Naturschutzrecht
– Umweltrecht
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„Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.“ – § 2 BNatSchG –
Natur und Landschaft umfassen dabei die gesamte Erdoberfläche einschließlich der Wasser- und Eisflächen mit ihren Pflanzen und Tieren sowie den darunter liegenden Erdschichten und dem unmittelbar darüber liegenden Luftraum.
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Der Naturschutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
Rechtliche Grundlage für den Naturschutz in Deutschland ist Art. 20a Grundgesetz (GG).
Zur Realisierung des Naturschutzes stehen dem Naturschutzrecht verschiedene Instrumente zur Verfügung. Zum einen können flächenbezogene Maßnahmen durch Landschaftsplanung, durch Einrichtung von Schutzgebieten und Vorkaufsrechte ergriffen werden.
Objektbezogene Maßnahmen beziehen sich auf Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Artenschutzverbote und Vertragsnaturschutz.
Die vorhabenbezogenen Maßnahmen schaffen unter anderem Eingriffsregelungen, Umweltschadenshaftung und eine gute fachliche Praxis bei Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei.
Zudem können die Länder im Rahmen der Umweltbeobachtung und des Biotopverbundes verpflichtet werden.
Das Naturschutzrecht beschäftigt sich mit dem Schutz der biologischen Vielfalt, des Naturhaushaltes und der Naturräume.
Natur und Land
Das Naturschutzrecht versteht unter Natur und Landschaft die Erdoberfläche, einschließlich der Wasser- und Eisflächen mit ihren Pflanzen und Tieren, sowie die darunterliegenden Erdschichten und der unmittelbar darüber liegende Luftraum.
Naturschutz ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung von Pflanzen und Tieren wildlebender Arten, ihrer Lebensgemeinschaften und natürlichen Lebensgrundlagen sowie zur Sicherung von Landschaften und Landschaftsteilen unter natürlichen Bedingungen.
Rechtlich verankert ist der Naturschutz in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), sowie in den Naturschutzgesetzen der Länder.
Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen umweltrechtlichen Fragen beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren.
Der Bereich des Umweltrechts wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Marian Lamprecht, Dezernatsleiter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
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