Kapitalanlagebetrug
( § 264a StGB )

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Der Kapitalbetrug ist eine Form des Betruges, bei der Anleger am Kapitalmarkt getäuscht werden. Das Ziel sogenannter Anlagenbetrüger ist es, sich durch Investitionen in vermeintlich lukrative Kapitalmarkprodukte zu bereichern. Im Unterschied zu einem Betrug gem. § 263 StGB beschreibt der § 264a StGB nach herrschender Meinung ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt. Sein Schutzbereich setzt daher im Vorfeld des Betrugs an. Die Tatbestandsmerkmale des Irrtums, der Verfügung und des Vermögensschadens verlieren demnach an Bedeutung.

Die Einführung dieses „reduzierten Straftatbestandes“ begründete der Gesetzgeber insbesondere damit, dass es sich um strafwürdiges Unrecht handelt, dass nicht nur individuelles Vermögen, sondern auch das Vertrauen in den Kapitalmarkt sowie das Funktionieren eines wesentlichen Bereiches der geltenden Wirtschaftsordnung gefährdet.

Wieso ist anwaltlich Unterstützung bei Betrugsstraftaten besonders wichtig?

Als Fachanwälte für Strafrecht mit der Spezialisierung Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir Sie kompetent und erfahren bundesweit im Deliktsbereich der Betrugsstraftaten. Über Neuheiten und mögliche strafrechtliche Konsequenzen sind wir als engagierte und erfahrene Anwälte stets informiert. Sowohl als Beschuldigter oder Beschuldigte als auch als Geschädigte oder Geschädigter sollten Sie in jedem Falle anwaltlichen Rat einholen. Über Ihre Möglichkeiten können wir gerne in einem ersten Termin oder Telefonat sprechen.

Dies ist insbesondere wichtig, da gerade in auf den ersten Blick undurchsichtig erscheinenden Deliktsbereichen erst recht viele Taten durch die Polizei verfolgt und Strafverfahren eingeleitet werden. Dabei können die Strafrahmen je nach Tatbestand sehr unterschiedlich ausfallen. Zögern Sie deshalb nicht, sich gerade bei Unsicherheiten anwaltlich beraten zu lassen.

Über unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei, insbesondere auch das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossene Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Entscheidend dabei sind nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener, aber vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt.

Wir sind in allen Dezernaten sehr drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir ständig für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir außer den aufgekommenen Fragen auch Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen. Wenn Sie die Aufforderung erhalten haben, einen Pflichtverteidiger zu benennen, können Sie uns gern kontaktieren. Wir können Ihnen dann die Konditionen für die Verteidigung mitteilen.

Grundsätzliche Verhaltenstipps bei Ermittlungsverfahren

Vorladung wegen Kapitalanlagebetrug erhalten – Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren rechnen?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung Ihres Computers zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher besteht die Möglichkeit, auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen.

Welche Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung beachten?

Steht bei Ihnen eine Hausdurchsuchung bevor, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie dieses. Leisten Sie außerdem keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig. Es könnten sonst weitere Strafbarkeiten drohen, wie zum Beispiel wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie weiter die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wird auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht, lassen Sie sich diesen zeigen. Bestehen Sie ausdrücklich darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau zu Protokoll gegeben werden.

Wichtige Verhaltensregeln

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamt*innen.
    Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Geben Sie keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes heraus.
  • Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
  • Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht an.

Über den Tatbestand des Kapitalanlagenbetrugs

Strafbar gem. § 264a StGB macht sich, wer im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in Prospekten oder anderen Darstellungsformen über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erhebliche Umstände gegenüber einem größeren Personenkreis unrichtige vorteilhafte Anhaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.

Welche Strafe steht auf Kapitalanlagenbetrug gem. § 264a StGB?

Der Kapitalanlagenbetrug ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht.

Was umfasst die Tathandlung beim Kapitalanlagenbetrug nach § 264a StGB?

Täter des Betrugs nach § 264a StGB ist, wer unrichtige vorteilhabe Angaben macht oder unrichtige Tatsachen verschweigt. Bei diesen Angaben muss es sich zur Erfüllung des Tatbestands um entscheidungserhebliche Angaben handeln.

Durch welche Angaben wird ein Kapitalbetrug gem. § 264a StGB begangen?

Erheblich im Sinne der Vorschrift sind alle Umstände, die Einfluss auf den Wert, die Risiken und Chancen der Anlage haben und deshalb geeignet sind, einen verständigen Anleger von einer Beteiligung abzuhalten. Es kommt demnach nicht auf den Eintritt eines Vermögensschadens an, sondern auf sogenannte wertbildende Umstände, die denen des Zivilrechts gleichen. Nicht erfasst sind folglich Umstände, die sich lediglich auf das Motiv, also beispielsweise auf das Vorgehen, wie Gewinne erzielt werden sollen, beziehen. Dennoch müssen immer die Besonderheiten des spezifischen Einzelfalls Beachtung finden und in der Regel kapitalmarktrechtliche Gesetze und andere Rechtvorschriften als Maßstäbe herabgezogen werden.

Welche Bezugsobjekte sind vom Kapitalanlagenbetrug gem. § 264a StGB umfasst?

Grundsätzlich wird der Anwendungsbereich des § 264a StGB nur eröffnet, wenn die Tat sich auf Kapitalanlagen bezieht. Physische Waren wie beispielsweise Edelsteine oder -metalle sind demnach nicht erfasst. Explizit in der Norm erwähnt sind Wertpapiere, Bezugsrechte oder Anteile, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen. Darüber werden im ersten und zweiten Absatz Angebote aufgeführt, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen sowieso solche, die ein Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

Welchen Tatmodalitäten muss ein Kapitalanlagenbetrug nach § 264a StGB unterliegen?

Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass sich der Täter bestimmter Tatmittel bedient und sich an einen größeren Adressatenkreis richtet. Durch die Voraussetzung, dass sich das Täterverhalten auf einen größeren Kreis von Personen abzielen muss, werden Individualtäuschungen ausgeschlossen. Die Täuschungshandlung muss sich darüber hinaus entweder auf den Vertrieb der oben genannten Anlageformen oder auf Angebote beziehen, die Einlage auf solche Kapitalanlagen zu erhöhen. Es ist demnach ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vertrieb/Angebot und den Werbe- oder Absatzmaßnahmen erforderlich.

Was sind Tatmittel des Kapitalanlagenbetrugs nach § 264a StGB?

Die täuschenden Informationen müssen demnach entweder in einem Prospekt oder in einer Darstellung oder Übersicht über den Vermögensstand enthalten sein. Dies sind beispielsweise Börsenzulassungs- und Verkaufsprospekte oder mündliche Erklärungen.

Ist Greenwashing bei Aktien und Fonds strafbar?

Umweltbewusstes Leben und Handeln nimmt einen zunehmend großen Stellenwert in unserer Gesellschaft ein. Dies betrifft auch den Wirtschafts- und Finanzverkehr. Wird etwas als besonders umweltbewusst, nachhaltig, „grün“ beworben, geht damit oftmals eine positive Assoziation einher und wohl einige Personen entscheiden sich gerade deshalb für (z.B.) dieses Produkt.

Was ist Greenwashing bei Anlageprodukten?

Stark vereinfacht ausgedrückt bedeutet Greenwashing, dass etwas „grüner“ dargestellt wird, als es tatsächlich ist, zum Beispiel indem die Nachhaltigkeit oder Klimaneutralität explizit beworben wird und das, obwohl (z.B.) das Produkt dieser Beschreibung nicht gerecht wird. Dies kann auch Behauptungen „ins Blaue hinein“ betreffen.

Dabei ist Greenwashing nicht nur eine theoretische Idee, vielmehr wurde beispielsweise – Medienberichten zufolge – 2022 FIFA wegen des Vorwurfs Greenwashing abgemahnt und eine Razzia bei DWS durchgeführt.

Greenwashing als Kapitalanlagebetrug?

Auch bei Greenwashing kann man an eine Strafbarkeit wegen Kapitalanlagebetrugs denken.

Greenwashing könnte dabei unter „unrichtige vorteilhafte Angaben“ im Sinne des § 264a Abs.1 StGB fallen.

Fraglich ist hier die erforderliche Erheblichkeit solcher sich auf die Nachhaltigkeit und ähnliches beziehender Angaben für die Anlageentscheidung, insbesondere ob es sich dabei um Umstände handelt, die den Wert der Sache beeinflussen.

Dafür, dass solche Tatsachen durchaus eine entsprechende Erheblichkeit erreichen, spricht der zunehmende Fokus auf dem Umweltschutz und der Nachhaltigkeit. Dass sich Personen bewusst gerade für ein Produkt entscheiden (oder für ein damit zusammenhängendes Wertpapier beispielsweise) gerade weil es besonders „grün“, besonders umweltfreundlich, klimaneutral ist, ist vermutlich auch keine Seltenheit oder gar eine Ausnahme mehr. Die Rechtsprechung ist sich dahingehend bislang jedoch wohl noch nicht ganz einig.

Das Risiko der Bejahung einer Strafbarkeit von Greenwashing besteht aber demnach wohl durchaus.

Greenwashing kann überdies neben strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Folgen, insbesondere wettbewerbsrechtliche (z.B. Schadensersatzansprüche, aber auch hier Strafbarkeiten bspw. nach § 16 Abs.1 UWG) nach sich ziehen.

Es empfiehlt sich hier, sich zur Abklärung der Art etwas zu bezeichnen und zu bewerben, anwaltlich beraten zu lassen und sich an eine Kanzlei für Strafrecht und Wettbewerbsrecht zu wenden.

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