Kurzarbeitergeld in der Corona-Pandemie
Voraussetzungen, Rückzahlung und Strafbarkeit
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Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld während Corona und was tun bei einer Rückforderung?
Die Corona-Pandemie machte den normalen Geschäftsbetrieb für zahlreiche Unternehmen schlechthin unmöglich. Mit den strengen Hygienemaßnahmen in Pandemie-Hochzeiten ließen sich etwa die Ausrichtung von Musikfestivals, das Bewirten von Gästen in der Gastronomie und das Durchführen touristischer Reisen nicht vereinbaren. Das betraf darauf ausgerichtete Unternehmen und mit ihnen die dort Angestellten. Den arbeitswilligen Mitarbeitern standen Umstände gegenüber, die eine Ausübung der Arbeit oft nicht zuließen.
Hiergegen gab es in der Bundesrepublik zahlreiche Unterstützungsangebote – wie auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen auf, was das Kurzarbeitergeld überhaupt ist, wer darauf in welcher Höhe Anspruch darauf hat und was es bei einer etwaigen Rückforderung zu beachten gilt.
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Was ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld soll helfen, wenn in einem Betrieb die Arbeit wegfällt und die dort Beschäftigten dadurch vorübergehend weniger Entgelt erhalten. Dann hat der Betrieb die Möglichkeit, sich einen Teil der Entgeltkosten für seine Beschäftigten von der Agentur für Arbeit zurückerstatten zu lassen. Damit soll es dem Betrieb ermöglicht werden, seine Angestellten nicht kündigen zu müssen, sondern sie als Arbeitskräfte im Unternehmen zu halten.
Wer hat Anspruch auf Corona Kurzarbeitergeld? Was sind die Voraussetzungen?
Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie waren – vereinfacht nachgezeichnet – insbesondere die folgenden:
Es brauchte einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. Das bedeutet, dass eine Vollzeitarbeit aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis nicht möglich ist. Beides ist während der Corona-Pandemie in der Regel der Fall gewesen. Außerdem darf der Arbeitsausfall nur vorübergehend sein, das heißt, dass in absehbarer Zeit mit einem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen sein muss. Daran konnte es im Einzelfall fehlen, wenn ein Unternehmen z.B. derart gelitten hat, dass bei der Anzeige des Arbeitsausfalls davon auszugehen war, dass es nach Ende der Pandemie auch mit staatlichen Unterstützungsangeboten nicht wieder „auf die Beine kommt“. Schließlich darf der Arbeitsausfall nicht vermeidbar sein, das heißt im Rahmen des wirtschaftlich vernünftigen dürfen keine Maßnahmen möglich und unergriffen geblieben sein, die den Arbeitsausfall beseitigen (z.B. in der Regel Umstellung des Gastronomiebetriebs auf Take-Away und Lieferservice).
Der Entgeltausfall musste außerdem bei mindestens 10 % der Beschäftigten mindestens 10 % des Entgelts betragen. Er berechnet sich aus der Abweichung des pauschalierten Brutto-Ist- und pauschalierten Brutto-Soll-Entgelts. Die Arbeitnehmer, für die Kurzarbeitergeld gezahlt werden sollte, mussten regelmäßig bereits vor Beginn der Kurzarbeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Während der Corona-Pandemie war der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. So brauchte es beispielsweise nicht – wie sonst – einen Entgeltausfall bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten, sondern 10 % reichten aus. Auch mussten die Beschäftigten nicht zunächst Minusstunden aufbauen.
Wie berechnet sich die Höhe des Kurzarbeitergelds? – Sonderregelung bei Corona
Das Kurzarbeitergeld wurde über die Corona-Pandemie erhöht. Bis zum 30. Juni 2022 konnten Unternehmen Kurzarbeitergeld max. 28 Monate lang beziehen. Die Höhe betrug während der Pandemie grundsätzlich:
- ab Beginn 60 % des entfallenden Nettoarbeitsentgelts,
- ab dem 4. Bezugsmonat 70 % des entfallenden Nettoarbeitsentgelts bei Lohnausfall von mind. 50 % und
- ab dem 7. Bezugsmonat 80 % des entfallenden Nettoarbeitsentgelts bei Lohnausfall von mind. 50 %.
Höhere Prozentsätze ergaben sich, wenn der Kurzarbeiter ein Kind hat. Nebeneinkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung blieben anrechnungsfrei. Eine Aufstockung durch den Arbeitgeber war möglich. Auch für Leiharbeiter konnte Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Wie läuft der Antrag auf Kurzarbeitergeld ab? Info vom Corona Anwalt
Liegen die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld vor, musste der Betrieb den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzeigen. Hierbei muss er glaubhaft darlegen, dass die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vorliegen: Es ist zum Beispiel darzulegen,
- was die Ursachen des Arbeitsausfalls sind und welche Vergleichswerte die Unterauslastung belegen,
- welche Produkte und Dienstleistungen sowie Hauptauftraggeber bzw. -nehmer damit zusammenhängen und
- warum der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist (Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Formular zur Anzeige über Arbeitsausfall, Erläuterungen zu Buchst. E.; Zugriff unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf, zuletzt am 19.09.2024).
In der Regel werden auf diese Anzeige hin Auszahlungen an den Arbeitgeber durch die Agentur für Arbeit veranlasst.
Kann Kurzarbeitergeld zurückgefordert werden? Was tun bei Rückforderung?
Ja, das kann es! Zur Auszahlung ergeht regelmäßig ein Bescheid, in dem das Kurzarbeitergeld nur vorläufig gewährt wird. Die Arbeitsagentur führt dann erst nach Gewährung eine Abschlussprüfung durch. Hierzu kann sie verschiedene Unterlagen wie z.B. Aufzeichnungen der Arbeitszeit und der Urlaube, die Lohnbuchhaltung und Unterlagen zu betrieblichen Engpässen verlangen.
Ergibt sich hieraus, dass zu Unrecht zu viel Kurzarbeitergeld gewährt wurde, kann die Behörde das zu viel gezahlte Geld dann regelmäßig zurückverlangen.
Ein besonderes Risiko zeichnet sich für den Fall ab, dass die angeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht werden. Hier zeigt sich die Tendenz der Behörden, in solchen Fällen das Kurzarbeitergeld in Gänze auf Null festzusetzen (Nullfestsetzung). Dann wäre das gesamte Kurzarbeitergeld zurückzuzahlen. Diese Praxis ist neuartig. Ob dieses behördliche Vorgehen zulässig ist, ist umstritten.
Wichtig ist es, gegen eine solche Festsetzung zügig vorzugehen. Mit dem Erhalt des Bescheids beginnen Fristen zu laufen. Lässt man diese verstreichen, kann man sich gegen die Rückzahlung nur noch sehr eingeschränkt wehren. Es ist deshalb wichtig, zügig einen spezialisierten Anwalt für Corona-Recht zu kontaktieren. Dieser wird im Namen des Mandanten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und erforderlichenfalls Klage zu Gericht erheben.
Kann ich mich wegen Kurzarbeitergeld strafbar machen?
Über die Rückzahlung hinaus steht ggf. auch eine Strafbarkeit entweder wegen Subventionsbetrugs oder Betrugs im Raum, wenn zu viel Kurzarbeitergeld ausgezahlt wurde. Beide Delikte werden grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 264 Abs. 1 StGB bzw. § 263 Abs. 1 StGB). Auch hier ist vieles ungeklärt und man deshalb gut beraten, frühzeitig einen auf Corona spezialisierten Strafverteidiger zu Rate zu ziehen.
Weitere Informationen zum Subventionsbetrug erhalten Sie hier.
Neben der Strafbarkeit wegen Betrugsdelikten gibt es aber auch einiges anderes zu beachten, da die Kurzarbeiterzahlung zahlreiche Folgewirkungen hat: So beeinflusst sie beispielsweise ggf. zu zahlende Steuern und Sozialabgaben. Wer hier nicht aufpasst, gerät in die Gefahr einer Geldbuße wegen Steuerverkürzung oder einer Anklage wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt.
Allgemeine Informationen zur Strafbarkeit während der Corona-Pandemie finden Sie hier.
In diesem Zusammenhang verdient auch Erwähnung, dass bei einer einschlägigen Verurteilung die Zuverlässigkeit im Sinne der § 35 Gewerbeordnung verloren gehen kann, was dazu führen kann, dass dem Betroffenen die Ausübung seines Gewerbes untersagt wird. Auch ein Berufsverbot gem. § 70 StGB kann unter Umständen verhängt werden.
Mehr Informationen zu berufsrechtlichen Folgen von Straftaten finden Sie hier.
Auch solche Umstände haben unsere Anwälte für Corona-Recht im Blick. Nach Einsicht in die Akten können rechtliche Risiken und Chancen abgeschätzt und ein individuell-bedürfnisorientiertes Konzept entwickelt werden. So kann beim Thema Kurzarbeitergeld der Corona Anwalt in enger Abstimmung mit dem Mandanten das beste Ergebnis herausholen. Bei erstmalig Auffallenden kann die Einstellung des Strafverfahrens gegen Rückzahlung des überzahlten Geldes etc. und einer Geldauflage ein realistisches Ziel sein.
Unser Anwaltsteam steht Ihnen in Berlin-Köpenick, Berlin-Kurfürstendamm, Hamburg und München bei allen Fragen rund um das Corona-Recht, Verwaltungsrecht und Strafrecht mit Erfahrung zur Seite.
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