Vorladung oder Anklage wegen
Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a StGB

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Startseite » Strafrecht » Anwalt Sexualstrafrecht – Fachanwälte für Strafrecht » Vorladung oder Anklage wegen Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a StGB

Der Gesetzgeber hat 2002 mit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes (ProstG) und 2017 mit dem des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) zwar das lange als sittenwidrig eingestufte Gewerbe der Prostitution legalisiert und geregelt, doch mit § 180a StGB soll zusätzlich ­­verhindert werden, dass die Prostituierten ausgebeutet werden.

Es soll damit jedoch keineswegs die Zuhälterei verboten werden, denn das Schaffen eines Arbeitsumfeldes gereicht den Prostituierten zum Vorteil und stellt kein strafwürdiges Unrecht dar. Mit den §§ 180a, 181a StGB soll lediglich ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei verhindert werden. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden letztgenannten Schutznormen liegt darin, dass es bei der Anwendung des § 180a Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB einer Zwangslage bedarf und die sexuelle Ausbeutung jugendlicher Prostituierter in Abs. 2 Nr. 1 unter Strafe gestellt wird.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Ausbeutung von Prostituierten erhalten?

Auch beim Vorwurf der Ausbeutung von Prostituierten stehen wir Ihnen als Anwälte für Sexualstrafrecht im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

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Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Ausbeutung von Prostituierten
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Vorwurfs der Ausbeutung von Prostituierten
  • Anklage der Staatsanwaltschaft erhalten mit dem Vorwurf der Ausbeutung von Prostituierten
  • Pflichtverteidigung bundesweit möglich
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision, nach einer Verurteilung wegen Ausbeutung von Prostituierten

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
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  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Strafrechtliche Konsequenzen

Die in § 180a StGB drohende Strafe liegt bei maximal drei Jahren Freiheitsentzug oder der Auferlegung einer Geldstrafe. Außerdem kann Vermietern bei Verurteilung nach § 180 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB ein Berufsverbot gem. § 70 StGB erteilt werden. Je nach eventuellen Vorstrafen oder der Schwere des Verstoßes gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Prostituierten fällt die Strafzumessung unterschiedlich aus. Bei entsprechend guter Verteidigung kann auch die bloße Zahlung einer Geldstrafe oder die Aussetzung zur Bewährung gem. § 56 StGB erzielt werden. Im Falle einer Bewährung erteilt das zuständige Gericht in aller Regel zusätzliche Weisungen und Auflagen gem. §§ 56b, 56c StGB, deren Erfüllung Bedingung für die Gewährung einer Aussetzung ist.

Achtung: Eine Bewährung gem. § 56 StGB kann nur dann gewährt werden, wenn die Freiheitsstrafe bei Verurteilung unter 2 Jahren liegt.

Geschütztes Rechtsgut und „Prostitution“ i.S.v. § 180a StGB

Wie bereits erwähnt, werden sowohl die wirtschaftliche als auch die persönliche Freiheit und Unabhängigkeit von Prostituierten geschützt. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, ihnen bei Bedarf den Berufsausstieg möglich zu machen, was bei Unabhängigkeit als Folge von Ausbeutung in der Regel nicht möglich ist. Besonders geschützt werden im zweiten Abschnitt Jugendliche unter 18 Jahren, da diese anfälliger für längerfristige psychische Schäden und gefährdeter hinsichtlich einer dauerhaften Abhängigkeit sind.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Ausbeutung von Prostituierten?

Für den Fall einer Vorladung wegen Ausbeutung von Prostituierten sollte der Beschuldigte wissen, welche Handlungen unter Prostitution im Sinne von § 180a StGB fallen, um ggf. festzustellen, ob der Sachverhalt überhaupt unter den Straftatbestand fällt.

Was ist Prostitution?

Definiert wird Prostitution als „eine zu Erwerbszwecken ausgeübte, wiederholte, entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen an, mit oder vor wechselnden Partnern, bei welcher die sexuelle Beziehung nicht in ein persönlich-emotionales Verhältnis integriert und dies auch nicht angestrebt ist“ (vgl. Palandt, StGB, 64. Auflage 2017, § 180a, Rn. 3.). Es handelt sich also um eine Dienstleistung, die auch den Vorschriften des BGB unterliegt.

Achtung: Ein Striptease, Peepshows, Pornofilme und Telefonsex zählen nicht zum Tatbestand des § 180a StGB, da kein direkter Kontakt zwischen der/dem Prostituierten und dem Kunden besteht. Bei Telefonsex stehen der Kunde und der/die Dienstleister/in zwar in direktem Kontakt, aber das gesprochene Wort mit sexuellem Inhalt zählt nicht zu sexuellen Handlungen im Sinne der §§ 180a ff..

Was ist unter einem prostitutionsfördernden Betrieb zu verstehen?

Die bekannteste Form eines prostitutionsfördernden Betriebs ist das Bordell. Bei einem Betrieb geht es um eine räumlich abgegrenzte wirtschafts- und Organisationseinheit, die -im Falle eines Bordells- vornehmlich Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet. Voraussetzung für einen prostitutionsfördernden Betrieb ist also eine feste Räumlichkeit oder ein Bereich, der einen räumlich-organisatorischen Zusammenhang hat, in dem mehrere Prostituierte dauerhaft (!) Sexdienstleistungen zur Verfügung stellen. Selbst Straßenprostitution kann als Betrieb gelten, sofern es einen räumlich-organisatorischen Zusammenhang unter einheitlicher Leitung gibt und höhere Schutz- bzw. Sicherheitsstandards für Dienstleister und Kunden geboten werden. Selbstredend muss in einem prostitutionsfördernden Betrieb der Prostitution nachgegangen werden. Ergo fallen Agenturen zur Vermittlung von Prostituierten und jene, die hinter Call-Centern und dergleichen stehen, nicht unter den Tatbestand von § 180a StGB.

Ab wann werden Prostituierte in Abhängigkeit gehalten?

Um sich nach § 180a StGB strafbar zu machen, muss man Prostituierte innerhalb des Betriebs entweder persönlich oder wirtschaftlich abhängig gemacht haben. Die Unmündigkeit der angestellten Prostituierten kann beispielsweise aus der Wegnahme des Reisepasses oder Ausweises resultieren, wie es bei unfreiwilligen Prostituierten aus dem Ausland oft der Fall ist. – In derartigen Fällen wären allerdings auch die §§ 232, 232a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution) einschlägig.

Die häufigste Form der Ausbeutung liegt allerdings in der Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeit. Dabei kann es sich um Verstrickung in Schulden handeln, Vorenthaltung des Lohns oder um erhöhte Verrechnungen für Vermittlung etc.. Achtung: Unter das Halten in wirtschaftlicher Abhängigkeit fällt nicht ein jederzeit kündbares Beschäftigungsverhältnis, da in diesen Fällen die Prostituierten selbst über ihre Handlungen bestimmen können. Zusammengefasst erfordert Abhängigkeit einen einseitig auferlegten Zwang, der die Prostituierten in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt. Ausgenommen davon ist § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB, laut welchem ein Zwang für die Strafbarkeit nicht einmal notwendig ist.

Aufenthaltsgewährung an minderjährige Prostituierte, § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB

Um den Tatbestand von § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu erfüllen, muss der Täter eine Wohnung oder gegen Entgelt eine Unterkunft bzw. bloßen Aufenthalt anbieten und darin Minderjährigen Prostitution gewähren. Unter einer Unterkunft ist im Gegensatz zur Wohnung beispielsweise ein Hotelzimmer oder ein Zimmer in einem Bordell zu verstehen, mithin Orte, die nicht den Lebensmittelpunkt bestimmen oder zur dauerhaften Übernachtung dienen sollen. Außerdem muss der Minderjährige zur Erfüllung des Tatbestands die Gewährung nicht einmal in Anspruch nehmen, denn auf die tatsächliche Ausübung der Prostitution kommt es nicht an. Um Vermieter allerdings zu schützen, muss für das Gewähren zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt entweder ein schriftlicher Vertrag oder zumindest eine konkludente Übereinkunft vorliegen. Duldet ein Vermieter lediglich die Prostitution, erfüllt er den Tatbestand nicht und obendrein trifft ihn keine Garantenpflicht, gegen die Prostitution Minderjähriger in seinen Wohnungen einzuschreiten.

Wohnungsgewährung zum Zwecke der Prostitution, § 180a, Abs. 2 Nr. 2 StGB

Dem Wortlaut ist zu entnehmen, dass es hier zur Erfüllung des Tatbestandes zwingend erforderlich ist, eine Wohnung zu überlassen. Hotels, Bordelle und Schenken sind also von § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgeschlossen. Weiter muss der Täter entweder zur Prostitution anhalten oder die sich prostituierende Person ausbeuten. Der Täter hält in dem Moment zur Prostitution an, wenn er mehrfach und unnachgiebig zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution drängt. Doch wann beutet ein Vermieter seine/n sich prostituierende/n Mieter/in aus? Denkbar wäre eine deutlich überzogene Miete, die mit etwaigen unangenehmen Umständen begründet wird. Subjektiv muss der Vermieter allerdings die Wohnungsnot einer Prostituierten vorsätzlich ausnutzen wollen. Diese Not kommt oft auf bei dem größtenteils noch immer als sittenwidrig empfundenen Beruf. Der/die Mieter/in muss sich außerdem in Folge einer spürbaren Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage ausgesetzt sehen.

Unser Tipp vom Fachanwalt für Strafrecht für Sie:

Sollten Sie der Ausbeutung von Prostituierten gem. § 180a StGB beschuldigt werden, wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird Ihnen zunächst dazu raten, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen, denn niemand ist in der Pflicht, sich selbst zu belasten. In der Selbstbelastung im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung liegt meist der größte strategische Fehler. Im weiteren Verlauf wird Ihr Strafverteidiger sich eine Verteidigungsstrategie zurechtlegen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

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