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Wann droht eine Strafbarkeit wegen Untreue? Hat die Schadenshöhe Einfluss auf die Strafbarkeit? Muss man über fremdes Vermögen verfügen dürfen?

Bei dem Untreuetatbestand des § 266 StGB handelt es sich um einen zentralen Straftatbestand des Wirtschaftsstrafrechts. Auch wenn er in der Häufigkeit seiner Begehung dem Betrugstatbestand nachsteht, ergibt sich seine Bedeutung aus dem häufig deutlich höheren Schadensausmaß.

Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht vertreten wir Sie im Bereich des Wirtschaftsstrafrecht auch bei Untreuvorwürfen. Melden Sie sich spätestens mit Erhalt einer Vorladung durch die Polizei oder bei einer erfolgten Hausdurchsuchung bei uns. Je früher wir tätig werden, desto mehr Optionen bestehen in der Strafverteidigung

Der Tatbestand umfasst regelmäßig eine Drei-Personen-Konstellation, dessen Unrechtskern sich dadurch auszeichnet, dass eine Pflicht zur fremdnützigen Vermögensbetreuung verletzt wird. Dabei enthält § 266 StGB zwei verschiedene Tatbestandsvarianten: den Missbrauchstatbestand und den Treuebruchtatbestand.

Missbrauchs­tatbestand

Als Ausgangspunkt setzt der Missbrauchstatbestand daran an, dass jemand im sog. Außenverhältnis, also im Verhältnis zu dritten Personen, rechtlich wirksam handeln kann, obwohl er dazu im Innenverhältnis, also im Verhältnis zu dem Vermögensinhaber, nicht berechtigt ist und diesem dadurch ein Nachteil entstehen kann. Diese Tatbestandsvariante setzt daher eine rechtliche Befugnis voraus, über fremdes Vermögen zu verfügen oder den Vermögensinhaber zu verpflichten. Als Befugnis wird die Rechtsmacht verstanden, wirksam über Vermögensrechte eines anderen zu verfügen durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Änderung bzw. den Vermögensinhaber wirksam zu solch einer Verfügung zu verpflichten. Dabei ist zu beachten, dass auch das Vermögen einer juristischen Person für die Geschäftsführer als fremd anzusehen ist.

Diese Verfügungsbefugnis kann sich aus Gesetz, behördlichen Auftrag oder durch Rechtsgeschäft ergeben. Gesetzliche Befugnisse ergeben sich insbesondere für den Vormund, Betreuer, den Insolvenzverwalter, Eltern oder Ehegatten. Hingegen ergibt sich die Befugnis für den Landrat oder den Bürgermeister wegen ihrer Vertretungsbefugnisse aus behördlichem Auftrag. Wird eine Befugnis rechtsgeschäftlich erteilt, nennt sich dies Vollmacht. Sie besteht z.B. bei einem Auftragsverhältnis zwischen Beauftragten und Auftraggeber oder zwischen Gesellschafter und Gesellschaft.

Im Verhältnis zum Vermögensinhaber muss die herausgehobene Pflicht bestehen, dessen Vermögensinteressen zu betreuen. Eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht ist nicht ausreichend. Die Pflicht muss also gerade dem Schutz des betreuten Vermögens dienen. Dies ist z.B. nicht gegeben bei einem Kreditkartenmissbrauch durch den berechtigten Karteninhaber, da dieser nicht besonders verpflichtet ist, das Vermögen des kartenausgebenden Instituts zu schützen.

Die Tathandlung wird vom Gesetz als Missbrauch umschrieben. Darunter ist jeder Fehlgebrauch der vom Vermögensinhaber eingeräumten Rechtsmacht zu verstehen. Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Täter seine Befugnis, zu der er im Verhältnis zum Vermögensinhaber berechtigt war, im Verhältnis zu Dritten überschreitet. Sofern der Täter auch verpflichtet war, das Vermögen des Vermögensinhabers aktiv zu schützen, ist die Tatbegehung auch durch Unterlassen möglich, weil er die Schädigung des Vermögens nicht abwendet.

Treuebruch­tatbestand

Die Variante des Treuebruchtatbestandes knüpft hingegen nicht an die rechtliche Stellung des Täters zum Vermögen des Vermögeninhabers an. Anknüpfpunkt ist hier, dass der Täter die Möglichkeit hat, tatsächlich auf das fremde Vermögen einzuwirken.

Vergleichbar zum Missbrauchstatbestand verlangt die Rechtsprechung auch hier, dass die Vermögensbetreuungspflicht nicht nur eine allgemeine Sorgfaltspflicht des Vermögensbetreuenden ist, sondern eine wesentliche Pflicht. Als Indizien dafür ist auf den Umfang und die Dauer der Pflichtenstellung und den Grad der Selbstständigkeit einer Tätigkeit abzustellen.

Auch hier kann sich die besondere Vermögensbetreuungspflicht aus dem Gesetz, aus behördlichem Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft ergeben. Es ist dabei nicht notwendig, dass diese Pflicht ausdrücklich vereinbart wird. Sie kann sich auch konkludent aus den besonderen Umständen ergeben. Auch die faktische Herrschaft über die Vermögensinteressen kann u.U. schon ausreichen, wenn damit schutzwürdiges Vertrauen in die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Vermögensinhabers verbunden ist. Dies kam in der Vergangenheit insbesondere bei erloschenen oder nicht wirksamen Betreuungsverhältnissen in Betracht. Von der Rechtsprechung wurde diese besondere Verpflichtung z.B. auch im Verhältnis vom Anwalt gegenüber seinem Mandanten, bei Buchhaltern sowie bei Geschäftsführern gegenüber der GmbH bejaht.

Als Tathandlung kommt bei dieser Variante jede vermögensrechtliche Handlung in Betracht, die diese Vermögensbetreuungspflicht verletzt, solange sie pflichtwidrig erfolgt. Erfasst werden auch hier insbesondere Verfügungshandlung. Auch ein Unterlassen ist taugliche Tathandlung.

Weitere gemeinsame Voraussetzungen beider Tatbestands­varianten

Dem Vermögensinhaber muss durch die Tathandlung ein Nachteil vermögensrechtlicher Art entstehen. Dieser ist im Wege der Gesamtsaldierung zu
ermitteln. Ein Nachteil ist gegeben, wenn das Vermögen des Vermögensinhaber geringer ist, als es sein würde, wenn der Täter seine Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt hätte. Die Differenz stellt die Höhe des Nachteils dar. Dabei sind auch reine Gewinnerwartungen beachtlich, jedoch nur, wenn sie sicher waren oder sich hinreichend wahrscheinlich realisiert hätten.

Der Täter muss zudem vorsätzlich handeln. Dabei ist es ausreichend, wenn er billigend in Kauf nimmt, dass er Träger einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht ist, diese verletzt und dem Vermögensinhaber dadurch ein Nachteil entstehen könnte.

Rechtsfolgen der Untreue gem. § 266 StGB

Das Strafgesetzbuch sieht wegen der Begehung einer Untreue Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Daneben sind jedoch auch nebengesetzliche Bestimmungen zu beachten. So ist die Person beispielsweise im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 lit. e GmbHG für fünf Jahre als Geschäftsführer ausgeschlossen.

Diese weitreichenden Folgen machen deutlich, dass im Falle einer Beschuldigung eine umfassende anwaltliche Beratung sinnvoll ist.

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