Impfpflicht für Soldaten –
Entlassung droht
Disziplinarverfahren gegen Soldaten bei Verweigerung der Corona-Impfung / Impfpflicht für Soldaten
Schnell zum Inhalt:
Die Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen ist derzeit in aller Munde. Das Verteidigungsministerium hat die Corona-Schutzimpfung auf Beschluss und Anweisung der geschäftsführenden Ministerin nun für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr für duldungspflichtig erklärt. Die Duldungspflicht für Impfmaßnahmen wurde bereits vor einigen Jahren eingeführt. Wer die Impfung verweigert, muss disziplinarrechtliche Konsequenzen fürchten. Begründet wird dies mit der Einsatzbereitschaft innerhalb der Bundeswehr.
Gemäß § 17a SG heißt es: „Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie 1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder 2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.“ „Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.“
In der Vergangenheit wurden bereits
- Tetanus
- Diphtherie
- Polio
- Pertussis (Keuchhusten)
- Influenza (Grippe)
- Mumps/Masern/Röteln
- Hepatitis A und B
- FSME
verpflichtend geregelt.
Die Bundeswehr spielt eine wichtige Rolle in der Pandemiebekämpfung, etliche Kommunen bitten um ihre Hilfe. Die Truppenmitglieder sind im Einsatz also einem hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Nach Anordnung der Bundeswehr dürfen nun nur noch vollständig geimpfte Soldaten bei Einsätzen gegen das Corona-Virus teilnehmen. Vorgesetzte sind mit Änderung der Vorschriften verpflichtet, den Impfstatus ihrer Soldaten abfragen zu lassen. Wer sich gegen die Impfpflicht wehrt, muss sich einem Disziplinarverfahren ausgesetzt sehen.
Die Konsequenz einer Verweigerung könnte die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis sein. Eine Impfung stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 II 1 GG dar, das das Individuum davor schützt, gegen den eigenen Willen mit einer Nadel gestochen und den Auswirkungen des Impfstoffs ausgesetzt zu sein. Ein solcher Grundrechtseingriff ist grundsätzlich nur mit Gesetzesvorbehalt zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb dazu in einer Pressemitteilung vom 18.01.2021 im Falle eines anderen Impfstoffs:
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die subjektive Gefahreneinschätzung des Soldaten bei der Bewertung des Dienstvergehens eine Rolle spielen kann und dass im vorliegenden Fall im Ergebnis der subjektiven Belastungssituation des Hauptfeldwebels dadurch Rechnung getragen worden ist, dass anders als in sonstigen Fällen der wiederholten Befehlsverweigerung nicht das mit schwerwiegenderen Folgen verbundene gerichtliche Disziplinarverfahren gewählt worden ist.
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