Datenhehlerei
(§ 202d StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Datenhehlerei §202d StGB

Der Datenschutz ist heutzutage ähnlich wie der Klimaschutz eines der Gesellschaftsthemen Nummer 1. Das Internet wie wir es heute kennen existiert nun schon seit dem Jahr 1991 und so langsam aber sicher füllen sich die Gesetzbücher mit Verboten und Erlaubnissen, die den Umgang damit und sonstigen technischen Errungenschaften der letzten Jahrzehnte regulieren. Mit der Datenhehlerei hat ein altes Gesetz ihren Weg in die Moderne beschritten.

Die Hehlerei ist so alt wie die Zivilisation. Schon immer haben Menschen gestohlen und anschließend wurde das Diebesgut abgesetzt. Aber siehe da, im 21. Jahrhundert geht es nicht mehr unbedingt um Gemälde, Gold oder Fernseher. Nein, der Fortschritt hat auch Daten zum Objekt der Hehlerei gemacht und der Gesetzgeber reagierte mit der Schaffung des § 202d StGB.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Datenhehlerei erhalten?

Auch beim Vorwurf der Datenhehlerei stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Datenhehlerei – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
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  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei Datenhehlerei?

Die vorgesehene Strafe für Datenhehlerei reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Wie hoch ist die Strafe für Hacking / Ausspähen von Daten? – Fachanwalt für Strafrecht klärt auf

Wann mache ich mich wegen Datenhehlerei strafbar?

Der Tatbestand stellt Daten mit Sachen gleich, sodass man sich zum besseren Verständnis der Norm das Bild des Hehlens von Diebesgut vorstellen kann.

Nähere Informationen zum Strafbarkeit der Hehlerei (von Sachen), erhalten Sie hier.

Konkret strafbar macht sich, wer nicht allgemein zugängliche Daten, die von einem anderen durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden sind, sich oder einem anderen

  • verschafft,

einem anderen

  • überlässt,
  • verbreitet oder sonst
  • zugänglich macht,

um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen (§ 202d StGB).

Was sind Daten?

Geschützt werden also Daten.

Das sind alle auf irgendeine Art – elektronisch, magnetisch etc. – gespeicherten Informationen. Die Daten müssen aber auch irgendeinen über sie selbst hinaus gehenden Informationsinhalt haben, sprich Daten, die nur in der Hinsicht aussagekräftig sind, als dass sie selbst existieren, werden nicht erfasst.

Nicht allgemein zugänglich

Das bedeutet, die Daten dürfen nicht öffentlich zugänglich sein, also etwa im Internet für alle frei abrufbar sein.

In einem interessanten Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart, wurden die Voraussetzungen spezifiziert. Es ging um einen Streit zwischen zwei Unternehmen, die in unmittelbarer Konkurrenz standen. Bei dem einen Unternehmen waren Festplatten verschwunden und zusätzlich erfolgte ihren Angaben zufolge ein Cyber-Angriff auf ihre Systeme. Im Nachgang landeten eine Festplatte, eine CD und ein Aktenordner dieses Unternehmens auf unbekannte Art und Weise bei einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das im Auftrag des konkurrierenden Unternehmens mit Sachverhaltsaufklärung betraut war. Auf und in diesen befanden sich Informationen zu Produkten, Preislisten, Zugangsdaten, E-Mail-Archive, Verträge und vieles mehr. Am Ende gelangten Informationen an das konkurrierende Unternehmen. Das Gericht prüfte daraufhin die Datenhehlerei in aufwendiger Detailarbeit Punkt für Punkt durch und konkretisierte die Unzugänglichkeit.

Unerheblich ist daher, ob die Informationen ein Geheimnis im Sinne des Gesetzes (bspw. § 203 StGB) ist aber auch ob die Daten personenbezogen nach den Datenschutzgesetzen sind. Geschützt wird die Sachherrschaft über eine Information und die ist nur bei solchen Daten nicht verletzt, bei der jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, diese Daten nutzen kann.
(OLG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 – 2 U 30/18, GRUR 2019, 422)

Durch eine rechtswidrige Straftat erlangt

Wie eine „normale“ Hehlerei, muss der hiesige Gegenstand (Daten) durch eine andere Straftat in die Hände des Täters gelangt sein z.B. durch das Ausspähen von Daten gem. § 202a StGB.

Straftat ist hierbei wörtlich zu verstehen. Disziplinarverstöße, Vertragsverletzungen und Ordnungswidrigkeiten, insbesondere der Datenschutzgesetze, sind nicht tatbestandsmäßig. Aber es muss keine Datenstraftat sein. Wie oben im Fall des OLG Stuttgart beschrieben, reicht es, wenn Datenträger (Festplatte, CD etc.) gestohlen werden. Ebenso genügt es, wenn sie unterschlagen oder auch durch Betrug erlangt werden.

(Rechtswidrige Straftat) eines anderen

Sie müssen aber zwingend von einem anderen rechtswidrig erlangt worden sein. In der Juristerei sagt man „Der Hehler ist niemals der Stehler“ – Dieb und Hehler sind immer unterschiedliche Personen, ansonsten liegt keine strafbare Hehlerei vor.

Durch welche Handlungen droht eine Strafbarkeit wegen Datenhehlerei?

Für eine Strafbarkeit muss die eigentliche Tathandlung noch verwirklicht werden.

Bei einer Strafbarkeit wegen Datenhehlerei ist das die

  • Verschaffung,
  • Überlassung an einen anderen,
  • Verbreitung oder
  • sonstige Zugänglichmachung.

Verschaffen

Verschaffen bedeutet, dass der Täter oder irgendein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Daten zu eigenen Zwecken bewusst und gewollt übernimmt.

Es reicht also nicht, dass ein Kaufvertrag oder Verwahrungsvertrag abgeschlossen wird. Überhaupt reichen vertragliche Vereinbarungen nicht aus. Erst der Vollzug eines solchen – ob nichtig oder wirksam – kann ein Verschaffen der Daten bedeuten. Man muss tatsächlichen Zugriff auf die Daten haben und darüber verfügen können.

Überlassen

Überlassen bedeutet, die Daten werden vorübergehend zur Verfügung gestellt.

Verbreiten

Verbreiten meint die Weitergabe der Daten an einen größeren Personenkreis. Wie viele Personen das genau sind ist nicht festgelegt. Wichtig ist, dass die Ausbreitung für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist.

Sonstige Zugänglichmachung

Wesensmerkmal der Datenhehlerei ist, dass jemand Zugriff auf die Daten bekommt. Daher liegt dieses Merkmal auch immer dann vor. Allerdings muss derjenige nicht tatsächlich Kenntnis von den Daten nehmen. Allein die Möglichkeit reicht aus.

Derivativer Erwerb

Hehler und Stehler arbeiten immer zusammen. Der Straftatbestand ist nur erfüllt, wenn die beiden, also der Vortäter und der Hehler, einvernehmlich zusammenwirken. Bestiehlt der eine den anderen, ist der zweite natürlich kein Hehler. Man braucht dafür aber keinen persönlichen Kontakt. Auch die Verschaffung über Dritte reicht aus.

Rückverkauf

Der Rückverkauf an denjenigen, dem die Daten rechtswidrig abgenommen wurden, ist nach den Gesetzesmaterialien keine Hehlerei.

Wann macht man sich nicht wegen Datenhehlerei strafbar? Tatbestandsausschluss nach Abs. 3

Der Tatbestand ist aber ausgeschlossen, wenn die Hehlerhandlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient.

Dabei erfolgt insbesondere ein Ausschluss, wenn Amtsträger oder deren Beauftragte, Handlungen mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, vornehmen.

Ferner bei beruflichen Handlungen der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung genannten Personen (Berufsgeheimnisträger, z.B. Ärzte o. Anwälte), mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Was muss der Täter beabsichtigen?

Eine Strafbarkeit wegen Datenhehlerei setzt voraus, dass der Täter mit Kenntnis und dem Willen handelt, eine Datenhehlerei zu begehen, also Vorsatz auf die Tatbegehung hat.

Bei der Straftat der Datenhehlerei müssen in subjektiver Sicht (also was die Vorstellung des Täters anbelangt) aber noch eine zusätzliche Voraussetzung vorliegen.

Handeln mit Bereicherungsabsicht

Abgesehen vom Vorsatz muss der Täter auch noch in der Absicht gehandelt haben, sich oder einen anderen zu bereichern. Das heißt, er muss es gerade darauf abgesehen haben, sein Vermögen oder das des Dritten zu vermehren. Das nur als Nebenziel gehabt zu haben reicht nicht aus.

Handeln mit Schädigungsabsicht

Alternativ genügt auch das primäre Ziel irgendeinen Nachteil zuzufügen. Ideelle Nachteile sind davon auch erfasst, also z.B. die Bloßstellung.



Wenn Sie mit dem Vorwurf der Datenhehlerei kontaktiert sind, zögern Sie nicht und wenden sich am Besten so früh wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht, welcher Sie umfassend beraten und – angepasst an Ihren konkreten Fall – eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten kann.

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Strafbefehl erhalten wegen Datenhehlerei – Was jetzt zu tun ist:

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