Impfpflicht für Soldaten –
Entlassung droht

Startseite » Verwaltungsrecht » Rechtsgebiete » Corona Recht » Impfpflicht für Soldaten – Entlassung droht
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte vertritt Sie bundesweit im Bereich des Infektionsschutzrechts. Dezernatsleiter Marian Lamprecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, steht an Ihrer Seite und betreut die Verfahren rund um die Corona-Maßnahmen erfahren und kompetent.

Die Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen ist derzeit in aller Munde. Das Verteidigungsministerium hat die Corona-Schutzimpfung auf Beschluss und Anweisung der geschäftsführenden Ministerin nun für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr für duldungspflichtig erklärt. Die Duldungspflicht für Impfmaßnahmen wurde bereits vor einigen Jahren eingeführt. Wer die Impfung verweigert, muss disziplinarrechtliche und gegebenenfalls sogar strafrechtliche Konsequenzen fürchten. Begründet wird dies mit der Einsatzbereitschaft innerhalb der Bundeswehr.
Gemäß § 17a SG heißt es: „Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie 1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder 2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.“ „Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.“

In der Vergangenheit wurden bereits

  • Tetanus
  • Diphtherie
  • Polio
  • Pertussis (Keuchhusten)
  • Influenza (Grippe)
  • Mumps/Masern/Röteln
  • Hepatitis A und B
  • FSME

verpflichtend geregelt.

Vorgesetzte sind mit Änderung der Vorschriften verpflichtet, den Impfstatus ihrer Soldaten abfragen zu lassen. Wer sich gegen die Impfpflicht wehrt, muss sich einem Disziplinarverfahren ausgesetzt sehen.
Die Konsequenz einer Verweigerung könnte die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis sein. Eine Impfung stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 II 1 GG dar, das das Individuum davor schützt, gegen den eigenen Willen mit einer Nadel gestochen und den Auswirkungen des Impfstoffs ausgesetzt zu sein. Ein solcher Grundrechtseingriff ist grundsätzlich nur mit Gesetzesvorbehalt zulässig.

Die Vorteile unserer Anwälte im Verwaltungsrecht auf einen Blick:

  • Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 30.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren
  • Top-Bewertungen unserer Mandanten
  • Fingerspitzengefühl beim Umgang mit den Behörden
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Faire und transparente Kosten
  • Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Kudamm, sowie in Hamburg und München für kurze Wege

Anwalt informiert: Disziplinarverfahren wegen Verweigerung der Impfung

In einem Disziplinarverfahren werden mögliche Dienstvergehen von Soldaten (oder Beamten, Richtern) geprüft und ggf. sanktioniert. Ein solches Dienstvergehen kann auch die Weigerung einer Impfung sein, wenn der Soldat zu ihrer Duldung verpflichtet ist (s.o.). Ob nach einem Dienstvergehen durch ein Wehrdisziplinarverfahren eingeschritten wird, obliegt der Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten nach pflichtgemäßem Ermessen.

Das Wehrdisziplinarrecht unterscheidet dabei zwischen einfachen und gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen. Erstere verhängt der Dienstvorgesetzte des betroffenen Soldaten, solche Maßnahmen können zB ein Verweis oder ein Disziplinararrest von drei Tagen bis drei Wochen sein. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen der Wehrdienstgerichte wiegen schwerer, zB als Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbote, Dienstgradherabsetzung sowie als ultima ratio die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. In schweren Fällen kann unter Umständen auch nicht nur ein Dienstvergehen vorliegen, sondern eine Straftat. Näher informieren wir Sie dazu gesondert unter unserer Seite zum Soldatenstrafrecht.

Auch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vor dem Truppendienstgericht wegen des Vorwurfs eines Dienstvergehens können Sie einen Strafverteidiger hinzuziehen (§ 91 WDO). Es ist sinnvoll, sich hier an einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht zu wenden, der sich zudem auch auf das Soldatenrecht spezialisiert hat, da die Wehrdisziplinarordnung und die Strafprozessordnung einige Parallelen aufweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht schrieb dazu in einer Pressemitteilung vom 18.01.2021 im Falle eines anderen Impfstoffs:

Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die subjektive Gefahreneinschätzung des Soldaten bei der Bewertung des Dienstvergehens eine Rolle spielen kann und dass im vorliegenden Fall im Ergebnis der subjektiven Belastungssituation des Hauptfeldwebels dadurch Rechnung getragen worden ist, dass anders als in sonstigen Fällen der wiederholten Befehlsverweigerung nicht das mit schwerwiegenderen Folgen verbundene gerichtliche Disziplinarverfahren gewählt worden ist.

Kann die Verweigerung einer Impfung als Soldat eine Straftat sein?

Die Verweigerung einer Impfung kann für Soldaten sogar eine Straftat darstellen. Für Soldaten gilt das sog. Wehrstrafgesetz, welches auch eigene Straftatbestände enthält. Hierzu zählt unter anderem die Straftat der Gehorsamsverweigerung. Hierfür droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Strafbare Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG ist vereinfacht ausgedrückt die Nichtbefolgung eines erteilten Befehls. Diese Verweigerung kann wörtlich oder durch tatsächliches Verhalten erfolgen.
Soldaten, die eine Impfung verweigern, zu der sie verpflichtet sind und zu deren Durchführung ihnen ein Befehl erteilt wurde, müssen also neben dienstrechtlichen Folgen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens auch mit einem Strafverfahren rechnen.

Auch Ungehorsam ist nach § 19 WStG strafbar (es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Diese Strafe droht, wenn ein Befehl nicht befolgt und hierdurch eine schwerwiegende Folge herbeigeführt wird (§ 19 Abs. 1 WStG). Eine solche schwerwiegende Folge kann zum Beispiel die Gefahr für „Leib oder Leben eines Menschen“ oder für „die Schlagkraft der Truppe“ sein (§ 2 Nr. 3 WStG).

Nähere Informationen zu Straftaten nach dem Wehrstrafgesetz haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Auch beim Vorwurf der Gehorsamsverweigerung oder des Ungehorsams, steht Ihnen unser Team im Strafrecht im Rahmen des Strafverfahrens und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens fest zur Seite.

Gerade in diesen Bereichen, in denen es regelmäßig sowohl um Fragen des Verwaltungsrechts als auch des Strafrechts geht, arbeiten unsere Anwälte der Dezernate Strafrecht und Verwaltungsrecht eng miteinander zusammen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Berlin, Hamburg oder München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Bewertungen auf ProvenExpert

    Ihre Ansprechpartner:

    Rechtsanwalt

    Marian Lamprecht

    Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Keno Leffmann, M.A.

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwältin

    Claudia Schindler

    angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Mehr als 30000 verwaltungsrechtliche Verfahren betreut

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: kontakt@kanzlei-bhg.de