Symbolbild (Foto: © Robert Kneschke – stock.adobe.com)

Der rechtmäßige Abriss einer Brandruine

5.01.2018 | Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 14.12.2017 entschieden, dass die Abrissverfügung des Landkreises Lüchow-Dannenberg für eine Brandruine eines ehemaligen Hotel- und Gaststättengebäudes in Göhrde rechtmäßig ist.

Der Sachverhalt im Baurecht

Das betroffene Grundstück war unter anderem mit einem Hotel- und Gaststättengebäude bebaut, welches bereits seit mehreren Jahren leer stand. Bei einem Brand Mitte 2015 wurden weite Teile des Hotel- und Gaststättengebäudes zerstört.

Der Kläger, der seit 2014 Eigentümer des Grundstückes ist, erhielt daraufhin eine Mitteilung, dass der Erlass einer Abrissverfügung in Betracht gezogen werde. Der Kläger allerdings äußerte den Wunsch, das Gebäude zu sanieren und weiter zu nutzen.

Mangels Vorlage einer Bauvoranfrage mit einem entsprechenden Nutzungskonzept ordnete der Landkreises Lüchow-Dannenberg (Beklagter) mit Verfügung vom 04.05.2016 den Abriss des ehemaligen Hotel- und Gaststättengebäudes bis zum 20.06.2016 an. Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Maßnahme an und drohte die Ersatzvornahme an.

Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Daher erhob der Kläger am 30.06.2016 Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 03.08.2016 hat das VG Lüneburg die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abrissanordnung wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet, da keine Eilbedürftigkeit für einen sofortigen Abriss des Gebäudes bestand.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das VG Lüneburg hat die Klage gegen die Abrissverfügung des Landkreises Lüchow-Dannenberg (Beklagter) abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Abrissverfügung rechtmäßig, da die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung vorlägen.

Seitens des Klägers seine eine ernsthafte Sanierungsabsicht nicht ersichtlich. Insbesondere habe er bis zur mündlichen Verhandlung weder ein Sanierungskonzept vorgelegt noch eine Bauvoranfrage gestellt. Daher fehle es vorliegend an einem schutzwürdigen Interesse an der Erhaltung der baulichen Anlage.

Gegen das Urteil kann der Kläger nun die Zulassung der Berufung beim OVG Lüneburg innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragen.

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