Nötigung im Straßenverkehr
Wann Drängeln, Hupen & Schneiden strafbar wird. Und was Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht dann für Sie tun kann.

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Straßenverkehr ist Stress. Wenn zahlreiche mitunter ermüdete, unkonzentrierte und eilige Verkehrsteilnehmer aufeinandertreffen, sind Reibereien vorprogrammiert. Dabei geschieht es mitunter, dass ein Fahrer seinem Fahrwunsch besonderen Nachdruck verleiht und aufblinkt, hupt, schneidet, sich Vorrang verschafft – was unter Termindruck oft nur zu nachvollziehbar erscheint, kann mitunter zu einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs Nötigung führen.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr erhalten?

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsstrafrecht vertreten Sie beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin-Brandenburg und München. Termine zur anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick, Berlin-Kurfürstendamm, Hamburg und München möglich. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, ohne vorher Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gehalten zu haben.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei einem Verkehrsdelikt wie Nötigung im Straßenverkehr
  • Pflichtverteidigung bei Verkehrsstraftaten
  • Anklage der Staatsanwaltschaft
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichtserstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Wie hoch ist die Strafe für Nötigung im Straßenverkehr?

Nötigung im Straßenverkehr wird gem. § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch wenn es schlussendlich nicht gelingt, eine andere Person zu nötigen – also zu etwas zu zwingen –, kann ein Strafverfahren drohen, da bereits der Versuch einer Nötigung im Straßenverkehr strafbar ist.

In sogenannten besonders schweren Fällen einer Nötigung im Straßenverkehr ist die Strafe höher. Es droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist hier also schon gar nicht mehr vorgesehen.

Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ist aber nicht das einzige, das bei einer Nötigung im Straßenverkehr droht. Beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr ist auch der eigene Führerschein regelmäßig in Gefahr.

Wer sich wegen einer Nötigung im Straßenverkehr strafbar macht, dem drohen auch

  • ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten (§ 44 StGB) oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) sowie
  • bis zu drei Punkte im Fahreignungsregister („Punkte in Flensburg“; Anlage 13 lfd. Nrn. 1.3 und 2.1.3 Fahrerlaubnis-Verordnung).

Diesen Nebenfolgen gilt die besondere Aufmerksamkeit des Anwalts für Verkehrsrecht. Mitunter bedeutet ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis einen Existenzverlust, wenn der Beschuldigte etwa beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Allein der Umstand, dass man beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist, steht einem Fahrverbot nicht entgegen.

Im Gespräch mit dem Verteidiger werden deshalb auch solche Fragen behandelt und gemeinsam die Verteidigungsziele und -strategie festgelegt, um jedem Mandanten individuell gerecht zu werden. 

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Nötigung im Straßenverkehr – Was jetzt zu tun ist:

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Wann macht man sich wegen Nötigung im Straßenverkehr strafbar?

Nicht jedes Drängeln, Aufblinken oder Schneiden anderer Verkehrsteilnehmer stellt gleich strafbares Unrecht dar. Es ist normal, dass es im Alltag und im Straßenverkehr zu Behinderungen kommt. Erforderlich ist ein bestimmtes Gewicht der Beeinträchtigung.

Liegt ein solches vor, ist es weiter erforderlich, dass dem Opfer wissentlich und willentlich durch die Anwendung von Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel ein Verhalten aufgezwungen wird.

Die Nötigung muss zudem verwerflich sein. Das kann sich beispielsweise schon aus der Anwendung von Gewalt oder der Androhung eines Übels als solchem ergeben. Aber auch der Zweck der Nötigung kann verwerflich sein. Ebenso kann sich die Verwerflichkeit daraus ergeben, dass Zweck und Mittel der Nötigung in keinerlei Verhältnis zueinanderstehen.

Strafe wegen Nötigung durch Aufzwingen eines Verhaltens

Das Opfer muss durch die Handlung in seinem freien Verhalten beeinträchtigt werden – ihm demnach irgendein Tun, Dulden oder Unterlassen abgenötigt werden. Das kann zB darin liegen, dass der genötigte Verkehrsteilnehmer entgegen seinem Willen

  • seine Geschwindigkeit erhöhen, herabsenken oder beibehalten muss,
  • seine Weiterfahrt nicht fortsetzen kann oder
  • ein Ausweichmanöver durchführen muss. 

Hier zeigt sich auch die Abgrenzung zur Strafe wegen Beleidigung gem. § 185 StGB. Das Zeigen des „Vogels“ führt regelmäßig zu Ärgernis, aber zu keiner Verhaltensänderung. Es stellt in der Regel eine strafbare Beleidigung, aber keine Nötigung dar. Hier ist die zu erwartende Strafe geringer und insbesondere Auswirkungen auf den Führerschein sind regelmäßig nicht zu befürchten.

Näheres zur Strafbarkeit wegen Beleidigung erfahren Sie hier.

Aufzwingen mit Gewalt oder Drohung

Weiter muss das abgenötigte Verhalten mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel erfolgen. Praktisch relevant ist im Straßenverkehr in der Regel vor allem die Gewalt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BHG) ist dafür neben einem zumindest geringen körperlichen Kraftaufwand des Beschuldigten vor allem eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer erforderlich. Auch hier reicht nicht jede Lappalie wie eine kurzzeitige Behinderung aus, vielmehr bedarf es „Behinderungen oder Gefährdungen von einigem Gewicht“ (König, in: Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 13. B. Nötigung Rn. 17, beck-online). Namentlich ist es erforderlich, dass „das Fahrverhalten geeignet ist, einen besonnenen Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen und zu zwingen, seinen Willen demjenigen des Täters unterzuordnen.“ (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 09.06.1992, Az: Ss 187/92 mwN).

Damit wird selbst länger andauerndes bzw. mehrfaches Hupen oder Einsetzen der Lichthupe allein, um einen anderen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, in der Regel nicht zu einer strafbaren Nötigung führen. Zu erwähnen ist, dass die Straßenverkehrsordnung in ihrem § 16 Abs. 1 Nr. 1 die Verwendung von Schall- und Leuchtzeichen sogar explizit vorsieht, um außerhalb geschlossener Ortschaften die Überholabsicht anzukündigen.

Die Anwendung von Gewalt wurde in der Rechtsprechung in folgenden Fällen bejaht:

  • Ein Kraftfahrer auf der Autobahn fährt an seinen mit 105 km/h überholenden Vorgänger (den letzten einer Wagenkette) unter ständigem Hupen und Blinken bis auf zwei Meter heran, um diesen von der Überholspur zu verdrängen und setzt diese Fahrweise über mehrere Kilometer fort; schließlich sieht sich der Vorgänger gefährdet, wird fahrunsicher und fährt deshalb nach rechts (BGH, Beschluss v. 04.03.1964, Az: 4 StR 529/63). Der Täter wurde als Jugendstrafe zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt und erhielt darüber hinaus ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten (OLG Hamm, Urteil v. 7. Juni 1979, Az: 6 Ss 690/79).
  • Ein Kraftfahrer fährt auf einer zentralen und stark befahrenen Kreuzung „Donuts“ und hindert dadurch eine unbestimmte Anzahl anderer Verkehrsteilnehmer jedenfalls vorübergehend an einem sicheren und zügigen Passieren der Kreuzung (Kammergericht (KG) [Berlin], Urteil v. 18.01.2022, Az: (3) 121 Ss 138/21 (59-60/21)). Der Täter wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt; ihm wurde zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von vier Monaten festgesetzt (ebenda).
  • Ein Kraftfahrer hindert einen anderen nach kurzem Anhalten dadurch an der Weiterfahrt, dass er vor dessen Wagen tritt, um den Fahrer wegen angeblich vorher begangener Verkehrsverstöße zu beschimpfen und gibt diesem den Weg auf Aufforderung nicht unverzüglich frei (BayObLG, Urteil v. 24.03.1970, Az: RReg. 2 St 18/70).
  • Ein Kraftfahrer fährt auf einer breiten, übersichtlichen und von Gegenverkehr freien Straße, für die keine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht, absichtlich langsam und biegt jedes Mal, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzt, nach links aus, um ohne jeden vernünftigen Anlass auf mehrere Kilometer das Überholen zu verhindern (BGH, Beschluss v. 19.06.1963, Az: 4 StR 132/63).

In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung die Strafbarkeit wegen Nötigung durch Anwendung von Gewalt und die Strafbarkeit wegen Nötigung abgelehnt:

  • Eine Person versperrt die Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen (BGH, Beschluss v. 23.04.2002, Az: 1 StR 100/02).
  • Ein Kraftfahrer schert in eine Fahrzeugkolonne im stockenden Verkehr ein (OLG Köln, Beschluss v. 24.08.1999, Az: Ss 368/99).
  • Einem Kraftfahrer nähert sich auf der Autobahn einen anderen Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 170 bis 180 km/h auf weniger als 10 m an. Ersterer hebt zwei Finger und lässt sein Bremslicht kurz aufleuchten, um zu bedeuten, dass er mehr Abstand wolle. Der hintere Fahrer erwartet ein Bremsmannöver und reißt sein Fahrzeug infolgedessen in Panik nach rechts, kommt ins Schleudern und gerät an die Leitplanke, wo sich der PKW dreht. Es kommt zu keinen Verletzungen, aber zu einem Sachschaden am Auto in Höhe von etwa 10.000 DM. (OLG Köln, Beschluss v. 17.09.1996, Az: Ss 439/96).

Rechtswidrigkeit der Nötigung

Eine Strafbarkeit wegen Nötigung setzt ebenso die Rechtswidrigkeit der Tat voraus. Dafür dürfen erstens keine Rechtfertigungsgründe (wie etwa Notwehr gem. § 32 StGB oder rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB) eingreifen.

So entschied das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.11.1999, Az: 2 Ws 66/99), dass ein Mieter, der die sich das vermietete Grundstück zu verlassen weigernde Vermieterin mittels körperlichen Einsatzes vom Grundstück drängte, gerechtfertigt war (§ 859 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Demnach war die (tatbestandlich) vorliegende Nötigung nicht rechtswidrig. Strafbar hat der Mieter sich demnach nicht gemacht.

Zweitens muss gesondert die Verwerflichkeit der Tat festgestellt werden. Verwerflichkeit bedeutet, dass das Verhalten „sozial unerträglich“ ist. Ob dies der Fall ist, ermittelt man anhand einer Gesamtabwägung der Umstände rund um das Geschehen. Diese  Verwerflichkeit wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn verkehrstypische Straftaten (etwa ein Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB) begangen werden. Darüber hinaus wird die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer für die Verwerflichkeit streiten. Auch die Ausübung von Gewalt nur zum Zweck der raschen Weiterfahrt oder um Ärgernis bei anderen Verkehrsteilnehmern hervorzurufen, wird verwerflich sein. 

Näheres zur Strafbarkeit wegen Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfahren Sie hier.

Ins Auge zu nehmen sind weiter Umstände wie eine etwaige besondere Rücksichtslosigkeit, die Intensitätund der zwingende Charakter der Tat sowie der Grad der Gefährdung. Gefragt sind auch an dieser Stelle die Erfahrung und das Argumentationsgeschick des Strafverteidigers für Verkehrsrecht. 

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.06.1988, Az: 5 Ss 194/88 – 157/88 I) verneinte zB die Verwerflichkeit und damit die Strafbarkeit wegen Nötigung bei einfachen Vorfahrtsverletzungen und kurzfristigem nahen Auffahren.

Wann droht bei Nötigung im Straßenverkehr eine höhere Strafe?

In bestimmten Fallkonstellationen wird auch ein sogenannter besonders schwerer Fall der Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 Abs. 4 StGB) angenommen. Dann erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu vier Jahren, eine Geldstrafe ist in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Solch einen besonders schweren Fall hat der BGH zum Beispiel in folgendem Geschehen erblickt:

„Der Angeklagte K. und weitere Tatbeteiligte blockierten mit insgesamt drei Fahrzeugen die beiden Fahrspuren und die Standspur, so daß die Autobahn in einer Fahrtrichtung vollständig gesperrt war. Es bildete sich ein Stau von mindestens 500 Fahrzeugen. An der Blockade, die etwa eine Stunde dauerte, nahmen mindestens fünfzig bis sechzig Kurden teil, darunter auch die Angeklagten A. und B. Es wurden Plakate hochgehoben und politische Parolen skandiert.“ (BGH, Urteil v. 29.10.1996, Az: 1 StR 562/96). Der Täter wurde entsprechend zu einer Bewährungsstrafe verurteilt; ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, hatte das Gericht nicht geprüft (ebenda). 

Sie suchen einen Fachanwalt für Verkehrsstrafrecht? – Verteidigung in der Praxis

Fachanwälte für Verkehrsstrafrecht haben wir nicht im Team – denn es gibt sie gar nicht. Wir sind indes mit mehreren Fachanwälten für Strafrecht und einem Fachanwalt für Strafrecht, der zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht ist, bestens aufgestellt.

Beide Fachanwaltstitel belegen nicht nur vertiefte theoretische Kenntnisse, sondern auch praktische Erfahrungen in dem entsprechenden Gebiet. Diese sind auch notwendig: Gerade im Bereich der Nötigung im Straßenverkehr stehen allein zwei Beteiligte einander gegenüber; objektive Beweise und Zeugen fehlen oft. Hier sind die analytischen Fähigkeiten und das Geschick des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes gefragt, um in der verworrenen Lage ein klares und für den Mandanten günstiges Bild zu zeichnen.

Der zuständige Rechtsanwalt wird daher zunächst Einsicht in die Akten nehmen. Damit weiß er, welchen Kenntnisstand die Strafverfolgungsbehörden haben. Dann gilt sein Augenmerk der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Er wird insbesondere darauf hinwirken, dass nur zulässige Beweise verwertet werden und der Zweifelsgrundsatz (im Zweifel für den Angeklagten) Beachtung findet. Kann eine strafbare Nötigung nicht nachgewiesen werden, ist das Verfahren einzustellen oder der Beschuldigte freizusprechen.

Mitunter kann es auch ratsam sein, das Verfahren nicht unbedingt, sondern gegen Akzeptanz einer Geldauflage einstellen zu lassen. Zuweilen kann so elegant der Führerschein für den Mandanten abgesichert werden. Auch hierzu wird Ihr Rechtsanwalt Sie beraten. Jeder Fall ist anders, so dass gerade die Besonderheiten des konkreten Falles einen erheblichen Unterschied in der Verteidigung machen können. Diese Besonderheiten erkennt ein erfahrener Anwalt und wird Sie entsprechend beraten und eine passende Verteidigungsstrategie erarbeiten.

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