Gefährlicher Eingriff
in den Straßenverkehr
Ihre Fachanwälte für Strafrecht aus Berlin
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Gefahren für den Straßenverkehr können nicht nur innerhalb des Straßenverkehrs durch andere Verkehrsteilnehmer entstehen, sondern auch Eingriffe von außen in der Straßenverkehr hinein können eine Gefährdung darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch durch ein am Straßenverkehr teilnehmendes Fahrzeug ein Eingriff vorgenommen werden (Voraussetzung ist hier insbesondere, dass das Fahrzeug im Grunde nicht mehr zur Teilnahme am Straßenverkehr, sondern zu anderen Zwecken (z.B. quasi als Waffe), genutzt wird).
Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erhalten?
Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht Benjamin Grunst vertritt Sie bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg. Termine zur anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg möglich. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei einem Verkehrsdelikt wie dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
- Pflichtverteidigung bei Verkehrsstraftaten
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Wie bei allen Verkehrsstraftaten der §§ 315 StGB muss es auch beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer konkreten Gefahr gekommen sein. Andernfalls liegt keine Straftat vor. Eine Gefahr ist gegeben, wenn ein Schaden eingetreten ist. Es droht dann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Vorladung erhalten wegen Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr –
Was jetzt zu tun ist:
Verteidigungsmöglichkeiten des Rechtsanwalts für Verkehrsstrafrecht
Ist der Schaden ausgeblieben, so ermittelt der Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht nachträglich, ob der Gefahreneintritt im vorliegenden Fall in bedrohliche Nähe gerückt ist (sog. “Beinahe-Unfall”) und nur vom Zufall abhing. Dies ist oft eine Frage der Beweisbarkeit und stellt einen möglichen Ansatz für den Rechtsanwalt dar. Als Faustformel gilt hier der Satz “Das ist gerade noch mal gutgegangen”. Auch kommt es darauf an, dass eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wurde. Die Mindestgrenze liegt aktuell bei 750 € (BGH, 28.9.2010 – 4 StR 245/10), wobei es auf das Ausmaß des drohenden Schadens ankommt. Bei Insassen, die keine mitfahrenden Tatteilnehmer sind, wird ein konkret bedrohlicher Zustand in einer kritischen Verkehrssituation verlangt; allein die Fahruntüchtigkeit des Fahrers begründet für sich noch keine konkrete Gefahr (BGH MDR 1995, 768).
Konkrete Beispiele für die möglichen Tathandlungen
Als Eingriffshandlungen nennt die Vorschrift das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen (Nr. 1). Praktisch bedeutsam ist aber besonders das “Hindernisbereiten” (Nr. 2). Dazu zählen etwa das Spannen von Drahtseilen über die Fahrbahn oder das Errichten einer Straßensperre. Schüsse auf Verkehrsteilnehmer, Steinwürfe auf fahrende Wagen oder das Verschütten von Öl auf der Fahrbahn fallen unter einen “ähnlich gefährlichen Eingriff” (Nr. 3). Grundsätzlich handelt es sich also um Eingriffe von außen. Ausnahmsweise kann auch der bewusst zweckwidrige Einsatz des gesteuerten Autos als “ähnlich gefährlicher Eingriff” gewertet werden. Hierzu zählen das abrupte Abbremsen zum Provozieren eines Auffahrunfalls, das Querstellen des PKW zum Blockieren der Straße und das gezielte Abschneiden des Weges. Kein Eingriff im Sinne der Norm ist dagegen das “Schlangenlinienfahren”, um nicht überholt zu werden (BGH StV 2003, 338). Diese wenigen Beispiele sollen verdeutlichen, dass die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung eine große Rolle spielt und für den Anwalt im Verkehrsstrafrecht unerlässlich ist.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Strafbefehl erhalten wegen Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr –
Was jetzt zu tun ist:
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