Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
( § 166 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, § 166 StGB
Im Oktober 2020 erklärte der französische Lehrer Samuel Paty seiner Klasse das Recht auf Meinungsfreiheit anhand der aus der Satirezeitschrift Charlie Hebdo bekannten Mohammed-Karikaturen. Zwei Wochen später wurde er dafür auf offener Straße enthauptet. Ebenso wie nach den Pariser Attentaten vom Januar 2015 kam es auch in Deutschland erneut zu einer Diskussion um Satire und Meinungsfreiheit, bei der eine Verbotsnorm des Strafgesetzbuches aus dem Jahr 1871 im Mittelpunkt stand. Eine Norm, anhand der es in den letzten Jahren laut Gerichtsstatistiken lediglich zu einer Handvoll Verurteilungen kam und über deren Notwendigkeit kontrovers gestritten wird.

§ 166 StGB stellt das Beschimpfen von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen unter Strafe, wobei eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe drohen kann.

Sie haben eine Vorladung wegen der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen erhalten?

Auch beim Vorwurf der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe sieht § 166 StGB vor?

§ 166 StGB bedroht die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Wann mache ich mich wegen Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen strafbar?

Angriffsobjekt der Beschimpfung ist im Rahmen des § 166 StGB ein …
– Bekenntnis
– eine Religionsgesellschaft oder
– eine Weltanschauungsvereinigung aber auch
– Gebräuche und Einrichtungen von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Kennzeichnend für diese Angriffsobjekte ist insbesondere der Glaube an etwas, wobei bei Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vereinfacht ausgedrückt ein gewisser zweckgerichteter Zusammenschluss bzw. eine Verbindung von Menschen besteht.
Unter den Begriff des Bekenntnisses können zum Beispiel auch Sekten fallen.

Wann liegt eine Beschimpfung vor, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören?

Zunächst muss die Äußerung überhaupt als Beschimpfung qualifiziert werden. Hierzu muss sie auf ein besonderes “Verächtlich machen” des Empfängers abzielen. Keine Beschimpfung ist hingegen ein Verspotten, welches vorrangig auf ein “Lächerlichmachen” gerichtet ist.

Zu beachten ist hierbei, dass für eine Strafbarkeit nach § 166 StGB die Beschimpfung öffentlich oder durch die Verbreitung von Schriften begangen werden muss.

Inhalte sind hierbei gem. § 11 Abs.3 StGB solche, die zum Beispiel in einer Schrift, einer Abbildung oder einem Datenspeicher verkörpert sind.

Öffentlich kann eine solche Beschimpfung zum Beispiel dann sein, wenn sie über das Internet zugänglich gemacht wird. Ebenso kann eine Homepage ein Inhalt im Sinne dieses Straftatbestandes sein (so das OLG Nürnberg für den Fall des Anbietens im Internet eines T-Shirts, auf dem sich ein Bild eines an ein Kreuz genagelten Schweins befindet, zum Verkauf– Beschluss v. 23.06.1998 – Ws 1603 – 97 in NstZ-RR 1999, 238).

Der öffentliche Frieden ist dann gestört, wenn das Vertrauen des Betroffenen in die Respektierung der religiösen Überzeugung erschüttert oder beeinträchtigt wird oder dass bei Dritten die Intoleranz gegenüber den Anhängern des Beschimpften Bekenntnisses gefördert wird, etwa weil diese annehmen ähnliche Beschimpfungen ohne staatliche Sanktionen abgeben zu können. Es muss also zu einer Verunsicherung der Glaubensgemeinschaft kommen, ob diese noch frei von Ängsten mit ihrem Glauben leben können.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte 2012 im Zeigen von Mohammed-Karikaturen auf einer Demonstration bereits den Tatbestand der Beschimpfung verneint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.08.2012 – 1 S 117/12 in NJW 2012, 3116).

Zu einer der seltenen Verurteilung kam es in einem Fall in Münster 2005, als ein Kaufmann mehrere Klopapierrollen mit einem Stempelaufdruck “Koran, der Heilige Qur´än” versehen hatte und diese zum Verkauf an etwa 15 Moscheen, Fernsehsender und Nachrichtenmagazine versandte. In einem beigefügten Schreiben bezeichnete er den Koran darüber hinaus als “Kochbuch für Terroristen” (vgl. AG Lüdinghausen, Urteil v. 23.02.2006 – 7 Ls 540 Js 1309/05 – 31/05 in BeckRS 2006, 3249).

Mache ich mich also immer strafbar, wenn ich etwas Abfälliges über eine Religion öffentlich äußere?

Dazu sollte zunächst erklärt werden, wen oder was § 166 StGB überhaupt schützen möchte.

Im Jahr 1969 hat sich der Schutzzweck der Norm entscheidend geändert. Wurde man davor noch für die “Gotteslästerung” als solche bestraft, so steht seit 1969 nicht mehr die Tat selbst im Vordergrund, sondern allein ihre Folgen. Gemäß § 166 StGB muss die Beschimpfung geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Umkehrschluss sind damit sämtliche Beschimpfungen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, grundsätzlich von § 166 StGB nicht erfasst.

Im Einzelfall kann sich eine Strafbarkeit allerdings aus den Beleidigungsdelikten der §§ 185 ff. StGB ergeben, die wir Ihnen hier näher erklärt haben.

Wird der „Gotteslästerungsparagraph“ bald abgeschafft?

Der sehr enge Anwendungsbereich, die entgegenstehenden Grundrechte auf Meinungs- und Kunstfreiheit sowie der bereits bestehende Schutz über die Straftatbestände der Volksverhetzung und der Beleidigungsdelikte (§§ 130, 185 ff. StGB), lassen seit mehreren Jahren die Überlegungen laut werden, den Straftatbestand der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB) komplett abzuschaffen.

So hatte der Bundestag auch beispielsweise im Zuge der Erdogan-Böhmermann-Auseinandersetzung 2017 beschlossen die “Majestätsbeleidigung”, den damaligen § 103 StGB, aus dem Strafgesetzbuch zu streichen, weil dieser nicht mehr dem modernen Gesellschaftsbild entsprach.

Eine im Bundestag eingereichte Petition zur Abschaffung des § 166 StGB scheiterte 2015 jedoch an den notwendigen Unterschriften. Derzeit sind es hauptsächlich die Oppositionsparteien, die eine Abschaffung fordern.

In Nachbarländern, wie beispielsweise den Niederlanden, ist der sog. “ Blasphemie-Paragraph bereits seit 2013 abgeschafft.

Es bleibt daher abzuwarten, ob und wann der § 166 StGB auch in Deutschland aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wird.

IM VIDEO ERKLÄRT:

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