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Anwalt für Vertrags- und Zivilrecht

Unsere Anwälte aus Berlin, Hamburg und München beraten Unternehmen, Selbstständige und Künstler im Vertragsrechts bzw. Zivilrecht.

Die Anwälte unserer Kanzlei unterstützen Sie beratend bei der Gestaltung und Überprüfung von Verträgen. Zudem vertreten wir Sie kompetent bei der Durchsetzung und der Abwehr von vertraglichen Ansprüchen außergerichtlich und gerichtlich in jedem Verfahrensstadium.

Wir gestalten unternehmenstypische Verträge und beraten Unternehmer, Gründer, Gewerbetreibende oder Künstler dazu. Denn nur ein guter Vertrag sichert Ihnen Ihren gewünschten Erfolg. Zu den Verträgen gehören etwa Dienstverträge, Handelsverträge, Vertriebsverträge, Werkverträge, Managementverträge, Künstlerverträge oder Softwareverträge. 

Selbstverständlich begleiten wir unsere Mandanten auf Wunsch auch bei Vertragsverhandlungen. Zu unseren Mandanten zählen insbesondere mittelständische Unternehmen, Online-Unternehmer, Werbeagenturen, IT-Dienstleister, Künstler und Managementagenturen. Schwerpunktmäßig ist unsere Kanzlei für Mandanten aus den Branchen IT und E-Commerce, Kunst und Kultur, Produktion sowie Unterhaltung tätig.

Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des Vertragsrechts stellt die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen dar. Dabei setzen wir uns mit allen rechtlichen Mitteln für Ihre vertraglich vereinbarten Rechte ein. Gemeinsam mit Ihnen suchen wir außergerichtliche Lösungen und setzen bei Bedarf Ihre Rechte im Gerichtsverfahren durch.

Wir vertreten Sie dabei sowohl bei der Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen als auch bei der Abwehr von unberechtigten vertraglichen Forderungen.

Unsere anwaltlichen Leistungen im Vertragsrecht

Worum geht es beim Vertragsrecht?

Das Vertragsrecht ist der rechtliche Rahmen für jede Art von Verträgen. Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, in dem sich grundsätzlich beide Vertragsparteien zu einer Leistung verpflichten. Verträge bilden die Grundlage des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenlebens und ordnen die gegenseitigen Pflichten.

Grundsätzlich herrscht in Deutschland Privatautonomie, d.h. jeder darf mit jedem nach seinem Belieben Verträge schließen. Dabei bezieht sich die Privatautonomie sowohl auf den Vertragspartner als auch auf den Vertragsinhalt. Da dies jedoch nicht nur Freiheit, sondern gleichzeitig auch Gefahren birgt, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Regeln über den Vertragsschluss, die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und die Grenzen der Vertragsfreiheit geregelt.

Das BGB stellt verschiedene Vertragstypen zur Verfügung, um für typische Rechtsgeschäfte die Rechte und Pflichten zu regeln. Bei einem Werkvertrag beispielsweise verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines vereinbarten Werkes, nicht zur Ausübung einer reinen Tätigkeit. Der Unternehmer schuldet also einen bestimmten Erfolg, der eintreten muss. Ein reines Bemühen zur Herbeiführung des Erfolgs reicht nicht aus, um den Vertrag zu erfüllen und Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zu haben. Bei Dienstverträgen hingegen wird nur eine reine Tätigkeit geschuldet, ohne dass es auf einen bestimmten Erfolg ankäme. In Kaufverträgen wird der Kauf von Sachen oder Rechten geregelt. Diese Verträge begegnen jedermann tagtäglich.

Die im BGB normierten, schuldrechtlichen Vertragstypen sind nicht abschließend. Daher ist es auch möglich, Verträge zu schließen, die keinem der gesetzlich normierten Typen zuzuordnen sind oder Elemente mehrerer Vertragstypen enthalten.

Für Unternehmen gestalten wir beispielsweise Dienstverträge mit Geschäftsführern oder mit Vorständen, Projektverträge, Lieferverträge (Rahmenvereinbarungen), Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen, AGB, Gesellschaftsverträge, Unternehmenskaufverträge sowie IT-Verträge.

Wie kommt ein Vertrag zu Stande?

Schuldrechtliche Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande. Rechtlich geschieht dies durch zwei inhaltlich übereinstimmende, aufeinander bezogene, so genannte Willenserklärungen. Dabei ist entscheidend, dass der Vertrag den Mindestinhalt (sog. essentialia negotii) enthält. Die essentialia negotii eines Vertrages sind üblicherweise die Leistung, die Gegenleistung und die Vertragsparteien, also z.B. bei einem Kaufvertrag der Name des Verkäufers, der Name des Käufers, die genaue Bezeichnung des zu (ver-)kaufenden Objekts und die Höhe des Kaufpreises.

Was gilt zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?

Im gewerblichen Bereich kommt es in der Regel zu vielen Vertragsschlüssen in kurzen Zeiträumen. Damit Verträge nicht bei jedem einzelnen Vertragsschluss ausgehandelt werden müssen, bietet das BGB die Möglichkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Landläufig werden AGB auch „das Kleingedruckte“ genannt.

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Damit es hierbei nicht zu einer Bevorteilung bzw. Benachteiligung einer Partei kommt, stellt der Gesetzgeber für die Verwendung von AGB verschiedene Kontrollmechanismen zur Verfügung.

Daher sollte bei der Verwendung von AGB unbedingt auf die gesetzlichen Voraussetzungen geachtet werden, denn ist eine AGB-Klausel unwirksam, wird sie aufgrund des sog. Verbots der geltungserhaltenden Reduktion grundsätzlich durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt. In der Regel entspricht dies jedoch nicht dem Willen der Vertragsparteien.

Unwirksam sind etwa solche Klauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligen oder die derart ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht damit rechnen muss.

Neben den inhaltlichen Anforderungen an AGB müssen auch Anforderungen an die Gestaltung erfüllt sein, da der Kunde bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen werden und in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis erlangen können muss.

Wann haftet man aus Verträgen?

Werden die Pflichten aus einem Vertrag verletzt, stehen dem Gläubiger eine Vielzahl von Rechten zu. Um herauszufinden, welche Rechte dies sind, muss zunächst geklärt werden, welche Art der Pflichtverletzung vorliegt. Denn das Gesetz sieht verschiedene Rechtsfolgen vor, je nachdem ob eine Nichtleistung, Schlechtleistung, sog. Unmöglichkeit, Zu-spät-Leistung, Schutzpflichtverletzung oder eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt.

Denkbar sind unter anderem Schadensersatz statt der (vertraglichen) Leistung bzw. Schadensersatz neben der Leistung (z.B. bei Verzug), Rücktritt oder Minderung.

Will man an einem einmal geschlossenen Vertrag nicht mehr festhalten, kommt beispielsweise ein Rücktritt in Betracht. Allerdings bedarf es hierzu entweder einer vertraglichen Regelung zum Rücktritt oder eines der im BGB vorgesehenen Rücktrittsgründe.

Bevor man sich jedoch für ein Recht entscheidet, sollten vorher unbedingt die rechtlichen Konsequenzen bedacht werden. Denn ist ein Gestaltungsrecht einmal ausgeübt, treten die gesetzlichen Folgen grundsätzlich ungehindert ein.

Wie können unsere Anwälte Ihre Forderungen durchsetzen?

Aus einem abgeschlossenen Vertrag entstehen Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien. Erfüllt der Vertragspartner seine Pflichten nicht, stellt sich die Frage, wie man seine Rechte durchsetzen kann.

Außergerichtliche Fristsetzung

Zunächst sollte der Vertragspartner unter Fristsetzung zur Erfüllung des Vertrages aufgefordert werden. Hier empfiehlt sich oftmals schon die Einschaltung eines Anwalts, der dem Gegner die Rechtslage im Aufforderungsschreiben erläutert.

Mahnbescheid und Klageerhebung

Erfüllt der Gegner die geltend gemachten Ansprüche trotzdem nicht, sind gerichtliche Schritte in Betracht zu ziehen.

Zum einen gibt es die Möglichkeit, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient, wenn die Gegenleistung bereits erbracht wurde. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht einen Mahnbescheid.

Erhebt der Schuldner hiergegen keinen Widerspruch, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Hat der Gläubiger schließlich einen Titel in Form des Vollstreckungsbescheids erlangt, kann er im Wege der Zwangsvollstreckung die Forderung beitreiben. Das Mahnverfahren ist eine schnelle und kostensparende Alternative zu einem normalen Klageverfahren.

Die Beantragung eines Mahnbescheids empfiehlt sich, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass von der Gegenseite Einwendungen gegen die Forderungen kommen, also über die Forderung kein Streit besteht.

Denn das Mahnverfahren ist schneller und kostengünstiger als ein Klageverfahren. Ist allerdings mit Einwendungen zu rechnen, sollte gleich Klage erhoben werden. In diesem Fall wäre die vorherige Durchführung eines Mahnverfahrens nur ein unnötiger Umweg. Neben dem Mahnverfahren steht für die Durchsetzung aller Arten von Ansprüchen die zivilrechtliche Klage zur Verfügung.

Wir beraten Sie gerne, welches außergerichtliche und gegebenenfalls gerichtliche Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll ist und klären Sie über etwaige Prozessrisiken auf.

Lesen Sie dazu auch:
» Können ausländische Urteile/Titel insbesondere aus den USA in Deutschland vollstreckt werden?

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin, Hamburg und München berät Sie zu allen Fragen des Vertrags- und Zivilrechts.

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