Symbolbild (Foto: © Fineas – stock.adobe.com)
Deutschlands erster Apotheken-Automat muss schließen
Das hat das Landgericht Moosbach mit Urteil vom 21.12.2017 entschieden.
Nachdem der letzte Apotheker der kleinen Gemeinde Hüffenhardt in den Ruhestand ging, entstand ein Versorgungsengpass an Medikamenten. Ein niederländischer Versandhändler für Medikamente stellte daraufhin Deutschlands erste Automaten-Apotheke in der Gemeinde auf.
Das Prinzip ist simpel: Der Patient scannt am Terminal sein Rezept ein und wird über einen Videochat von einem Pharmazeuten beraten. Sobald dieser das Rezept frei gibt, wird das Medikament aus einem Schlitz am Terminal ausgeworfen.
Nachdem der Automat bereits nach 48 Stunden das erste Mal schließen musst, durfte der Betrieb mit der Einschränkung, dass nur noch rezeptfreie Medikamente ausgegeben werden, wieder aufgenommen werden.
Hiergegen zogen drei Apotheken und der Landesapothekerverband Baden-Württemberg vor Gericht.
Die Begründung des Urteils im Apothekenrecht
Das Gericht hält die Automaten für wettbewerbswidrig. Zudem verstoße die praktizierte Abgabe von Arzneimitteln gegen das Arzneimittelgesetz. Die etablierten Apotheken genießen in Deutschland einen straken Schutz. Daher darf die Abgabe von Arzneimitteln auch nur in einer Apotheke oder durch den Versandhandel durch eine Apotheke erfolgen. Der Automat erfülle keine dieser Voraussetzungen.
Für den Betrieb einer Apotheke bedarf es einer Betriebserlaubnis. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem Apotheken-Automaten nicht um einen Versandhandel. Zu einem solchen würde es gehören, dass die bestellten Medikamente mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung einträfen. Die Abgabe am Automaten erfolge hingegen direkt nach Freigabe des Rezeptes und erfülle damit nicht die Merkmale eines Versandhandels. Vielmehr handele es sich dabei um den erlaubnispflichtigen Betrieb einer Apotheke.
Wie geht es weiter?
Der niederländische Versandhandel sieht die Sache etwas anders. In Zeiten, in denen es immer weniger Apotheken in Deutschland gibt, will er eine flächendeckende Versorgung mit Medikamenten sicherstellen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Zunächst soll nun die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden, um eine Entscheidung über weitere rechtliche Schritte treffen zu können.
Gegen den Automaten sind weitere Klagen anhängig. Hier ist am 08.01.2018 ein Hauptsacheverfahren geplant.