Delikte gegen die sexuelle Entwicklung

Als Rechtsanwalt für Strafrecht und Opferhilfe beschäftige ich mich intensiv mit dem Bereich Sexualstrafrecht. Die komplexen Vorschriften erfordern eine nötige Schwerpunktsetzung auf diesen Deliktsbereich. Nur mit Kompetenz und Engagement kann ich eine für Sie bestmögliche strafprozessuale Vertretung gewährleisten. Gern können wir einen Termin in meinen Standorten Berlin Köpenick und Berlin Mitte vereinbaren.

Hinter der Normierung der Jugendschutztatbestände im 13. Abschnitt des StGB steht die Überlegung, dass junge Menschen aufgrund einer noch unabgeschlossenen sexuellen und psychischen Reifung vor Beeinträchtigungen ihrer Gesamtentwicklung durch sexualbezogene Handlungen bewahrt werden sollen. Primär werden dabei die Verhaltensweisen strafrechtlich sanktioniert, die eine ungestörte Sexualentwicklung Minderjähriger mittelbar bedrohen.

Aufgrund unterschiedlicher persönlicher Reife und Entwicklung kann aber gerade im Sexualstrafrecht nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass alle Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung unfähig sind, weshalb die Jugendschutznormen des 13. Abschnitts durch den Gesetzgeber als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet wurden.

Tatbestandlich werden Handlungen erfasst, die generell geeignet erscheinen, die Sexualentwicklung Minderjähriger zu bedrohen. Vorteil dessen ist, dass der strafrechtliche Schutz nicht von der konkreten sexuellen Entwicklung des einzelnen Opfers abhängt, sondern die gesetzlich normierten Altersgrenzen – von 14, 16 und 18 Jahren – ein maßgebliches Indiz für dessen Schutzwürdigkeit darstellen.

Sexueller Missbrauch von Kindern, §§ 176-176d StGB

Obwohl bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern von einem großen Dunkelfeld auszugehen ist, ist die Verfolgungsquote dieses Delikts aus dem Gesamtbereich aller Sexualstraftaten am höchsten. Dies fußt auf der Wahrnehmung, dass die Toleranzschwelle der Öffentlichkeit insbesondere im Bereich der Sexualdelikte an Kindern im Vergleich zu anderen, ebenfalls grausamen Straftaten besonders niedrig ist und nach einer rechtskräftigen Verurteilung häufig eine Stigmatisierung als sog. „Kinderschänder“ durch die Gesellschaft droht.

Sexueller Missbrauch von Kindern wird in 5 Vorschriften sanktioniert:

Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB

§ 176 StGB normiert den Grundtatbestand des Delikts, welcher in Abs. 1 Nr.1 die Vornahme sexueller Handlungen an einem Kind oder die Veranlassung eines Kindes zu solchen Betätigungen an dem Täter mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht.

Ebenso wird in Abs.1 Nr.2 das Bestimmen des Kindes gleichgestellt, sexuelle Handlungen an einer dritten Person vorzunehmen oder von dieser an sich vornehmen zu lassen unter Strafe gestellt, während § 176 Abs.1 Nr.3 StGB den Fall für strafbar erklärt, dass der Täter ein Kind für

– die Vornahme sexueller Handlungen an einem Kind oder die Veranlassung des Kindes hierzu an dem Täter (vgl. § 176 Abs.1 Nr.1 StGB) oder

– die Vornahme sexueller Handlungen an einer dritten Person durch das Kind oder das Vornehmen lassen solcher Handlungen an dem Kind (vgl. § 176 Abs.1 Nr.2 StGB)

anbietet oder verspricht nachzuweisen.

Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Fälle eine Möglichkeit der Straflosigkeit der Vorname sexueller Handlungen an einem Kind oder die Veranlassung eines Kindes zu derartigen Handlungen an dem Täter vor. Das gilt allerdings nicht, wenn der Täter ausnuzt, dass dem Kind die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt (§ 176 Abs.2 StGB).

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, § 176a StGB

Der Straftatbestand des § 176a StGB beschreibt hingegen den Fall sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mi dem Kind und sanktioniert diesen mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

Erfasst sind Fälle der Vornahme sexueller Handlungen vor dem Kind oder das Vornehmen lassen sexueller Handlungen an dem Täter von einem Dritten vor dem Kind (ohne Körperkontakt mit dem Kind) und das Bestimmen des Kindes, sexuelle Handlungen vorzunehmen (ohne Körperkontakt mit dem Kind).

Unter diesen Straftatbestand fällt auch das pornografische Einwirken auf das Kind. Bestraft wird außerdem, wenn der Täter ein Kind für eine dieser genannten Handlungen anbietet. Auch die Verabredung mit einer anderen Person zu einer derartigen Tat ist strafbar (§ 176a Abs.2 StGB).

Die gegenüber § 176 StGB milder ausfallende Strafe hat ihren Grund in dem Ausbleiben eines körperlichen Kontakts zwischen Täter und Opfer.

Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, § 176b StGB

§ 176b StGB stellt auch die Vorbereitungshandlungen für einen sexuellen Missbrauch von Kindern unter Strafe und bedroht diese mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.

Zunächst wird die Einwirkung auf ein Kind mit einem Inhalt bestraft. Inhalte in diesem Sinne können solche sein, die zum Beispiel in Schriftform oder in Bildern verkörpert sind (§ 11 Abs.3 StGB).

Bestraft wird wegen der Einwirkung dann, wenn der Täter mit einer bestimmten Zweckrichtung handelt, zum Beispiel wenn er durch die Einwirkung, die Vornahme sexueller Handlungen des Kindes an oder vor dem Täter oder die Herstellung eines einen tatsächlichen Sachverhalt darstellenden kinderpornografischen Inhalts (§ 184b Abs.1 Nr.3 StGB) bezweckt.

Auch das Verabreden zu einer der in § 176b StGB angeführten Straftaten mit einer anderen Person, das Anbieten eines Kindes für die Tat oder der Umstand, dass der Täter das Kind hierzu verspricht nachzuweisen, ist strafbar.

Unter bestimmten Umständen kann bereits der Versuch einer solchen Vorbereitungshandlung strafbar sein.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176c StGB

Der Qualifikationstatbestand des § 176c StGB sanktioniert mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren den schweren sexuellen Kindesmissbrauch, beispielsweise durch die Vollziehung des Beischlafs, die gemeinschaftliche Tatbegehung oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Opfers.

Mit einer Freiheitsstrafe von hingegen mindestens 5 Jahren wird bestraft, wenn durch den sexuellen Missbrauch das Kind in Todesgefahr gebracht wird oder das Kind bei dem sexuellen Missbrauch körperlich schwer misshandelt wird (§ 176c Abs.3 StGB).

Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge, § 176d StGB

Wennd er Täter durch den sexuellen Missbrauch wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes verursacht, ist der Tatbestand des § 176d StGB als Erfolgsqualifikation erfüllt.

Bestraft wird dies mit einer lebenlangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren.

Hier erfahren Sie mehr, über den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB

Die Normierung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in § 174 StGB zielt darauf ab, Jugendliche vor Beeinträchtigungen ihrer sexuellen Entwicklung zu schützen, die aufgrund bestimmter Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnisses für sexuelle Übergriffe besonders anfällig sind.

Daneben verfolgt die Norm in § 174 Abs.1 Nr.3 auch den Zweck, sexuelle Kontakte zwischen Eltern und Kind schlechthin zu unterbinden.

Die Schutzbefohlenen des § 174 StGB werden nach persönlichen und sachlichen Kriterien in verschiedene Gruppen unterteilt, die je nach Alter und Grad der Abhängigkeit unterschiedlich hohen Schutz genießen.

Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB

§ 180 StGB pönalisiert die sog. Kuppelei, d.h. Verhaltensweisen, die sexualbezogene Handlungen zwischen Minderjährigen und Dritten begünstigt oder gar anstrebt und die geeignet sind, die ungestörte sexuelle Entfaltung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen.

Eine Kuppelei ist bei sexuellen Handlungen eines Minderjährigen an einem Dritten, eines Minderjährigen vor einem Dritten oder eines Dritten an einem Minderjährigen gegeben.

Neben den in § 180 StGB angedrohten Freiheits- oder Geldstrafen kann das Gericht gemäß § 181b StGB Führungsaufsicht anordnen.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB

§ 182 StGB dient in erster Linie der ungestörten sexuellen Selbstbestimmung Minderjähriger. Vor dem Hintergrund, dass viele Jugendliche im Alter zwischen 14 und 15 Jahren sexuell aktiv werden, geht es nicht um eine Pönalisierung von Sexualkontakten zwischen Gleichaltrigen; vielmehr bezweckt § 182 StGB primär den Schutz vor traumatisierenden Erfahrungen der Jugendlichen mit älteren Personen, weshalb die Strafbarkeit an eine Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer anknüpft sowie eine Beschränkung für Vorgänge vorsieht, die nachteilige Folgen des Jugendlichen mit sich bringen.

Die in § 182 StGB geschützte Altersgrenze liegt bei 18 bzw. 16 Jahren, wobei die Altersschutzgrenze nur nach oben, nicht aber nach unten besteht und somit auch Kinder unter den tatbestandlichen Schutz des § 182 StGB fallen.

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