Justitia Statue in der Großstadt (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)

OVG Lüneburg: Autofahrer müssen nach Wildunfall nicht für Kadaverbeseitigung zahlen

20.12.2017 | Verwaltungsrecht

OVG Lüneburg , Urteil vom 22.11.2017 – 7 LC 34/17

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass Autofahrer nach Wildunfällen nicht für Kosten aufkommen müssen, die durch die Beseitigung der Tierkadaver entstehen. Damit wiesen die Richter die Berufungen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen drei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover zurück.

Grund für die Entscheidungen waren drei Unfälle in den Landkreisen Hameln-Pyrmont und Göttingen sowie in der Region Hannover. Dabei waren die Autofahrer mit einem Wildschwein beziehungsweise mit Rehen zusammengestoßen. Die Tiere kamen bei den Unfällen ums Leben. Daraufhin beauftragte die Straßenbehörde in allen drei Fällen Fachunternehmen mit der Beseitigung und Entsorgung der Kadaver. Die Autofahrer wurden hinterher zur Kasse gebeten. Die Behörde stellte Kostenbescheide in Höhe von etwa 130, 150 und 400 Euro zu.

Als Rechtsgrundlage berief sich die Behörde auf eine Vorschrift aus dem Bundesfernstraßengesetz, wonach Fahrzeughalter für von ihnen verursachte Straßenverunreinigungen aufkommen müssen. Wie schon das Verwaltungsgericht Hannover entschied das OLG, dass ein im Straßenraum liegengebliebenes Reh oder Wildschwein keine Verunreinigung im Sinne der genannten Vorschrift darstelle. Insofern bestehe für die Autofahrer auch keine Pflicht zur Kostenübernahme.

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