Kein Betrieb für Bodenbelagsarbeiten in allgemeinem Wohngebiet – Baurecht
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein auf die Montage von Normfertigteilen spezialisierter Handwerksbetrieb wegen der von ihm ausgehenden Störungen nicht in ein allgemeines Wohngebiet passt. Damit gab es der Klage zweier Grundstückseigentümer statt, die sich gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für einen Werbepavillon und ein Lagergebäude gewandt hatten.
Betrieb für Bodenbelagsarbeiten in allgemeinem Wohngebiet
Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Kläger befindet sich ebenso wie der nördliche Teil des Grundstücks des im Verfahren beigeladenen Nachbarn im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dieser setzt den Bereich als allgemeines Wohngebiet fest. Der im Beigeladene betreibt unter seiner Anschrift einen Betrieb für Bodenbelagsarbeiten (Sanierung alter Steintreppen, Balkone, Terrassen und Wege). Das Unternehmen umfasst die Montage zugelieferter Normfertigteile bei Kunden sowie den dazugehörigen Handel mit Bauelementen und Zubehör. Auf dem Grundstück werden Materialien angeliefert und gelagert sowie Natursteine und Musterstücke ausgestellt.
Nachträgliche Baugenehmigung
Der Beigeladene errichtete zunächst ohne Vorliegen der erforderlichen Baugenehmigung unter anderem einen Gartenpavillon, den er als Ausstellungsraum nutzt, sowie ein Lagergebäude. Daraufhin untersagte der Beklagte die gewerbliche Nutzung dieser Gebäude. Nunmehr beantragte der Beigeladene die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung. Diese wurde ihm mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten unter Auflagen erteilt.
Nachbarn rügen Immissionen als wohngebietsunverträglich
Gegen die Baugenehmigung erhoben die Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Der gewachsene Gewerbebetrieb des Beigeladenen verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und sei daher nachbarrechtsverletzend. Die dauerhaft beabsichtigten Arbeiten und die Produktion, die Werkstattgeräusche, der Einsatz von Baugeräten, der erhebliche An- und Abfahrverkehr (Lkw) und das Auf- und Abladen von Bau- und Reparaturmaterial sowie die damit einhergehenden Immissionen seien wohngebietsunverträglich und damit störend. Zudem sei eine ständige Erweiterung des Betriebes zu befürchten.
Das Verwaltungsgericht Koblenz bejaht einen Verstoß gegen den Gebietsbewahrungsanspruch. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei damit rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Gebietsbewahrungsanspruch gebe unter anderem Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, Vorhaben unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung abzuwehren, die in dem jeweiligen Gebiet bezüglich der Art der baulichen Nutzung unzulässig seien. Bei dem Werbepavillon und dem Lagergebäude handele es sich wegen der hiermit typischerweise verbundenen Störungen um keinen im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb.
Die typischen Arbeiten führen zudem zu unzumutbaren Störungen. Für den Betrieb eines auf die Montage von Normfertigteilen spezialisierten Handwerksbetriebes seien regelmäßig Vorarbeiten, wie das Zuschneiden von Baumaterial, die Herstellung von Schablonen und die Vorbereitung von Werkstoffen durchzuführen. Allein die funktionsgerechte Nutzung einer Steinschneidemaschine führe bei typisierender Betrachtung zu unzumutbaren Störungen für die umliegende Wohnbebauung. Hinzu komme der An- und Ablieferungsverkehr mit Lkw. Auch eine Ortsbesichtigung bestätigte diese Annahme.
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