Erschleichen von Leistungen § 265a StGB:
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Für Leistungen muss man in der Regel bezahlen – und macht sich in bestimmten Fällen strafbar, wenn man das nicht tut. Neben zahlreichen schwerer bestraften Delikten wie dem Diebstahl (§ 242 StGB) oder dem Betrug (§ 263 StGB) kennt das Strafrecht auch das Delikt des Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB). Ein Großteil der polizeilich registrierten Fälle bezieht sich dabei auf das „Schwarzfahren“, was seine wohl häufigste Begehungsweise ist. Allerdings kommen auch viele andere alltägliche Situationen in Betracht, in denen eine Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen begründet werden kann.

Wieso ist anwaltliche Unterstützung beim Vorwurf des Erschleichens von Leistungen besonders wichtig?

Als Fachanwälte für Strafrecht mit der Spezialisierung Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir Sie kompetent und erfahren bundesweit in diesem und anderen Vermögensdelikten. Zeitgleich halten wir uns über Neuheiten einschlägiger Gesetze und Rechtsprechung und drohenden strafrechtlichen Konsequenzen immer informiert.

Über unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei, insbesondere das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und funktionale Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossener Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Entscheidend sind dabei nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener und vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt.

Wir sind in allen Dezernaten drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir gut für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.

Beim Erschleichen von Leistungen kann der Gesetzgeber hart durchgreifen, um entsprechende Straftaten aufzudecken. Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da und helfen, den Vorwurf des Erschleichens von Leistungen beizulegen und die resultierende Strafe zu vermeiden:

Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir außer den aufgekommenen Fragen auch Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen. Wenn Sie die Aufforderung erhalten haben, einen Pflichtverteidiger zu benennen, können Sie uns gern kontaktieren. Wir können Ihnen dann die Konditionen für die Verteidigung mitteilen. 

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen des Erschleichens von Leistungen – Was jetzt zu tun ist:

Womit muss ich beim Vorwurf des Erschleichens von Leistungen bei einem Ermittlungsverfahren rechnen?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung Ihres Computers zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher besteht die Möglichkeit, auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen. 

Welche wichtigen Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung beachten?

 Steht bei Ihnen eine Hausdurchsuchung bevor, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie dieses. Leisten Sie außerdem keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig. Es könnten sonst weitere Strafbarkeiten drohen, wie zum Beispiel wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie weiter die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wird auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht, lassen Sie sich diesen zeigen. Bestehen Sie ausdrücklich darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau zu Protokoll gegeben werden.

Wichtige Verhaltensregeln

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamt*innen.
    Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Geben Sie keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes heraus.
  • Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
  • Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht an.

Welche Strafe droht für das Erschleichen von Leistungen?

Das Erschleichen von Leistungen wird gem. § 265a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Gem. § 265a Abs. 2 StGB ist auch schon der Versuch strafbar.

Wann macht man sich wegen Erschleichens von Leistungen strafbar?

Strafbar wegen des Erschleichens von Leistungen macht sich, wer

  • die Leistung eines Automaten,
  • die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes,
  • die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder
  • den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung

erschleicht, und zwar in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten (§ 265a Abs. 1 StGB).

Strafe wegen Erschleichen von Leistungen eines Automaten

Die Leistung eines Automaten (Var. 1) umfasst hauptsächlich sog. Leistungsautomaten, die gegen ein Entgelt eine unkörperliche Leistung erbringen (Valerius, in: BeckOK StGB, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 265a Rn. 4). Umfasst sind damit beispielsweise Videospielautomaten, Fernrohre an Aussichtspunkten, Wasch- und Fotoautomaten sowie Schließfächer (Valerius, aaO, Rn. 4.1).
Werden aus Automaten ohne Bezahlung körperliche Gegenstände (Sachen) mitgenommen, kann das wegen der nicht ordnungsgemäßen Bedienung des Automaten regelmäßig einen Diebstahl (§ 242 StGB) darstellen.

Strafe wegen Erschleichen von Leistungen eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes

Die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes (Var. 2) umfasst Systeme zur Datenübertragung wie zB Kabel- oder Funkverbindungen und das Mobilfunknetz; dabei muss das Telekommunikationsnetz zur Benutzung durch die Allgemeinheit errichtet worden sein (Valerius, aaO, Rn. 5 f.).

Strafe wegen Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel

Die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Var. 3) umfasst jede beliebige Transportleistung – unabhängig etwa von der Anzahl der transportierten Personen und davon, ob das Verkehrsmittel öffentlich oder privat ist (Valerius, aaO, Rn. 7).

Strafe wegen Erschleichens des Zutritts zu Einrichtungen oder Veranstaltungen

Der Zutritt zu Einrichtungen oder Veranstaltungen (Var. 4) umfasst zeitlich begrenzte, in ihrem Ablauf geplante Ereignisse, an denen ein bestimmter Personenkreis Zugang teilnehmen kann; Einrichtungen hingegen sind räumlich abgrenzbar und stehen der Allgemeinheit zur Verfügung, etwa Museen, Fitnessclubs und Sehenswürdigkeiten (Valerius, aaO, Rn. 8). Zutritt zu dieser Veranstaltung setzt körperliche Anwesenheit voraus (Valerius, aaO, Rn. 9).

Erschleichen, ohne Entgelt zu entrichten – Strafbar wegen „Schwarzfahren“

Die entsprechende Leistung muss der Beschuldigte aber nicht nur in Anspruch nehmen, sondern sich auch „erschleichen“ – und zwar in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten.

An letzterem fehlt es beispielsweise, wenn ein Fahrgast zwar eine gültige Dauerfahrkarte besitzt, diese aber bei der Fahrt nicht bei sich führt. Hier hat er zwar möglicherweise gegen die Beförderungsbestimmungen verstoßen – das Entgelt für die Fahrt hat er aber durch die Dauerfahrkarte bereits entrichtet. Die Absicht, selbiges nicht zu entrichten, liegt daher fern. Ihn wird wohl keine strafrechtliche Sanktion treffen.

Das „Erschleichen“ umfasst nicht bereits das unbefugte Inanspruchnehmen der Leistung; es ist vielmehr erforderlich, dass der Beschuldigte „in manipulativer Weise Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen umgeht bzw. ausschaltet, die eine unbefugte Benutzung verhindern sollen“ (Valerius, aaO, Rn. 16). Das kann an einem Automaten bspw. durch den Einwurf von Falschgeld erfolgen, bei einem Kommunikationsnetz durch die Verwendung einer gefälschten SIM-Karte und beim Zugang zu einer Einrichtung/Veranstaltung durch das Umgehen der Kontrollperson etwa durch das Einsteigen durch ein Fenster.

Im Bereich des Schwarzfahrens begründet die ständige Rechtsprechung das Erschleichen regelmäßig damit, dass der Beschuldigte sich mit dem „Anschein der Ordnungsmäßigkeit“ umgäbe (BGH, Beschl. v. 08.01.2009, Az: 4 StR 117/08). Es reiche für die Strafbarkeit damit aus, dass jemand ein Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis benutze und sich dabei unauffällig verhielte.

Diese Rechtsmeinung der Gerichte stößt in der Wissenschaft auf Kritik. Das bloße unauffällige Mitfahren sei noch kein (manipulatives) „Erschleichen“. Gleichwohl stützt der BGH diese Praxis und auch das Bundesverfassungsgericht erhob dagegen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit (BVerfG, Beschl. v. 09.02.1998, Az: 2 BvR 1907/97). Ohne eine Gesetzesänderung wird diese Praxis daher vermutlich fortbestehen – entsprechende Reformvorhaben sind indes immer wieder in den Medien hörbar. Aktuell wird es jedoch dabei bleiben, dass das „einfache Schwarzfahren“ – soweit es verfolgt wird – eine Strafe wegen Erschleichen von Leistungen nach sich zieht. 

Eine Ausnahme erblickte das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Fall, in dem „ein Fahrgast eine unentgeltliche Beförderung durch die Straßenbahn deren Fahrpersonal gegenüber, gleich aus welchen Gründen, ganz offen in Anspruch nimmt“; konkret ging es um eine Protestaktion gegen erhöhte Ticketpreise – hier konnte von einem Erschleichen keine Rede mehr sein (BayObLG, Beschl. v. 21.02.1969, Az: 3 a St 16/69). Ein nur scheckkartengroßes am T-Shirt angebrachte Schild, das die Zahlungsunwilligkeit ausdrückt, reicht jedoch nicht aus (KG [Berlin], Beschl. v. 02.03.2011. Az:(4) 1 Ss 32/11).

In Spitzfindigkeiten wie dieser fühlt sich ein erfahrener Rechtsanwalt zu Hause und kann nach gründlichem Aktenstudium und Austausch mit dem Mandanten eine optimale Verteidigungsstrategie erarbeiten und konsequent verfolgen.

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