Symbolbild Rechtsliteratur (Foto: © Max Woyack)

Nachbarklage gegen Errichtung eines Einfamilienwohnhauses

6.12.2017 | Verwaltungsrecht

VG Koblenz , Urteil vom 10.11.2017 – 1 K 193/17.KO

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Grundstückeigentümers abgewiesen, mit der dieser gegen die geplante Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Nachbargrundstück vorgegangen ist. Die erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig, urteilte das Koblenzer Gericht. Der Kläger hatte unter anderem einen Verstoß gegen die Abstandsflächenregelung gesehen.

Zum einen machte der Kläger geltend, das genehmigte Bauvorhaben verstoße gegen die Abstandsflächenregelung der Landesbauordnung. Demnach hätte der beklagte Landkreis das geplante grenzständige Einfamilienwohnhaus nicht genehmigen dürfen. Der Nachbar sah darin eine Beeinträchtigung der rückwärtigen Freibereiche seines Grundstücks bezüglich Belichtung, Besonnung und Belüftung. Zusätzlich führe der beigeladene Nachbar sein Bauvorhaben  jenseits der bestehenden faktischen Baugrenze aus, da das Vorhaben im hinteren Bereich des Grundstücks geplant wurde.

Damit füge sich das Vorhaben insgesamt nicht in die nähere Umgebung ein und sei daher rücksichtslos und nachbarrechtsverletzend.

Dies sah das Verwaltungsgericht Koblenz nach einer Ortsbesichtigung anders und wies die Klage ab. Tatsächlich bestehe im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des beigeladenen Nachbarn die vom Kläger behauptete faktische Baugrenze nicht. Insgesamt vermittele der in Rede stehende Bereich den Eindruck einer dicht gedrängten Bebauung mit teils geschlossener und teils offener Bauweise.  Einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Da das Grundstück des Klägers trotz des Bauvorhabens des Beigeladenen an drei Seiten frei bleibe, entsteht durch das Vorhaben auch kein Einmauerungseffekt oder eine Gefängnishofsituation.

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