Bußgeld­bescheid Verjährung
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Wie verhält es sich eigentlich im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrecht zum Thema Bußgeld­bescheid Verjährung. Viele Menschen gehen davon aus, dass Ordnungswidrigkeiten (auch solche im Straßenverkehr) nach 3 Monaten verjähren und keine Folgen mehr zu erwarten sind. Das stimmt so aber nicht ganz. Es gibt verschiedene Faktoren, die sich auf die Länge der Verjährungsfrist beim Bußgeld auswirken können. Welche Faktoren das sein können, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Für individuelle Fragen und Beratungen vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch. Auch im Bereich des Verkehrsstrafrechts beraten wir Sie gerne.

Verjährung von Bußgeldbescheiden

Die Verjährung von Bußgeldbescheiden bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG ist in § 26 Abs.3 StVG geregelt. Generell verjährt eine Ordnungswidrigkeit nach 3 Monaten (§ 26 Abs.3 Alt.1 StVG). Ist ein Bußgeldbescheid eingegangen, so verlängert sich die Verjährung auf 6 Monate (§ 26 Abs.3 Alt.2 StVG i.V.m. § 33 Abs.1 S.1 Nr.9 OWiG). Eine Unterbrechung der anfänglichen 3 Monate kann dadurch gegeben sein, dass statt des Bußgeldbescheids zunächst ein Anhörungsbogen eingeht. Hierdurch beginnt die Frist von 3 Monaten ab Eingang des Anhörungsbogens neu zu laufen.

Davon zu unterscheiden ist der Zeugenfragebogen, da dieser nicht beim Täter selber eingeht – Verjährung wird hierdurch nicht unterbrochen.

Bußgeld­bescheid Verjährung: Unterbrechungen der Verjährung.
Bußgeld­bescheid Verjährung: Unterbrechungen der Verjährung beim Bußgeld.

In den meisten Fällen geht ein solcher Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen beim Fahrzeughalter ein, dieser ist aber nicht immer der Täter. Ist eine solche Konstellation gegeben, so tritt keine Unterbrechung oder Verjährungsverlängerung ein, da der Täter selber davon keine Kenntnis hat. Das heißt, für ihn laufen ununterbrochen die anfänglichen 3 Monate der Verjährungsfrist der Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 3 Alt. 1 StVG.

Eine unendliche Verjährungsunterbrechung ist nicht möglich. Der längste Zeitraum wäre 2 Jahre (absolute Verjährungsfrist) und ist meist nur dann gegeben, wenn eine gerichtliche Verhandlung angesetzt ist.

Anwaltliche Tricks (Verjährungs­fallen beim Bußgeld) in einer Rechtsprechungs­übersicht

In der anwaltlichen Praxis wird nun versucht, diese Verjährung auszulösen, indem der Behörde suggeriert wird, man wäre zustellungsbevollmächtigt, ist dies aber im Ergebnis nicht. Praktisch schickt die Behörde den potentiell verjährungshemmenden Bescheid zum Rechtsanwalt, wobei die Zustellung wegen der fehlenden Bevollmächtigung keine hemmende Wirkung entfaltet. Nach dem Ablauf der Verjährungsfrist kann man diese nun geltend machen, sodass der Bescheid keine Wirkung mehr entfaltet. Folgend eine Übersicht der verschiedenen Möglichkeiten mit der jeweils passenden Rechtsprechung. Den meisten „Tricks“ steht dabei eine relative kurze Halbwertszeit anbei, bis ein Gericht höherer Ordnung die Praxis gibt.

OLG Düsseldorf: Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids bei „außergerichtlicher Vollmacht”(NStZ 2008, 534)

Das OLG Düsseldorf musste sich am 17.04.2008 mit einer „außergerichtlichen Vollmacht“ eines Rechtsanwaltes und der womöglich eingetretenen Verjährung einer Ordnungswidrigkeit befassen.

Der Rechtsanwalt reichte bei der Behörde eine „außergerichtliche Vollmacht“ ein und verlangte die Akteneinsicht. Daraufhin wurden alle Bescheide in diesem Fall an den Rechtsanwalt gesendet und nicht mehr direkt an den Beklagten. Beim gerichtlichen Bußgeldverfahren bezog sich der Anwalt dann auf die Unwirksamkeit der Zustellung und einer nicht eingetretenen Verjährungsunterbrechung nach § 33 I S.1 Nr.9 OWiG.

Dem hielt das OLG Düsseldorf entgegen. Die rechtsanwaltliche Vollmacht bedarf keiner Form und kann daher auch aus äußerlichem Verhalten und Umständen abgeleitet werden. Zwar war die eingereichte Vollmacht tatsächlich eher auf zivilrechtliche Aspekte angelegt, als direkt auf die strafrechtliche Verteidigung, doch durch die Akteneinsicht, was bei einem Bußgeldverfahren dem Verteidiger vorbehalten ist, hat der Rechtsanwalt durch sein Verhalten die Position eines Verteidigers eingenommen.

Die vorangegangene Entscheidung der OLG Hamm und Brandenburg (27.11.2003/ 23.03.2005) lehnte eine ausreichende Eindeutigkeit durch den Wortlaut der „außergerichtlichen Vollmacht“ für ein Verteidigungsmandat zunächst ab. Das OLG Düsseldorf bezeichnet dies allerdings als reine formale Betrachtungsweise und legt fest, dass dieser nicht zu folgen sei. Die Zustellung wurde als fehlerlos angesehen und eine Verjährungsunterbrechung nach § 33 I S.1 Nr.9 OWiG bejaht. Es bleibt daher festzuhalten, dass entscheidend ist, wo die „außergerichtliche Vollmacht“ eingereicht wird.

LG Berlin: Rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten bei Zustellung von Bußgeldbescheid („Verjährungsfalle”)(NZV 2010, 529)

Auch das LG Berlin hat am 29.04.2010 einen solchen Verjährungsfallen-Fall zugunsten der Behörde abgeurteilt.

Es war eine Rechtsanwaltskanzlei als Verteidiger des Beklagten involviert, die nach dem Eingang eines Anhörungsbescheids eine Verteidigungsvollmacht an die Behörde einreichte. Die Vollmacht war von Rechtsanwalt T mit dem Zusatz „für K“ unterzeichnet. In weiteren Schreiben wurde ausdrücklich Rechtsanwalt T als Ansprechpartner für diese Sache benannt. Demnach schickte die Behörde alle Schreiben an T statt an K. Als dann ein Haupttermin eingeräumt wurde, meldete sich erstmals K selber und verlangte die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. Die Schreiben wären alle bei T und nicht bei dem zuständigen K eingegangen, wodurch eine Unterbrechung der Verjährung nicht erfolgte und die Frist von 3 Monaten für die Ordnungswidrigkeit nun abgelaufen sei. Das AG Tiergarten stimmte dem zunächst zu und stellte das Verfahren tatsächlich ein. Dagegen legte die Amtsanwaltschaft Berlin Beschwerde ein. Die Strategie der Verteidigung sei offensichtlich auf eine Verjährungsfalle gezielt, da man durch T und K Verwirrung bei der Behörde schaffen wollte. Dies sei eine gezielte Verfolgung von verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken und stelle daher ein rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten dar. Die Amtsanwaltschaft Berlin begehrte daher, die behaupteten Zustellungsmängel des Beklagten keine Wirkung entfalten zu lassen.

Dies wurde vom AG Tiergarten bestätigt und das Verfahren wurde wieder aufgenommen.

Amtgericht Neuruppin, Beschluß vom 18.03.2013, 84.1 OWi 3107 Js-OWi 31314/12 (239/12)

AG Neuruppin entschied zugunsten des Beklagten, dass die „Blankovollmacht“ des Rechtsanwalts nicht die vom Gesetz gewollte förmliche Sicherheit des Zustellungsadressaten gewährleistet. Der Rechtsanwalt hat bei der eingereichten Vollmacht nur die Kanzlei und nicht den genauen Namen des Bevollmächtigten angegeben. Dies ist für eine zivilrechtliche Vollmacht ausreichend, nicht aber für eine Strafverteidigung. Durch die höheren Anforderungen an diesen bedarf es der expliziten Benennung des Bevollmächtigten, dem Vollmachtgeber sowie des Gegenstandes der Bevollmächtigung. Diese unzureichende Vollmacht führte dazu, dass die Bußgeldbescheide und Vorladung zur Hauptverhandlung nicht mangelfrei zugestellt worden sind. Sie hätten beim Beklagten selber und nicht beim Rechtsanwalt eingehen sollen. Dies hat zur Folge, dass die Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 33 I S.1 Nr.9 OWiG nicht unterbrochen wurde und die Frist von 3 Monaten somit abgelaufen ist.

Eine Verurteilung kann daher nicht mehr erfolgen.

OLG Köln vom 04.01.2013: Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung an den Verteidiger (Az. III 1 RBs 334/12)

Auch hier entschied das Gericht aufgrund einer fehlenden Verteidigervollmacht zugunsten des Beklagten.

Hier ist die Situation gegeben, dass die Fahrzeughalterin und der beklagte Fahrzeugführer nicht dieselbe Person ist. Zusätzlich ist die Fahrzeughalterin Geschäftsführerin einer GmbH. Der Rechtsanwalt reicht eine Bevollmächtigung für die GmbH bei der Behörde ein und fordert in dieser Sache Akteneinsicht, nachdem die Fahrzeughalterin einen Zeugenfragebogen erhalten hat. Im weiteren Verlauf wurde der tatsächliche Fahrer ermittelt und erhielt einen Anhörungsbogen. Daraufhin schrieb der Rechtsanwalt erneut an die Behörde mit der Aussage, nun für den Beschuldigten unmittelbar als Verteidiger aufzutreten. Die dazugehörige Bevollmächtigung sollte nachgereicht werden. Dies allerdings geschah nie. Der an den Beschuldigten zugestellte Anhörungsbogen führte fehlerfrei zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist und ab diesem Zustellungstag fingen die anfänglichen 3 Monate von neu an zu zählen. Alle weiteren Schreiben, darunter auch der Bußgeldbescheid, wurden allerdings ungeachtet der fehlenden Vollmacht nun nicht mehr an den Beklagten gesendet, sondern an den Rechtsanwalt.

Bei der Hauptverhandlung entschied das OLG Köln nun, dass diese weiteren Zustellungen mangelhaft seien. Die fehlende Bevollmächtigung führt dazu, dass die Schreiben weiterhin an den Beklagten hätten gesendet werden müssen. Da dies nicht geschah, sind auch keine weiteren Unterbrechungen der Verjährung erfolgt und die ab dem Anhörungsbogen laufenden 3 Monate nun verstrichen.

Im Ergebnis ist die Verjährung eingetreten und der Beschuldigte kann nicht mehr verurteilt werden.

Bußgeld Verjährung: Zusammenfassung und Bedeutung für Ihren Ordnungswidrig­keitenfall

Nicht jede Konstellation bietet sich für die „Verjährungsfalle“ an. Ob ein Vorgehen in Ihrem Falle sinnvoll wäre, kann nur eine Beratung im Einzelfall ergeben. Bei einem ergangenen Bußgeldbescheid, ob für einen Blitzer oder einen Rotlichtverstoß, gibt es diverse gute Verteidigungsansätze. Die für Ihren Fall bestmögliche Strategie zu entwerfen, ist meine Aufgabe als Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht.

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