Gefährliche Körperverlet­zung § 224 StGB
Welche Strafe droht gemäß § 224 StGB?

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Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung bundesweit aus unseren Berliner Standorten in Köpenick und am Ku’damm sowie in Hamburg. Rufen Sie mich an und wir vereinbaren einen Termin zur Besprechung Ihres konkreten Falls bei gefährlicher Körperverletzung. Gerne informiere ich Sie auch zur Strafe gemäß § 224 StGB.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

 

Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist ein Qualifikationstatbestand zu der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB und kennzeichnet sich durch die besondere Gefährlichkeit der Begehungsweise. Hier finden Sie eine News zu unseren Verfahren:

Kanzlei bei Vorladung und Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung – Was zeichnet unsere Kanzlei aus?

Unser Dezernat Strafrecht ist mit zwei Fachanwälten für Strafrecht besetzt. Unsere Spezialisierung ermöglicht es uns, Sie mit höchster Kompetenz, Erfahrung und Engagement zu vertreten. Unsere Mandanten schätzen die persönliche Kommunikation und unsere gute Erreichbarkeit.

Gern können wir schnellstmöglich für Sie tätig werden. Schreiben Sie uns am besten direkt eine E-Mail oder füllen Sie unser Kontaktformular aus. Wir melden uns dann zeitnah mit Informationen zum weiteren Vorgehen und den Kosten.

Unser medienrechtliches Dezernat unterstützt Sie bei medialer Berichterstattung zu dem Strafverfahren. Wir schützen Ihre Rechte gegen die Presse und die Veröffentlichung von Namen und Fotos.

Unser verwaltungsrechtliches Dezernat kümmert sich um Disziplinarverfahren, gewerberechtliche Probleme und Widersprüche gegen erkennungsdienstliche Behandlungen.

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Vorladung erhalten wegen Gefährlicher Körperverletzung – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Was ist der Unterschied der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB zu der einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB?

Der Unterschied bei gefährlicher Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung liegt der Unterschied schon einmal in der Straferwartung. Bei einer gefährlichen Körperverletzung ist ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Haft vom Gesetzgeber festgelegt. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Einfach zusammengefasst muss für die Qualifikation zur gefährlichen Körperverletzung ein weiteres Merkmal gegeben sein. Es müssen also alle Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung vorliegen, die dann durch eine bestimmte Art und Weise der Begehung oder besonders schweren Folgen ergänzt werden.

Gefährliche Körperverletzung wegen der Beibringung von Gift oder anderen gesundheits­schädlichen Stoffen

Als eins der besonders gefährlichen Begehungsweisen benennt der § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen. Unter Gift ist dabei jeder organische oder anorganische Stoff zu verstehen, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem „Gift“ um Stoffe des täglichen Bedarfs handelt. Maßgeblich ist allein die konkrete Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung. So kann beispielsweise ein stark versalzener Pudding wegen der Gefahr einer Kochsalzintoxikation als Gift eingeordnet werden (NStZ 2006, 506).

Als Auffangtatbestand zum Merkmal „Gift“ sind die anderen gesundheitsschädlichen Stoffe zu verstehen. Dies sind Stoffe, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken. Darunter fällt beispielsweise zerstoßenes Glas, zerhacktes Metall, heiße Flüssigkeit oder mit Radioaktivität kontaminierter Stoff. Auch Bakterien, Viren und sonstige Krankheitserreger können darunter fallen. Nicht vom diesem Merkmal erfasst sind Strahlen oder elektrischer Strom.

Sowohl bei Gift als auch bei anderen gesundheitsschädlichen Stoffen ist die Art der Konsumierung nicht eingegrenzt. Es kann durch Einatmen, Schlucken oder Hautaufnahme erfolgen, muss allerdings nicht zwangsläufig ein Eindringen ins Körperinnere beinhalten. Eine äußerliche Beibringung mit gesundheitsschädlicher Wirkung ist ebenfalls möglich. Maßgeblich ist dabei nur, dass die verursachte Gefahr gefährlich genug ist. Ein bloßes Überschütten einer unempfindlichen Körperstelle mit einer heißen Flüssigkeit, beispielsweise Kaffee, reicht dahingehend nicht aus (NStZ-RR 2009, 337).

Gefährliche Körperverletzung wegen der Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB qualifiziert solche Taten, bei welchen sich eine besondere Gefährlichkeit aus der Verwendung eines von außen auf den Körper des Opfers einwirkenden Tatmittels ergibt.

Wichtig ist dabei, dass das Tatmittel unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt. Sollte daher der Täter beispielsweise mit einem Auto auf das Opfer zurasen und sich die erlittenen Verletzungen lediglich Aufgrund des Ausweichens und damit verbundenen Aufprall auf den Boden ergeben, so liegt keine gefährliche Körperverletzung vor, da eine unmittelbare Einwirkung zu verneinen ist (NStZ 2007, 405). Eine Bejahung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB könnte in solch einer Konstellation nur erfolgen, wenn die geschädigte Person unmittelbar durch einen Anstoß mit dem Auto verletzt worden wäre.

Ein gefährliches Werkzeug ist nach der ständigen Rechtsprechung ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Es kann sich dabei nur um bewegliche Gegenstände handeln. Ein See, ein Abgrund oder die heiße Sonne ist daher kein gefährliches Werkzeug. Auch eine Wand, Felsen oder Fußboden, wogegen das Opfer gestoßen oder gedrückt wird, lässt sich nicht unter § 224 Abs.1 Nr. 2 StGB subsumieren.

Darüber hinaus können Körperteile ebenfalls kein gefährliches Werkzeug darstellen. Ausnahme bietet allein der „beschuhte Fuß“. Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den Fuß an, sondern auf den Schuh am Fuß. Dies schließt konsequenter Weise auch die Bewertung eines Tritts nicht hinsichtlich der körperlichen Stärke, sondern der Beschaffenheit des Schuhs mit ein. Ein leichter Schuh wird in der Regel kein gefährliches Werkzeug darstellen, wo hingegen der Springerstiefel in den meisten Fällen unproblematisch als ein solches angesehen wird (NStZ 2000, 29).

Aus der oben genannten Definition ergibt sich, dass als Werkzeug jeder alltäglicher Gegenstand verstanden werden kann, solange die konkrete Verwendung dazu geeignet ist, schwere Schäden hervorzurufen. So sind beispielsweise Schläge mit dem Kleiderbügel oder Schlüsselbund ins Gesicht (2 StR 572/74; VRS 63, 206) oder ein Schal bei Verwendung zum Drosseln als Fälle des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen.

Die „Waffe“ stellt einen speziellen Fall des gefährlichen Werkzeugs dar und ist jeder Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Es reicht dabei jedoch nicht aus, dass eine Waffe generell verwendet wird. Sollte beispielsweise lediglich mit dem Griff einer Schusswaffe leicht geschlagen werden, ist nicht zwangsläufig der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Vielmehr muss auch hier eine konkrete gefährliche Verwendung festgestellt werden.

Qualifikationsmerkmal: Hinterlistiger Überfall führt zu einer gefährlichen Körperverletzung

Mit § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird darüber hinaus die Konstellation eines hinterlistigen Überfalls erfasst. Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Angriff auf den Verletzten so erfolgt, dass dieser sich nicht darauf vorbereiten kann. Zusätzlich muss der Überfall in der äußerlich erkennbaren Absicht geschehen, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter durch vorgespielte Freundlichkeit, durch Auflauern (NStZ-RR 2012, 371) oder Anschleichen seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt. Nicht ausreichend ist nach der Rechtsprechung ein plötzlicher Angriff von hinten oder das Ausnutzen eines Überraschungsmomentes ohne konkrete vorherige Planung (NStZ-RR 2009, 77).

Gemeinschaft­liche Tatbegehung mit einem anderen Beteiligten – ab zwei Personen

Der in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB normierte Tatbestand des gemeinschaftlichen Tatbegehens sieht vor, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken.

Zwar ist es nicht erforderlich, das jeder der Beteiligten eine eigenhändige Ausführung einer Verletzungshandlung vornimmt. Jedoch reicht es für eine gemeinschaftliche Tatbegehung wiederum nicht aus, lediglich den Tatwillen des Haupttäters durch Anwesenheit am Tatort passiv zu befürworten (KG StV 14, 349).

Als gemeinschaftliche Tatbegehung anzusehen sind beispielsweise die Fluchtverhinderung, das Zureichen von Werkzeugen und ähnliche Handlungen, die eine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation begründen.

Gefährliche Körperverletzung: Merkmal – Das Leben gefährdende Behandlung

Es handelt sich bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB um ein Eignungsdelikt. Dies bedeutet, es bedarf keiner konkreten Lebensgefährdung, sondern lediglich einer Art der Behandlung, die nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist. Die Lebensgefährdung muss sich demnach nicht realisiert haben.

Ähnlich wie bei einer Körperverletzung durch ein gefährliches Werkzeug muss sich die Körperverletzung selbst unmittelbar aus der lebensgefährlichen Behandlung ergeben. Dies ist beispielsweise problematisch, wenn der Täter das Opfer auf eine starkbefahrene Autobahn stößt (NStZ 2007, 34). Die Handlung selber, das Stoßen, ist nicht lebensgefährlich. Allein die damit ausgelöste Gefahr des Überfahrens oder Erfassens durch ein Auto ist lebensgefährlich. Konsequenterweise wird § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hier verneint, weil die Lebensbedrohlichkeit nicht unmittelbar aus der Körperverletzungshandlung erfolgt.

Dahingehend sind zahlreiche Schläge gegen den Kopf (NJW 1983, 2274), Werfen in eiskaltes Wasser (NStZ 1983, 414) oder Bedrohung mit einer Waffe bei Gefahr eines Herzinfarktes (NStZ 1986, 166) in der Regel immer eine lebensgefährdende Behandlung.

Auch Würgegriffe am Hals können zu einer Lebensgefahr führen. Es sind jedoch nicht alle Griffe an den Hals, auch wenn er zu würgemal-ähnlichen Druckstellen führt (NStZ- RR 2005, 44), zwangsläufig als lebensgefährdende Behandlung einzuordnen. Es kommt regemäßig auf die Dauer und Intensität des Griffes an. Darüber hinaus kann eine lebensgefährliche Behandlung auch durch Unterlassen begangen werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine rechtliche Pflicht zur Verhinderung einer Gefahrenverwirklichung bestand. Darunter fallen auch die Fälle, in denen es unterlassen wird, ein Produkt mit lebensgefährdenden Mängeln zurückzurufen (BGH 37, 106) oder die vorsätzliche Nichternährung eines Kleinkindes.

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