Erpresserischer Menschenraub
( § 239a StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB)
Mehrere Personen bedrohen einen anderen, von dem sie ausgehen, er verfüge über ein beträchtliches Vermögen, unter anderem mit Schlagstöcken und Sturmgewehr und verbringen ihn in ein Kfz. Während der Fahrt bedrohen sie den Geschädigten weiter und fordern ihn, nachdem sie ihm mit der Tötung seiner Frau und seiner Tochter drohten, unter anderem dazu auf, seine Frau zu kontaktieren, damit diese das Geld zur Übergabe an die Angeklagten besorgt. Die Angeklagten verlangen von dem Geschädigten auch, nach Freilassung einen Geldbetrag an sie zu überweisen, wobei sie ihm bei Nichtdurchführung weitere Übel in Aussicht stellen. Später wird der Geschädigte an einem Waldstück freigelassen.

Das Landgericht Kaiserslautern bejahte eine Strafbarkeit unter anderem wegen Erpresserischen Menschenraubs. (vgl. LG Kaiserslautern (4. Strafkammer), Urteil vom 18.12.2020 – 4 KLs 6021 Js 6938/20 in BeckRS 2020, 48231 (Sachverhalt stark verkürzt))

Erpresserischer Menschenraub kann mit hohen Freiheitsstrafen bestraft werden. Grundsätzlich ist hierfür nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren vorgesehen.

Der Straftatbestand des erpresserischen Menschenraubs soll von strafrechtlicher Seite den Schutz nicht nur der Freiheit einer Person, sondern auch deren körperlicher und seelischer Unversehrtheit sicherstellen.

Dadurch dass die Entführung oder Bemächtigung über eine Person dazu ausgenutzt werden soll oder wird, eine Erpressung zu begehen, weist das Delikt auch in gewisser Weise einen Bezug zum strafrechtlichen Vermögensschutz auf.

Gerade im Hinblick auf diese angedrohte Strafhöhe, ist eine effektive Strafverteidigung beim Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs unerlässlich.

Sie haben eine Vorladung wegen Erpresserischen Menschenraubs erhalten?

Auch beim Vorwurf des Erpresserischen Menschenraubs stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des erpresserischen Menschenraubs
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs des erpresserischen Menschenraubs
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des erpresserischen Menschenraubs

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Vorladung erhalten wegen erpresserischen Menschenraubs – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Welche Strafe sieht das Gesetz für Erpresserischen Menschenraub vor?

Grundsätzlich ist erpresserischer Menschenraub mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht.

Eine höhere Strafe – eine lebenslange Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren – ist vom Gesetz dann vorgesehen, wenn durch den erpresserischen Menschenraub der Tod des Opfers mindestens leichtfertig verursacht wird (§ 239a Abs.3 StGB).

Der minder schwere Fall

Für sogenannte minder schwere Fälle ist allerdings ein geringerer Strafrahmen vorgesehen, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Wann ein solcher minder schwerer Fall vorliegt, kann nicht pauschal festgelegt werden, sondern hängt maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

Wie wirkt es sich aus, wenn der Täter auf sein Ziel verzichtet und das Opfer gehen lässt?

Lässt der Täter das Opfer der Entführung bzw. Bemächtigung („zurück in seinen Lebenskreis“) gehen oder bemüht er sich jedenfalls ernsthaft darum und verzichtet dabei auf die Leistung, die er durch die Entführung bzw. Bemächtigung erlangen wollte, so hat das Gericht die Möglichkeit, die Strafe zu mildern (§ 239a Abs.4 StGB).

Man spricht hier von der sogenannten tätigen Reue.

Die Möglichkeit einer strafmildernden (teilweise sogar strafbefreienden) tätigen Reue ist nur bei wenigen Delikten vorgesehen. In diesen Fällen wurde die Straftat bereits vollendet, aber dennoch erkennt der Gesetzgeber die Möglichkeit an, dass der Täter sich so verhält, dass ihm jedenfalls eine Strafmilderung zugute kommen können soll.

Dieser Gedanke liegt auch einem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde, in dessen Rahmen der BGH über einen Fall entscheiden musste, bei dem der Geschädigte in das Auto des Angeklagten gelockt und eine längere Autofahrt vorgenommen wurde, während dieser (unter anderem) der Angeklagte dem Geschädigten mit Tötung drohte und Körperverletzungen verübte mit dem Ziel, dass der Geschädigte Schulden, aus Geschäften mit Drogen begleiche. Der Geschädigte teilte den Angeklagten die Idee mit, seine Eltern nach Geld zu fragen, was der Angeklagte sodann versuchte. Die Eltern übergaben aber kein Geld, woraufhin der Angeklagte den Geschädigten freiließ und auch in der Zukunft nichts mehr dahingehend vornahm, das Geld von dem Geschädigten einzutreiben.

Der BGH wies in dem Beschluss darauf hin, dass es im Rahmen der tätigen Reue gerade nicht auf die Intention des Täters ankommt und demnach auch ein solches Freilassen und Aufgeben der Tat, das darauf begründet ist, dass das erhoffte Ziel (in diesem Fall das Eintreiben der Schulden) nicht erreicht wird, berücksichtigt werden muss hinsichtlich der Frage, ob die Strafe gemildert werden kann (BGH Beschluss vom 24.3.2020 – 6 StR 18/20 (LG Nürnberg-Fürth) in NStZ-RR 2020, 347).

Welche Folgen kann eine Verurteilung wegen Erpresserischen Menschenraubs noch haben?

Neben der Freiheitsstrafe ist bei einer Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs auch die Anordnung der Führungsaufsicht möglich (§ 239c StGB).

Führungsaufsicht kann vom Gericht angeordnet werden – bei Vorliegen der weiteren hierfür notwendigen Voraussetzungen – wenn die Gefahr besteht, dass der Täter weitere Straftaten begeht (§ 68 StGB).

Sollte ich mich beim Tatvorwurf des Erpresserischen Menschenraubs an einen Anwalt wenden?

Nicht in jedem Strafprozess ist die Beteiligung eines Strafverteidigers zwingend vorgeschrieben – wenngleich dies für den Angeklagten viele Vorteile mit sich bringen kann.

Es gibt allerdings Situationen, in denen dem Angeklagten zwingend ein Strafverteidiger – in diesem Fall auch Pflichtverteidiger genannt – beigeordnet werden muss.

Dies kann sich aus bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ergeben oder wenn die tatsächliche oder auch die rechtliche Beurteilung des Tatvorwurfes bzw. des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts sich als besonders komplex darstellt.

Eine Pflichtverteidigung ist auch vorgesehen, wenn dem Beschuldigten die Begehung eines Verbrechens vorgeworfen wird, also eine Straftat, deren Begehung vom Gesetz mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.

Verbrechen sind zum Beispiel die schwere Körperverletzung, der Totschlag, Raub und auch in allen Konstellationen der Erpresserische Menschenraub.

Wenn Sie mit dem Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs konfrontiert sind, liegt also ein Fall der Pflichtverteidigung vor.

Wenn Sie die Aufforderung erhalten haben, einen Pflichtverteidiger zu benennen, können Sie uns gern kontaktieren. Wir können Ihnen dann die Konditionen für die Verteidigung mitteilen.

Habe ich als Geschädigter eines erpresserischen Menschenraubs die Möglichkeit, am Strafprozess mitzuwirken?

Normalerweise sind an einem Strafverfahren hauptsächlich das Gericht, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte und gegebenenfalls ein Strafverteidiger beteiligt. Der Geschädigte einer Straftat ist zwar regelmäßig Zeuge und in dieser Stellung am Verfahren beteiligt, wirkt aber in der Regel nicht selber am Strafverfahren mit.

Im Strafrecht hat der Staat das sogenannte Gewaltmonopol. Die Seite der Anklage übernimmt daher die Staatsanwaltschaft. Und eben nicht der Geschädigte selbst.

Nur für wenige Delikte sieht die Strafprozessordnung unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass (insbesondere) der Geschädigte sich dem Verfahren anschließen kann – man spricht hier von der sogenannten Nebenklage.

Der erpresserische Menschenraub ist ein solches Delikt, bei dem der Geschädigte sich als Nebenkläger anschließen kann (§ 395 Abs.1 Nr.4 StPO).

Unsere Fachanwälte für Strafrecht sind nicht ausschließlich im Rahmen der Strafverteidigung tätig. Auch im Rahmen einer Nebenklage vertreten wir gebührend die Rechte eines Geschädigten einer nebenklagefähigen Straftat.

Hier erfahren Sie mehr über die Nebenklage und unsere Tätigkeit der Nebenklagevertretung.

Muss ich es bei der Polizei anzeigen, wenn mir ein Verwandter erzählt, er werde einen erpresserischen Menschenraub begehen?

Wenn man davon erfährt, dass jemand eine Straftat begehen will, so ist man nicht immer dazu verpflichtet, dies bei einer zuständigen Behörde anzuzeigen (z.B. bei der Polizei).

Es gibt aber bestimmte Straftaten, bei denen eine Pflicht besteht, die Straftat zum Beispiel der zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen. Wird dies nicht getan, droht unter Umständen eine (eigene) Strafbarkeit wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB).

Der erpresserische Menschenraub ist eine dieser Straftaten, bei denen die Pflicht besteht, die Tat anzuzeigen, selbst dann, wenn der künftige Täter ein Angehöriger, wie beispielsweise ein Verwandter, ist (§ 138 Abs.1 Nr.6, 139 Abs.3 Nr.3 StGB).

Was ist Erpresserischer Menschenraub?

Eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs kommt dann in Betracht, wenn jemand mit dem Ziel der Ausnutzung der Sorge um das Wohl des Opfers (entweder die Sorge des Opfers um sich selbst oder die Sorge einer anderen Person), um eine Erpressung zu begehen das Opfer

  • entführt oder
  • sich des Opfers bemächtigt oder
  • die durch das Entführen oder Sich Bemächtigen geschaffene Lage hierfür ausnutzt

Was ist der Unterschied zwischen einer Entführung und des Sich Bemächtigens?

Der wesentliche Unterschied zwischen einer Entführung und einer Bemächtigung ist, dass die Entführung eine Veränderung des Aufenthaltsortes des (entführten oder sich bemächtigten) Opfers voraussetzt, die Bemächtigung hingegen nicht.

Das Entführen

Die Alternative des Entführens setzt sowohl voraus, dass der Täter gegen oder ohne den Willen der entführten Person physische, also körperliche, Herrschaft über sie erlangt, als auch dass die Person an einen anderen Ort gebracht wird und dort dem Täter ausgeliefert ist, also insbesondere sich durch die Situation nur schwer zur Wehr setzen kann.

Das Sich Bemächtigen

Auch das Sich Bemächtigen beschreibt die physische Herrschaftsergreifung. Dass der Täter den Aufenthaltsort des Opfers ändert, ist hierbei aber nicht erforderlich. Genauso ist es nicht erforderlich, dass das Bemächtigen eine Freiheitsberaubung darstellt.

Ein Sich Bemächtigen kann zum Beispiel auch darin liegen, dass der Täter das Opfer mit einer (Schein-)Waffe bedroht. Notwendig ist es aber nicht, dass in diesem Fall gerade der Person, derer sich bemächtigt wird, zum Beispiel eine Pistole vorgehalten wird.

So bejahte der BGH in einem Urteil ein Sich Bemächtigen für den Fall, dass der Täter bei einem Banküberfall einem vierjährigen Kind eine Gaspistole an den Kopf hielt und deswegen eine Kassiererin die Kasse öffnete (BGH Urteil vom 19.09.2001 – 2 StR 240/01 (LG Frankfurt Main) in NStZ 2002, 31).

Wann handelt jemand mit Erpressungsabsicht?

Dem Täter muss es gerade darauf ankommen, gerade durch die Entführung bzw. Bemächtigung die Sorge des Opfers um sein eigenes Wohlbefinden oder die Sorge einer anderen Person um das Wohlbefinden des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen. Es muss also ein Zusammenhang zwischen der Entführung bzw. Bemächtigung, der Sorge und der Erpressung bestehen.

Konkret muss der Täter beabsichtigen durch die Entführung bzw. Bemächtigung das Opfer selbst oder eine weitere Person mittels der Ausübung von Gewalt oder der Androhung eines empfindlichen Übels zu einer Handlung, einem Dulden oder einem Unterlassen zu zwingen, sodass diese Person einen Vermögensnachteil erleidet. Der Täter muss zudem die Absicht haben, sich selbst zu bereichern (§ 253 StGB).

Wie viele Personen können dann also Opfer eines Erpresserischen Menschenraubs sein?

Wie es der Text des § 239a StGB schon sagt, kann die sowohl die Sorge des Opfers selbst als auch die Sorge einer anderen Person ausgenutzt werden.

Der erpresserische Menschenraub ist also sowohl im

  • Zweipersonenverhältnis (Täter – Opfer der Entführung / Bemächtigung) als auch im
  • Dreipersonenverhältnis (Täter – Opfer der Entführung / Bemächtigung – weitere Person, deren Sorge um das Opfer ausgenutzt wird) denkbar.

Welche Besonderheiten sind zur Bejahung der Strafbarkeit zu beachten?

Die angedrohte Strafe für erpresserischen Menschenraub ist vergleichsweise hoch. Grundsätzlich, also quasi „im Normalfall“, ist er mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht. Selbst im sogenannten minder schweren Fall ist er noch ein Verbrechen und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht.

Allgemein gilt, aber ganz besonders bei Delikten mit einer solch hohen Strafandrohung, dass die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nicht zu schnell bejaht werden dürfen. Es sind also besonders strenge Voraussetzungen daran zu stellen, wann ein erpresserischer Menschenraub vorliegt.

Außerdem wäre sonst die Abgrenzung zu einer Erpressung nach § 253 StGB bzw. einer räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB nicht mehr möglich. Eine Abgrenzung ist aber allein deswegen schon erforderlich, weil der erpresserische Menschenraub eine erheblich höhere Strafe vorsieht (mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe statt bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bzw. mindestens 1 Jahr).

Insbesondere in Zweipersonenverhältnissen, also wenn der Täter die Sorge des Opfers der Entführung / Bemächtigung selbst um sein eigenes Wohl zu einer Erpressung ausnutzen will, ist daher erforderlich, dass der Täter beabsichtigt, dass die Situation, durch die der Täter sich des Opfers bemächtigt, im Moment des Ausnutzens zu einer Erpressung (genauer gesagt im Zeitpunkt der Verfügung des Opfers über sein Vermögen) noch fortbestehen soll. Gerade diese Bemächtigungssituation soll also die (für den Täter) erfolgreiche Erpressung ermöglichen.

Dass der Täter das Vermögen des Opfers bzw. einen Teil davon ausschließlich unter dem Eindruck der Nötigung (also beispielsweise dem Androhen eines Übels) erlangen soll, ohne dass dadurch eine wirkliche Situation geschaffen wird, in der die Bemächtigung des Täters über das Opfer mit eigener Bedeutung neben (beispielsweise) der Drohung besteht, genügt also nicht. Die Drohung und die Bemächtigungslage dürfen also nicht dasselbe sein.

Man spricht auch von einer sogenannten „stabilen Bemächtigungslage“. Die Bemächtigungslage und die Erpressung sollen also sowohl zeitlich als auch zweckmäßig miteinander zusammenhängen. (BGH (4.Strafsenat), Beschluss vom 19.11.2020 – 4 StR 240/20)

Eine stabile Bemächtigungslage und damit einhergehend einen erpresserischen Menschenraub bejahte der BGH zum Beispiel für einen Fall, in dem die Angeklagten auf den Geschädigten einschlugen, an Wertsachen von ihm gelangen wollten und ihn schlussendlich zu einem Geldautomaten begleiteten, um so an das Geld des Geschädigten zu gelangen. Dort angekommen konnte der Geschädigte zwar kein Geld abheben, stattdessen nahmen die Angeklagten seine Wertsachen, die er bei sich trug an sich. Die Einschüchterungssituation, die es ermöglichte an die Wertsachen zu gelangen, dauerte hierbei noch fort und ermöglichte gerade dieses Vorgehen.

Keine stabile Bemächtigungslage und damit auch kein erpresserischer Menschenraub bestand hingegen darin, dass die Angeklagten vor dem Gang zum Geldautomaten auf den Geschädigten einschlugen, ihn bedrohten und zur Herausgabe seiner Wertsachen aufforderten. Hier bestand die Einschüchterung in der Drohung selbst, eine eigenständige Bemächtigungssituation liegt hier allerdings (noch) nicht vor. (BGH Urteil v. 08.03.2006 – 5 StR 473/05 (LG Berlin) in NStZ 2006, 448).

Der Grund, wieso dies insbesondere bei Zweipersonenverhältnissen gefordert wird, liegt hauptsächlich darin, dass bei Dreipersonenkonstellationen diese „stabile Bemächtigungslage“, also die Tatsache dass das Ausnutzen zur Erpressung gerade wegen der Bemächtigungssituation ermöglicht wird, in der Regel vorliegt (so zum Beispiel BGH Urteil v. 19.09.2001 – 2 StR 240/01 (LG Frankfurt Main) in NStZ 2002/ 31).

Sind „nur“ 2 Personen beteiligt, kann diese Anforderung hingegen öfter Schwierigkeiten bereiten.

Wann nutzt der Täter die Bemächtigung oder die Entführung aus?

Neben dem Entführen oder Sich Bemächtigen einer Person, mit dem Ziel (subjektiv) die Sorge zur Begehung einer Erpressung ausnutzen, ist auch das objektive Ausnutzen einer durch das Entführen oder Sich Bemächtigen geschaffenen Lage ein strafbarer erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB).

Hier hat der Täter also nicht von Anfang an die Absicht, das Opfer zu entführen, um eine Erpressung zu ermöglichen. Das Opfer ist bereits (objektiv) entführt oder der Täter hat sich (objektiv betrachtet) des Opfers bemächtigt und nutzt dann diese bereits bestehende Situation aus und begeht eine Erpressung.

Wichtig ist, dass die Lage bei der Erpressung noch besteht. Schließlich muss der Täter ja gerade das Bestehen der Lage ausnutzen.

Muss die Erpressung tatsächlich stattfinden?

Nicht zwangsläufig. Eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs kommt zum einen auch dann in Betracht, wenn im Falle des Entführens oder Bemächtigens zur Ausnutzung zu einer Erpressung der Täter beabsichtigt, eine Erpressung zu begehen. Zum anderen genügt auch im Falle des Ausnutzens der Entführungs- bzw. Bemächtigungssituation, wenn die Erpressung zumindest versucht wurde (vgl. BGH Urteil v. 31.08.2006 – 3 StR 246/06 (LG Oldenburg) in NStZ 2007, 32). Dass sie tatsächlich erfolgt, ist also nicht notwendig.

Eine Straftat ist dann versucht, wenn der Täter sich schon zur Tatbegehung entschlossen und zudem bereits unmittelbar hierzu angesetzt hat.

Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

Wird durch den erpresserischen Menschenraub jedenfalls leichtfertig der Tod des Opfers verursacht, so droht eine höhere Strafe – nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit. Leichtfertig handelt nämlich derjenige, der sich in besonderem Maße sorgfaltspflichtwidrig verhält.

Dass leichtfertiges Verursachen genügt, bezieht sich aber nur auf die Folge – also die Verursachung des Todes des Opfers – nicht aber auf den erpresserischen Menschenraub als solchen. Dieser muss auch in diesem Fall vorsätzlich begangen worden sein.

Der Tod muss nicht unmittelbar durch den Täter selbst verursacht werden. Er muss nur in direktem Zusammenhang zu dem erpresserischen Menschenraub stehen.

Das bedeutet konkret, dass eine Verursachung des Todes in diesem Sinne auch dann vorliegen kann, wenn beispielsweise das Opfer versucht zu fliehen und dabei stirbt. Der BGH bejahte beispielsweise eine Freiheitsberaubung mit Todesfolge für den Fall, dass ein Opfer einer Freiheitsberaubung möglicherweise deshalb starb, weil es zur Flucht aus einem fahrenden Auto sprang. Entscheidend ist, dass der Tod wegen der Freiheitsberaubung eintritt. Das ist bei dem Tod im Rahmen eines Fluchtversuchs grundsätzlich der Fall. (BGH Urteil v. 14.07.1964 – 1 StR 216/64 (SchwG Darmstadt) in NJW 1964, 1866).

Auch wenn der Tod unmittelbar durch eine andere Person herbeigeführt wird, kann unter Umständen eine Freiheitsberaubung mit Todesfolge vorliegen.

So hatte der Bundesgerichtshof über die Frage, ob eine Geiselnahme mit Todesfolge vorliegt, zu entscheiden bei einem Fall einer Geiselnahme, bei der im Rahmen der Befreiung das Opfer von Polizeibeamten erschossen wurde. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass der Tod gerade wegen der durch die Geiselnahme geschaffenen Lage eintritt. In dem zu entscheidenden Fall verwechselten die Polizeibeamten die Geiseln mit Straftätern einer anderen Straftat (erkannten also auch nicht, dass es sich um eine Geiselnahme handelte) und schossen deshalb. Hier verwirklichte sich also nicht die der Geiselnahme innewohnende Gefahr; verursacht wurde der Tod maßgeblich wegen der Verwechslung, weswegen eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme mit Todesfolge verneint wurde (BGH Urteil v. 18.09.1985 – 2 StR 378/85 (LG Aachen) in NJW 1986, 438). Dieser Gedanke kann wohl auf den erpresserischen Menschenraub übertragen werden. Der Straftatbestand der Geiselnahme regelt nämlich nicht selbst die Geiselnahme mit Todesfolge sondern verweist für diese Variante auf den Straftatbestand des erpresserischen Menschenraubs.

Wann verjährt Erpresserischer Menschenraub?

Ein begangener erpresserischer Menschenraub nach § 239a StGB verjährt grundsätzlich nach 20 Jahren. Die Verjährung beginnt nicht in dem Zeitpunkt, in dem das Opfer der Tat entführt wird bzw. der Täter sich des Opfers bemächtigt, sondern dann, wenn sich das Opfer nicht mehr in der Gewalt des Täters befindet.

Insbesondere im Hinblick auf die hohe Strafandrohung für erpresserischen Menschenraub ist für den Beschuldigten eine kompetente und engagierte anwaltliche Vertretung von großer Bedeutung. Zögern Sie daher nicht und wenden Sie sich an einen Anwalt für Strafrecht.

Kontaktieren Sie und gerne als Fachanwälte für Strafrecht und vereinbaren einen ersten Beratungstermin. Wir stehen Ihnen auch beim Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs zur Seite.

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