Verletzung der Buchführungspflicht
( § 283b StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)

Kaufleute treffen besondere Pflichten. Hierzu gehört auch regelmäßig die Pflicht zur Buchführung und zur Bilanzierung. Dies sind allerdings nicht nur „leere“ Pflichten, deren Nichtbeachtung keinerlei Folgen nach sich zieht.

Die Nichtbeachtung dieser Pflichten bzw. Fehlverhalten in diesem Zusammenhang kann vielmehr sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Dies kann nämlich als Verletzung der Buchhaltungspflicht nach § 283b StGB strafbar sein.

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe stehen insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht oftmals auch berufliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung im Raum.

Oftmals handelt es sich um Sachverhalte, die sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich komplex sind. Wenden Sie sich daher beim Vorwurf der Verletzung der Buchführungspflicht am Besten an einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht. Diesem sind Schwierigkeiten dieser Art nicht fremd. Stattdessen bestehen hier die nötigen Fachkenntnisse und Berufserfahrung um eine geeignete Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Verletzung der Buchführungspflicht erhalten?

Auch beim Vorwurf der Verletzung der Buchführungspflicht stehen wir Ihnen als Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht während des gesamten Strafverfahrens fest zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verletzung der Buchführungspflicht
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts der Verletzung der Buchführungspflicht
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Verletzung der Buchführungspflicht
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Verletzung der Buchführungspflicht
  • Pflichtverteidigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Vorladung erhalten wegen Verletzung der Buchführungspflicht – Was jetzt zu tun ist:

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Wie hoch ist die Strafe für Verletzung der Buchführungspflicht?

Die vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht wird gem. § 283b Abs.1 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Geschieht dies allerdings in bestimmten Fällen nur fahrlässig, also durch Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen un Sorgfalt, ist die angedrohte Strafe geringer. Hier droht dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 283b Abs.2 StGB).

Wann macht man sich wegen Verletzung der Buchführungspflicht strafbar?

Strafbar macht sich, wer seine Buchführungspflicht verletzt. Allerdings präzisiert das Gesetz auch, wodurch man seine Buchführungspflicht in strafbarer Weise verletzt. Hierzu gehört zum Beispiel das gänzliche Unterlassen, Buch zu führen oder dergestalt, dass nur in erschwerter Weise eine Übersicht über den Vermögensstand möglich ist.

Wichtig: Egal welche der grundsätzlich strafbaren Verletzungen begangen wird, tatsächlich strafbar macht sich der Betroffene nur dann, wenn noch ein Umstand dazu kommt. Dies ist entweder …

  • dass der Beschuldigte (Täter) seine Zahlungen eingestellt hat,
  • über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
  • der Eröffnungsantrag hierzu mangels Masse abgewiesen wurde.

(§§ 283b Abs.3, 283 Abs.6 StGB).

Zu beachten ist hierbei auch, dass letztgenannter Umstand nicht vom Vorsatz des Beschuldigten umfasst sein muss. Er braucht also nicht Kenntnis und Willen dahingehend gehabt haben. Ebenso wenig ist erforderlich, dass ihm diesbezüglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Der Umstand muss nur rein objektiv eingetreten sein (deswegen nennt man das auch „objektive Bedingung der Strafbarkeit“).

Wer kann sich wegen Verletzung der Buchführungspflicht strafbar machen?

Wegen Verletzung der Buchführungspflicht strafbar machen kann sich nur derjenige, den eine Buchführungspflicht bzw. Bilanzierungspflicht trifft. Dies wiederum ist in Spezialgesetzen, insbesondere dem Handelsgesetzbuch geregelt. Damit diese Personen eine solche Pflicht trifft, müssen sie zudem zumindest in einem Fall Schuldner sein, also mindestens einen Gläubiger haben.

Ist der Kaufmann keine einzelne (natürliche) Person, sondern eine juristische Person, so ist zur Buchführung das jeweilige Vertretungsorgan verpflichtet. Bei einer GmbH also zum Beispiel die Geschäftsführung (vgl. § 41 GmbHG), bei einer Aktiengesellschaft der Vorstand.

Gem. § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.2 StGB können sich zudem solche Personen strafbar machen, die von einem Geschäftsinhaber zur eigenverantwortlichen Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht ausdrücklich beauftragt wurden. Im Fall der Buchführungspflicht ist hierbei insbesondere an Steuerberater zu denken, denen so unter bestimmten Umständen eine Strafbarkeit droht.

Kann man sich wegen Verletzung der Buchführungspflicht strafbar machen, wenn die Tat im Ausland begangen wird?

Das ist möglich.

Die Möglichkeit der Strafbarkeit wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB bejahte das Oberlandesgericht Karlsruhe zum Beispiel für den Fall, dass ein deutscher Staatsangehöriger die Buchführungspflicht verletzt, sich im Ausland aufhält, aber es auch dort eine entsprechende Sanktionierung dieses Verhaltens gibt. In diesem Fall kann nämlich nach § 7 Abs.2 Nr.1 StGB das deutsche Strafrecht Anwendung finden.

In diesem Fall begründete das Gericht dies unter anderem damit, dass die Sanktionierung der Verletzung der Buchführungspflicht die „Vermögensinteressen der Gläubiger“ und damit kein spezifisch inländisches Rechtsgut schütze, sodass auch im Ausland begangene Taten eines deutschen Staatsangehörigen hiernach bestraft werden können. OLG Karlsruhe, Urteil v. 21.02.1985 – 4 Ss 1/85 in NStZ 1985, 317.

Wie verletzt man die Buchführungspflicht?

Das Gesetz benennt selbst, durch welche konkreten Handlungen, man sich wegen Verletzung der Buchführungspflicht strafbar machen kann.

Hierzu gehören sowohl bestimmte Handlungen, als auch teilweise das Unterlassen der Vornahme einer Handlung, zu deren Vornahme der Betroffene verpflichtet ist.

Strafbar ist demnach gem. § 283b Abs.1 StGB …

  • Das Unterlassen der Führung der Handelsbücher, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 283b Abs.1 Nr.1 StGB),
  • Das Führen oder Verändern solcher Handelsbücher dergestalt, dass nur noch erschwert eine Übersicht über den Vermögensstand besteht (§ 283b Abs.1 Nr.1 StGB),
  • Das Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören, Beschädigen von Handelsbüchern oder Unterlagen vor Ablauf der entsprechenden gesetzlichen Fristen zur Aufbewahrung, soweit er hierzu handelsrechtlich verpflichtet ist und so auch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird (§ 283b Abs.1 Nr.2 StGB),
  • Das Aufstellen von Bilanzen unter Zuwiderhandlung des Handelsrechts, soweit hierdurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird (§ 283b Abs.1 Nr.3 lit.a StGB),
  • Das Unterlassen der Aufstellung der Bilanz seines Vermögens oder seines Inventars innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Zeit unter Zuwiderhandlung gegen das Handelsrecht (§ 283b Abs.1 Nr.3 lit.b StGB).

Im Hinblick auf diejenigen Strafbarkeiten, die durch das Unterlassen einer Handlung begründet werden, ist zu beachten, dass eine Strafbarkeit nur dann droht, wenn die Erfüllung der dem Beschuldigten obliegenden Buchführungspflicht auch möglich ist (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht).

Müssen die strafbare Handlung und der Eintritt der Zahlungseinstellung im Zusammenhang stehen?

Ja. Dies steht so zwar nicht eindeutig im Wortlaut der Strafnorm, allerdings ist anerkannt dass es eines gewissen Zusammenhangs, einer Verbindung, zwischen der grundsätzlich strafbaren Handlung und dem Eintritt der Zahlungseinstellung, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse geben muss.

Wie genau dieser Zusammenhang aussehen muss, ist teilweise Gegenstand von Diskussionen.

Die Rechtsprechung fordert grundsätzlich einen hauptsächlich tatsächlichen Zusammenhang zwischen diesen beiden Komponenten. Die vorgeworfene Handlung muss sich zum Zeitpunkt der Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit (Eintritt der Zahlungseinstellung usw.) noch auswirken. Das geschützte Rechtsgut (die Wahrung des Überblicks über die wirtschaftliche Situation der Pflichtigen, insbesondere zum Schutz der Vermögensinteressen von Gläubigern) muss tangiert werden. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn es nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zeitlichen Verzögerungen kommt, weil die Bilanzierung erst noch nachgeholt werden muss.

Auf der anderen Seite ist eine Strafbarkeit zu verneinen, wenn auszuschließen ist, dass sich das Fehlverhalten des Pflichtigen ausgewirkt hat. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein – so das Bayrische Oberlandesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2002 – wenn die Erstellung der Bilanz noch vor Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nachgeholt wird. Vgl. BayObLG (5. Strafsenat), Urteil v. 08.08.2002 – 5 St RR 202/2002 in BayObLGSt 2002, 117.

Wichtig: Damit die Strafbarkeit verneint werden kann, muss der Zusammenhang ausgeschlossen werden. Verbleiben Zweifel, so geht das zu Lasten des Beschuldigten. Dies liegt vor allem daran, dass man für die Verletzung der Buchführungspflicht dergestalt bestraft wird, dass man sich so verhält, dass das geschützte Rechtsgut (Bewahren des Überblicks über die wirtschaftliche Situation, insbesondere zum Schutz von Gläubigerinteressen) gefährdet werden kann. Das Verhalten ist (abstrakt) dazu geeignet, dieses Rechtsgut zu beeinträchtigen. Eine konkrete Gefährdung oder gar einen tatsächlichen Schaden fordert der Straftatbestand nicht. Man spricht von einem sogenannten „abstrakten Gefährdungsdelikt“. In der Konsequenz wird bei Vornahme der strafbaren Tätigkeit vermutet, dass das Rechtsgut gefährdet wurde. Um diese zu widerlegen, muss der Zusammenhang auszuschließen sein. OLG Hamburg, Urteil v. 31.10.1986 – 2 Ss 98/86 in NJW 1987, 1342.

Kann man seine Buchführungspflicht verletzten, wenn man nichts tut?

Ja. Die Verletzung der Buchführungspflicht kann sowohl durch aktives Tun, als auch durch Unterlassen begangen werden. Manche der in § 283b Abs.1 StGB als strafbar normierten Verhaltensweisen bestehen gerade im Unterlassen eines gebotenen Tuns. So zum Beispiel das Unterlassen der Führung der Handelsbücher trotz bestehender gesetzlicher Pflicht hierzu oder das Unterlassen der fristgemäßen Aufstellung der Bilanz seines Vermögens.

Ist es strafbar, wenn man die Buchführungspflicht nur aus Versehen verletzt?

Auch das kann strafbar sein. Nicht immer ist vorsätzliches (oder gar absichtliches) Verhalten notwendig. In bestimmten Fällen der Verletzung der Buchführungspflicht (aber nicht in allen) genügt bereits die fahrlässige Verletzung der Buchführungspflicht. Zum Beispiel beim Unterlassen der Führung der Handelsbücher (§§ 283b Abs.2, Abs.1 Nr.1 StGB).

Fahrlässig verhält sich derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das Verhalten bzw. was das Verhalten bewirkt muss sowohl vorhersehbar, als auch vermeidbar gewesen sein.

Drohen berufliche Folgen bei Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht?

Zum Teil noch schwerer als eine Geld- oder Freiheitsstrafe wiegen die beruflichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung (oder zum Teil schon eines Strafverfahrens).

Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht zum Beispiel eines Geschäftsführers einer GmbH führt zum Beispiel zum Ausschluss dieses Geschäftsführers aus dieser Tätigkeit für fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils (vgl. § 6 Abs.2 Nr.3 GmbHG).

Dieselbe Folge gilt gem. § 76 Abs.3 Satz 2 Nr.3 lit.b AktG für die Tätigkeit als Vorstand einer Aktiengesellschaft.

 

Vorwürfen im Wirtschaftsstrafrecht im Allgemeinen und dem Vorwurf der Verletzung der Buchführungspflicht im Speziellen liegen oftmals komplexe Sachverhalte zugrunde, deren strafrechtliche Bewertung mehr als „nur“ allgemeine juristische Fachexpertise erfordern. Wenden Sie sich daher beim Vorwurf der Verletzung der Buchhaltungspflicht am Besten an einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht. Dieser ist hinreichend auf diesen Bereich spezialisiert und hat die nötige Berufserfahrung, sodass er den dem Vorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen, rechtlich beurteilen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln kann.

Wenden Sie sich beim Vorwurf der Verletzung der Buchhaltungspflicht gerne an uns als Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht.

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