, kauft, besitzt, lagert etc. Das Handeltreiben muss weiter nicht per se vollendet werden, verbindliche Erklärungen mit diesem Zweck können ausreichen, um sich strafbar zu machen. Das subjektive Merkmal der Eigennützigkeit und Gewinnerzielungsabsicht muss jedoch vorliegen.

Was bedeutet Veräußern, Abgeben oder sonst in den Verkehr bringen beim Doping?

Eine Veräußerung hingegen erfolgt uneigennützig und ist die rechtsgeschäftliche, entgeltliche Übereignung eines Dopingmittels. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist demnach nicht erforderlich. Hier ist jedoch eine tatsächlich Besitzübertragung entscheidend.

Eine Abgabe erfolgt hingegen ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und verlangt auch keine Gegenleistung. Auch hier erforderlich, dass der Besitz am Mittel tatsächlich übertragen wird. Hierzu zählen beispielsweise, wenn etwas verschenkt oder gleichwertig eingetauscht wird.

Welche Konsequenzen drohen bei Doping?

Die Strafvorschriften aus § 4 AntiDopG können mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dieser Strafrahmen kann jedoch unter bestimmten Umständen auch auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren erhöht werden. Zum Beispiel, wenn man andere Menschen einer schweren Körperverletzung aussetzt oder aus grobem Eigennutz oder anderen Gründen handelt, um Vermögensvorteile zu erlangen. Ein minder schwerer Fall hingegen kann unter bestimmten Gesichtspunkten, z.B. einer Tätereigenschaft auch vorliegen, wodurch sich die Strafe verringern kann.

Darüber hinaus drohen in jedem Fall berufliche Konsequenzen, in der Regel eine lebenslange Sperrung und die Aberkennung von Wettkampfergebnissen.

Werde ich nicht bestraft, wenn ich eine andere Person, die sich wegen Verstoßes gegen das AntiDopG strafbar macht, verrate?

Das ist möglich. Zum 01.Oktober 2021 wurde der neue § 4a AntiDopG in das Gesetz eingeführt. Dieser entspricht einer Art „Kronzeugenregelung“, wie viele Personen sie insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht in Gestalt des § 31 BtMG kennen.

Es ist also möglich, dass entweder die eigene Strafe wegen eines Verstoßes gegen das Antidopinggesetz milder ausfällt oder das Gericht unter Umständen sogar gänzlich von einer Strafe absieht.

Dafür muss der Beschuldigte allerdings etwas tun. Voraussetzung ist nämlich nach § 4a AntiDopG, dass der Beschuldigte entweder dabei hilft, …

… dass eine andere Straftat (nach § 4 AntiDopG) aufgeklärt wird oder

…. dass die Begehung einer andere Straftat (nach § 4 Abs.4 AntiDopG) verhindert wird (soweit der Beschuldigte hiervon Kenntnis hat und diese Straftat auch mit der eigenen vorgeworfenen Tat in Zusammenhang steht),

indem er sein Wissen (bei einer entsprechenden Dienststelle) preisgibt.

Eine Strafmilderung oder ein Absehen von einer Bestrafung ist aber nur möglich, wenn der Beschuldigte freiwillig sein Wissen preisgibt.

Um in den Genuss des § 4a AntiDopG zu kommen genügt es allerdings nicht, wenn der Täter im Falle der Aufklärung einer anderen Straftat, an der er selbst auch beteiligt war, nur Dinge preisgibt, die sich auf seinen eigenen Tatbeitrag beziehen (§ 4a S.1 AntiDopG).

Kann Doping eine Körperverletzung sein?

Gerade wenn der Empfänger das Mittel injiziert bekommt, kann sich durchaus die Frage nach einer möglichen Körperverletzung stellen. Durch die Injektion der verbotenen Substanz könnte grundsätzlich das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB erfüllt sein. Es bedarf deshalb einer Rechtfertigung, zum Beispiel einer Einwilligung des Empfängers im Bewusstsein der Tragweiter der Verabreichung. Allerdings können dann trotzdem Fragen hinsichtlich der Sittenwidrigkeit einer solchen Einwilligung (siehe § 228 StGB) aufgeworfen werden. Weiß der Mensch, dem Dopingmittel verabreicht wird, beispielsweise nicht um die Eigenschaften der Substanz, dabei kann auch fehlendes Wissen über mögliche Folgeschäden ausreichen, liegt eine rechtswidrige Körperverletzung vor. Auf eine Körperverletzung steht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass eine Strafbarkeit auch in Betracht kommen kann, wenn dem Sportler/der Sportlerin die Mittel nur wissend bereitgestellt werden und er/sie diese dann selbst einnimmt. Insbesondere in solchen Fällen der mittelbaren Täterschaft ist die Beweislage oft schwierig. In jedem Falle sollten sie sich fachanwaltliche Beratung einholen, sollten sie mit Vorwürfen der Körperverletzung im Zusammengang mit Doping konfrontiert sein. Die gleiche Empfehlung ist selbstverständlich auszusprechen, wenn Sie selbst betroffen sind. So können zusammen rechtliche Schritte besprochen und eingeleitet werden.

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Im Zusammenhang mit potentiellen Doping-Straftaten wird demnach grundsätzlich angeraten, sich umgehend mit einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin in Verbindung zu setzen. Wie bereits durch die obigen Erläuterungen veranschaulicht wurde, ist der Grad der Rechtmäßigkeit sehr schmal. Juristische Fachunterstützung bei Unklarheiten wird deshalb in jedem Falle empfohlen. Als Kanzlei für Strafrecht mit Erfahrung im Bereich des Dopingstrafrecht stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. So kann mit Hilfe eines Fachanwalts für Strafrecht, sollte bereits Ermittlungen gegen Sie laufen, beispielsweise auch auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden.

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