Nötigung im Straßenverkehr

Permanentes Fahren auf der linken Spur der Autobahn, Bedrängung anderer Verkehrsteilnehmer durch ständiges Auffahren. Beide Situationen (und noch einige weitere Situationen im Straßenverkehr) können andere Verkehrsteilnehmer zu bestimmtem Verhalten zwingen (beispielsweise, dass nicht überholt werden kann). Dass das für die Beteiligten störend ist, steht wohl außer Frage. Aber in solchen Situationen stellt sich zum Teil auch die Frage nach einer Strafbarkeit, nämlich einer möglichen Strafbarkeit wegen Nötigung im Straßenverkehr.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr erhalten?

Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht Benjamin Grunst vertritt Sie beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg. Termine zur anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg möglich. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei einem Verkehrsdelikt wie Nötigung im Straßenverkehr
  • Pflichtverteidigung bei Verkehrsstraftaten
  • Anklage der Staatsanwaltschaft
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung

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Nötigung ist ein Rechtsbegriff, der einen bestimmten Zusammenhang von Handlungen bewertet. Er setzt voraus, dass jemand einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt. Er muss diese gegen ihren Willen dazu veranlassen. Das erzwungene Verhalten kann in einer Handlung, einer Duldung oder einem Unterlassen des Opfers bestehen.

Wie hoch ist die Strafe für Nötigung im Straßenverkehr?

Nötigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen beträgt sie mindestens sechs Monate und kann bis zu fünf Jahre lang sein.

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Vorladung erhalten wegen Nötigung im Straßenverkehr – Was jetzt zu tun ist:

Rechtsprechung zu bestimmten Verhaltensweisen auf der Straße

In der Praxis wird nach der Intensität des zwingenden Charakters einer Tat geurteilt. Zweitens kommt es darauf an, dass die Einwirkung der Handlung von gewisser Dauer ist. Oft wird verlangt, die Behinderung müsse nicht nur bloße Folge rücksichtslosen Verhaltens, sondern gerade dessen Zweck sein (BGH 48, 233, 238). So wurde Nötigung von den Gerichten beispielsweise bei Versperren eines Weges zur Hinderung an der Weiterfahrt (Bay NJW 70, 1807) bejaht. Auch wer beim Überholvorgang eines anderen nach links ausschert (BGH 15, 390) oder wer das Überholen durch Verdrängen von der Überholspur erzwingt (BGH 18, 389), begeht eine Nötigung.

Ebenso, was regelmäßig vorkommt, wenn Autofahrer die Überholspur blockieren (Köln NZV 91, 119), andere am Überholen hindern, indem sie mehrfach beschleunigen und dann wieder abbremsen (Bay VRS 70, 441) oder auf der Autobahn beharrlich links fahren (Düsseldorf NZV 00, 301), willkürlich scharf abbremsen (Stuttgart NJW 95, 2647) sowie nah auffahren. Letzteres Szenario dürfte vielen Verkehrsteilnehmern bekannt sein. Doch nicht jedes “Drängeln” stellt eine Nötigung im Straßenverkehr dar. Es bedarf eines dichten, bedrängenden Verhaltens, sodass das Auffahren eine Zwangseinwirkung und Gefährdung mit sich bringt (BGH 19, 263).

Mögliche Strategien zur Verteidigung

Die Rechtsprechung zur Anwendung des § 240 StGB auf verkehrswidriges Verhalten ist unübersichtlich und uneinheitlich. Eine genaue Kenntnis ist daher von Nöten. Beispielsweise wurde Nötigung verneint bei Behinderungen durch kurzes, wenn auch bedrängendes Auffahren (Düsseldorf NJW 89, 51) sowie bei Verhindern des Überholens durch Antippen des Bremspedals (Köln NZV 97, 318). Daneben wird der Rechtsanwalt regelmäßig untersuchen, ob die Tat beweisbar ist oder ob nicht die Unschuldsvermutung greift. Denn oft sitzen Personen nur alleine in ihren Fahrzeugen und es gibt keine weiteren Zeugen.

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Strafbefehl erhalten wegen Nötigung im Straßenverkehr – Was jetzt zu tun ist:

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