Entziehung Minderjähriger
( § 235 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB)

Wenn eine Beziehung oder eine Ehe scheitert, kommt es oft zu Streitigkeiten um das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Nicht selten enden diese damit, dass sich ein Elternteil ins Ausland absetzt oder das Kind nach einem Ausflug im Rahmen seines Umgangsrechts nicht wieder zurückbringt.

Viele verkennen dabei, dass dies ein strafbares Verhalten darstellt, das in § 235 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bedroht ist.

Das Gesetz schützt vorrangig das Sorgerecht der Personen, die für den jungen Menschen verantwortlich sind und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht haben. Dies sind die sorgeberechtigte Eltern oder ein Elternteil, der Vormund oder der Pfleger. Überdies fallen unter dem Schutz der Norm auch die körperliche und seelische Integrität der minderjährigen Person. Dies kommt in § 235 Abs. 4 und 5 StGB zum Ausdruck, die eine höhere Strafe vorsehen zum Beispiel für den Fall, dass das Opfer der Tat – also der Minderjährige – in Todesgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird oder wenn der Minderjährige aufgrund der Tat stirbt.

Ob in Ihrem konkreten Fall alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Entziehung Minderjähriger vorliegen, muss im Einzelfall geklärt werden.

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist aufgrund seiner Berufserfahrung geübt darin, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und rechtlich einzuordnen. Dies stellt die Basis für eine bestmögliche Beratung des Mandanten dar.

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Auch beim Vorwurf der Entziehung Minderjähriger stehen wir Ihnen zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungsgespräch mit uns.

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Vorladung erhalten wegen Entziehung Minderjähriger – Was jetzt zu tun ist:

Welche Strafe droht bei der Entziehung Minderjähriger?

Sind die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Entziehung Minderjähriger gegeben, so droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe (§ 235 Abs. 1 und 2 StGB).

Bringt der Täter durch die Tat das Opfer in die Gefahr des Todes, schweren Gesundheitsschädigung, einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung (§ 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB) oder begeht er die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern (§ 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB), so ordnet das Gesetz eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren an.

Mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren ist zu rechnen, wenn das Opfer bei der Tat stirbt, § 235 Abs. 5 StGB.

Wann liegt eine Entziehung eines Minderjährigen vor?

Eine Entziehung liegt vor, wenn der Täter die Ausübung des Rechts auf Personensorge durch räumliche Trennung von gewisser Dauer so beeinträchtigt, dass es nicht ausgeübt werden kann.

Bei der Personensorge handelt es sich um das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Die räumliche Trennung muss von erheblicher Dauer sein. Allerdings gibt es keine festen Zeitgrenzen. Unter Umständen können bereits einige Stunden das Tatbestandsmerkmal „Entziehung“ erfüllen, wenn zum Beispiel dem anderen Elternteil nur diese für die Ausübung seines Erziehungsrechts zur Verfügung stehen (BGH, Urteil v. 13.09.1957 – 1 StR 269/57).

Zu beachten ist, dass eine Entziehung im Sinne des § 235 StGB nicht nur durch Entfernung eines Minderjährigen vom Elternteil anzunehmen ist, sondern auch wenn ein Elternteil vom Minderjährigen entfernt und ferngehalten wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Elternteil dem anderen eine Drohung ausspricht, um diesen zur Rückkehr ins Heimatland zu zwingen (BGH, Beschluss v. 17.09.2014 – 1 StR 387/14).

Wann liegt Vorenthalten eines Minderjährigen vor?

Auch das Vorenthalten eines Minderjährigen ist strafbar. Ein Vorenthalten liegt vor, wenn der Täter die Herausgabe des Kindes verweigert, aber auch dann, wenn der Aufenthaltsort verschwiegen wird oder die Herausgabe durch anderweitige Unterbringung erschwert wird.

Hält sich aber ein Minderjähriger gegen den Willen der Eltern bei einem Dritten auf, der an der Entziehung oder dem Vorenthalten kein Interesse hat, so ist das Tatbestandsmerkmal in Bezug auf den Dritten zu verneinen.

Wie kann man einen Minderjährigen entziehen oder vorenthalten?

Für die Entziehung oder das Vorenthalten eines Minderjährigen kann Gewalt, Drohung oder List eingesetzt werden (§ 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Diese können sich gegen die Eltern (oder ein Elternteil), den Minderjährigen oder dritte Personen richten. Letztere muss aber aus Sicht des Täters bereit sein, das Obhutsverhältnis zu schützen.

Ist der Versuch der Entziehung eines Minderjährigen strafbar?

Ja. Eine Strafbarkeit ist auch dann möglich, wenn es schlussendlich nicht zu einer (vollendeten) Entziehung eines Minderjährigen kommt, aber der Täter Vorsatz diesbezüglich hatte und bereits unmittelbar zur Tat (der Entziehung eines Minderjährigen) angesetzt hat.

Nach § 23 StGB ist der Versuch eines Verbrechens strafbar. Der Versuch eines Vergehens ist allerdings nur bei ausdrücklicher entsprechender gesetzlicher Regelung strafbar.

Verbrechen sind Delikte, bei denen der Strafrahmen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe beginnt (§ 12 Abs.1 StGB). Ein Beispiel hierfür ist die Körperverletzung mit Todesfolge, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bestraft werden kann.

Im Gegensatz zu Verbrechen sind Vergehen solche Delikte, die mindestens mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs.2 StGB). Dazu gehört zum Beispiel die Sachbeschädigung, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Bei der Entziehung Minderjähriger nach § 235 Abs. 1 und 2 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Mindeststrafe ist eine Geldstrafe). Deshalb ordnet § 235 Abs. 3 StGB die Strafbarkeit des Versuchs an.

Erfüllt der Täter die in § 235 Abs. 4 und 5 StGB normierte Qualifikation (Mindeststrafe ist eine Freiheitsstrafe von einem bzw. 3 Jahren), also zum Beispiel wenn der Minderjährige durch die Tat in Todesgefahr gebracht wird, so handelt es sich um ein Verbrechen, dessen Versuch stets strafbar ist.

Auch eine versuchte Entziehung eines Minderjährigen ist somit strafbar.

Wichtig ist, dass die Regelung für die Strafbarkeit des Versuchs den Behörden die Möglichkeit gibt, Ermittlungen bereits vor Vollendung der Tat zu beginnen, also noch vor dem tatsächlichen Erfüllen des Tatbestandsmerkmals des Entziehens oder Vorenthaltens.

Wann ist eine höhere Strafe möglich? – Die Qualifikation der Entziehung Minderjähriger

Eine höhere Strafe ist für eine qualifizierte Entziehung Minderjähriger vorgesehen (§ 235 Abs.4 und Abs.5 StGB).

Für die Verwirklichung der Qualifikation des § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter durch die Tat das Opfer in die Gefahr des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

Dabei muss die Gefahr konkret sein, also muss die Tathandlung zu einer derart kritische Situation führen, in der der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhängt.

Zum Beispiel kann eine konkrete Gefahr für die körperliche oder seelische Entwicklung des Minderjährigen möglicherweise dann bestehen, wenn dieser dauerhaft in einen fremden Kulturkreis verbracht wird und dadurch eine Entwicklungsschädigung droht.

Entzieht der Täter einen Minderjährigen gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, ist die Qualifikation des § 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB erfüllt.

Eine noch höhere Freiheitsstrafe (mindestens 3 Jahre Freiheitsstrafe) ist für den Fall vorgesehen, dass der Minderjährige wegen der Entziehung oder Vorenthaltung stirbt.

Wird die Entziehung Minderjähriger nur auf Antrag verfolgt?

Grundsätzlich beginnt die Behörde, sobald sie Kenntnis von einer Straftat erlangt, mit ihren Ermittlungen von Amtswegen.

Dies ist jedoch nicht bei allen Straftaten so.

Es gibt die sogenannte Antragsdelikte, welche sich wiederum in absolute und relative Antragsdelikte unterteilen.

Ein absolutes Antragsdelikt liegt vor, wenn das Gesetz dessen strafrechtliche Verfolgung nur bei Vorliegen eines Strafantrags anordnet. Wurde ein solcher Strafantrag nicht gestellt, können die Behörden keine Ermittlungen führen. Als Beispiel sei hier der Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB genannt.

Bei den relativen Antragsdelikten ist ebenfalls ein Antrag erforderlich, jedoch kann die Strafverfolgung auch bei fehlendem Antrag erfolgen, sofern ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, so zum Beispiel bei der einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB.

Hier erfahren Sie mehr über den Strafantrag, zum Beispiel wer einen Strafantrag stellen kann oder wo dies möglich ist.

Nach § 235 Abs. 7 StGB handelt es sich bei der Entziehung Minderjähriger um ein relatives Antragsdelikt. Die Strafverfolgungsbehörden können hier die Ermittlungen also nur dann ohne gestellten Strafantrag einleiten, wenn sie das besondere öffentliche Interesse hieran bejahen. Dieses kann zum Beispiel bejaht werden, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist oder er sich gegenüber dem Minderjährigen oder dem Inhaber des Sorgerechts verwerflich verhalten hat.

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Hausdurchsuchung wegen Entziehung Minderjähriger – Was jetzt zu tun ist:

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