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Wehrdisziplinarrecht

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Unsere Fachanwälte für Strafrecht und unser Dezernat Verwaltungsrecht beraten Sie in allen rechtlichen Fragen, die sich mit dem Wehrdisziplinarrecht befassen.

Eine wehrdisziplinarrechtliche Vertretung übernehmen wir in jeder Verfahrenslage. Als Kanzlei für Strafrecht und Verwaltungsrecht betreuen wir Soldaten in Wehrdisziplinarverfahren mit Kompetenz, Erfahrung und Engagement.

Je früher Sie sich bei uns melden, desto effektiver können wir für Sie die Gesamtsituation gestalten. Häufig werden Wehrdisziplinarverfahren parallel zu Strafverfahren geführt. Hier ist es wichtig, dass die Vertretung in einer Hand liegt. Unsere Kanzlei bietet Kompetenz in beiden Bereichen des Strafrechts und des Disziplinarrechts.

Melden Sie sich insbesondere in den folgenden Konstellationen:

  • Vorladung/ Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten oder den Wehrdisziplinaranwalt mit dem Vorwurf eines Dienstvergehens
  • Anschuldigungsschrift zum Truppendienstgericht erhalten
  • Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durch den Disziplinarvorgesetzen oder den Wehrdisziplinaranwalt wegen des Verdachts eines Dienstvergehens
  • vorläufige Festnahme
  • Anschuldigung des Wehrdisziplinaranwalts wegen eines Dienstvergehens
  • Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Truppendienstgerichts

Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über das Wehrdisziplinarrecht und unsere anwaltlichen Leistungen.

 

Allgemeines zum Wehrdisziplinarrecht

Das Wehrdisziplinarrecht regelt in der Wehrdisziplinarordnung (WDO) neben der Würdigung besonderer Leistungen die Ahndung von Dienstvergehen. Es gilt für Soldaten der Bundeswehr, unabhängig davon, ob sie innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets oder im Ausland eingesetzt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch frühere Soldaten durch die WDO erfasst.

 

Dienstvergehen

Ein Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine soldatischen Pflichten nach den §§ 7 bis 21 Soldatengesetz (SG) verletzt, § 23 SG. Neben der Grundpflicht des Soldaten gemäß § 7 SG, der Bundesrepublik treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, bestehen weitere Pflichten. Darunter fallen etwa die Pflichten zum Eintreten für die demokratische Grundordnung, zum Gehorsam, zur Kameradschaft, zur Wahrheit, etc. Dienstvergehen können beispielsweise die Begehung von Straftaten wie Meineid, Trunkenheit im Verkehr, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, etc. sein. Allerdings können auch Handlungen, die nach dem Strafgesetzbuch keine Straftaten sind, Dienstvergehen sein. Beispielsweise, wenn durch ein Verhalten die Würde, Ehre oder die Rechte von Kameraden missachtet werden oder Vorgesetzte durch ihr Verhalten in ihrer Haltung und Pflichterfüllung kein gutes Beispiel geben.

 

Disziplinarmaßnahmen

Das Wehrdisziplinarrecht unterscheidet bei der Ahndung von Dienstvergehen zwischen einfachen und gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen. Über das Einschreiten hinsichtlich eines Dienstvergehens im Wege des Wehrdisziplinarrechts entscheidet der zuständige Disziplinarvorgesetze nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat er das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.

Einfache Disziplinarmaßnahmen verhängt der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, § 22 WDO. Der Maßnahmenkatalog ist insoweit abschließend und reicht von einem Verweis bis zu einem Freiheitsentzug von mindestens drei Tagen bis maximal drei Wochen (sog. Disziplinararrest).

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen können dagegen nur die Wehrdienstgerichte (Truppendienstgerichte) verhängen, § 58 WDO. Diese Disziplinarmaßnahmen sind ebenfalls abschließend geregelt. Infrage kommen die Kürzung der Dienstbezüge, ein Beförderungsverbot, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung sowie als Höchstmaßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Letztere geht mit dem Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse einher.

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind bei ihrer Art und ihrem Maß die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

 

Durchsuchung, Beschlagnahme und vorläufige Festnahme im Wehrdisziplinarrecht

Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchung und Beschlagnahme nur außerhalb von Wohnungen vornehmen, § 20 WDO. Es bedarf hierfür einer Anordnung durch einen Richter des zuständigen Truppendienstgerichts. Bei Gefahr im Verzug darf der Disziplinarvorgesetze Durchsuchung und Beschlagnahme selbst anordnen. Durchsucht werden darf nur ein Soldat, gegen den sich der Verdacht eines Dienstvergehens richtet. Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen des Soldaten. Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegenstände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können.

Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten, die seiner Disziplinarbefugnis unterstehen, wegen eines Dienstvergehens zudem vorläufig festnehmen, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet, § 21 WDO.

 

Die Truppendienstgerichte und der Wehrdisziplinaranwalt

Die Truppendienstgerichte sind die Dienstgerichte für Disziplinarverfahren gegen Soldaten sowie für Verfahren über Beschwerden von Soldaten.

In Deutschland gibt es das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster sowie das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München. Unter die Gerichtsbarkeit des Truppendienstgericht Nord fallen alle Dienststellen der Bundeswehr, die ihren Sitz in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln), Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben. Das Truppendienstgericht Nord hat u. a. auswärtige Kammern in Potsdam (Kammern 5 und 6).

Der Wehrdisziplinaranwalt ist vergleichbar mit der Staatsanwaltschaft. Er ist als Vertreter des Bundesministers der Verteidigung sowie der nachgeordneten Einleitungsbehörden Ermittlungsbehörde bei dem Verdacht schwerwiegender Dienstvergehen. Der Wehrdisziplinaranwalt führt die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei. Die Einleitungsbehörde ist grundsätzlich ein Kommandeur der Division, ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung.

 

Das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht

Der Soldat kann sich vor sowie in dem Verfahren vor dem Truppendienstgericht eines frei gewählten Strafverteidigers bedienen, § 91 WDO. Als Verteidiger zugelassen sind Rechtsanwälte, andere Personen, die die Fähigkeit zum Richteramt haben, sowie Soldaten. Da das Wehrdisziplinarrecht der WDO in wesentlichen Zügen der Strafprozessordnung gleicht, sollte im Wehrdisziplinarverfahren ein erfahrener Strafverteidiger gewählt werden.

Das gerichtliche Disziplinarverfahren beginnt mit einer sog. Einleitungsverfügung, § 93 WDO. Diese enthält das dem Soldaten vorgeworfene Fehlverhalten.

Die Ermittlungen übernimmt der Wehrdisziplinaranwalt. Nach deren Abschluss kann der Wehrdisziplinaranwalt das Verfahren entweder einstellen oder dem Truppendienstgericht eine Anschuldigungsschrift vorlegen, §§ 97 ff. WDO. Die Anschuldigungsschrift ist mit der Anklageschrift im Strafverfahren vergleichbar. Das Truppendienstgericht erlässt dann entweder ein dem Strafbefehl ähnelnden Disziplinargerichtsbescheid nach § 102 WDO oder lädt den angeschuldigten Soldaten zur Hauptverhandlung. Die Hauptverhandlung folgt wie eine Hauptverhandlung vor dem Strafgericht den Bestimmungen der Strafprozessordnung, mit der Ausnahme, dass sie nicht öffentlich erfolgt, §§ 91, 105 WDO. Der Wehrdisziplinaranwalt vertritt im gerichtlichen Disziplinarverfahren die Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht.

Das Urteil durch das Truppendienstgericht lautet entweder auf Disziplinarmaßnahme, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens, § 108 WDO. Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, § 115 WDO

 

Verhältnis von Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen

Aufgrund ihrer Eigenschaft als Disziplinargerichte kann es vorkommen, dass ein Fall wegen einer Straftat sowohl vor einem ordentlichen Gericht als auch wegen gleichzeitigen Verstoßes gegen soldatische Pflichten vor dem Truppendienstgericht verhandelt wird. Im Falle einer zweifachen Verurteilung handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem). Grund dafür ist, dass die Bestrafung durch ein ordentliches Gericht zur Vergeltung und Prävention erfolgt, während das Verfahren vor dem Truppendienstgericht in erster Linie erzieherischen Zwecken dient.

Jedoch dürfen wegen desselben Sachverhalts keine einfachen Disziplinarmaßnahmen, wie beispielsweise ein Verweis, verhängt werden, wenn bereits durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt wurde oder eine Tat gemäß § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann, § 16 WDO. Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinär geahndet werden. Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen. Ein Freispruch im Strafverfahren entfaltet schließlich im gerichtlichen Disziplinarverfahren gemäß § 16 Abs. 2 WDO eine Sperrwirkung.

 

Dienstvergehen früherer Soldaten

Genau genommen kann ein früherer Soldat kein Dienstvergehen begehen. Allerdings gilt es für ihn als Dienstvergehen, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst (§ 20a SG) nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SG). Des Weiteren gilt es als Dienstvergehen, wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SG). Letztlich gilt auch als Dienstvergehen, wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SG).

Kann ich meine Anwaltskosten für das Disziplinarverfahren von der Steuer absetzen?

Ja. Im Gegensatz zu den Strafverteidigerkosten und sonstigen Prozesskosten in einem Strafverfahren, können die Anwaltskosten und sonstigen Rechtsverfolgungskosten für das Disziplinarverfahren gegen einen Berufssoldaten als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies entscheid der Bundesfinanzhof in einem Beschluss und führte dazu u.a. noch Folgendes aus (Bundesfinanzhof, Beschluss v. 10.01.2024, VI R 16/21 (m.w.N.)):

Auch wenn das gegen Sie eingeleitete Disziplinarverfahren auf dem Vorwurf einer Straftat beruht, sind die Anwaltskosten grundsätzlich steuerlich absetzbar. Die Anwaltskosten im Strafverfahren allerdings grundsätzlich nicht.

Das liegt daran, dass die Rechtsprechung die Absetzbarkeit von Prozesskosten als Werbungskosten im Wesentlichen daran knüpft, dass ein Zusammenhang („Veranlassungszusammenhang“) zwischen der Aufwendung (der Anwaltskosten z.B.) und der (nicht selbstständigen) beruflichen Tätigkeit besteht. Das ist bei Strafverfahren meistens nicht der Fall (die vorgeworfene Straftat müsste in einem konkreten Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit stehen). Bei Disziplinarverfahren besteht hingegen ein Zusammenhang zwischen Prozesskosten und beruflicher Tätigkeit, sodass die wegen der Rechtsverfolgung entstehenden Kosten Werbungskosten darstellen können.

Das Disziplinarverfahren wird nämlich nur eingeleitet, wenn Disziplinarmaßnahmen drohen. Und die wirken sich auf das Dienstverhältnis sowie das berufliche Fortkommen aus (Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Kürzung der Dienstbezüge, Entfernung aus dem Dienstverhältnis mindern allesamt das künftige Einkommen des Betroffenen).

Es ist insofern auch egal, ob das vorgeworfene Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb des Dienstes begangen wurde – solange es sich um ein Dienstvergehen handelt.

 

 

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie in allen rechtlichen Fragen, die sich rund um das Wehrdisziplinarrecht stellen können.

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