Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten wegen einer Straftat
Vorladung Polizei Beschuldigter. Sollte ich mich äußern? Muss man zu einer Vorladung erscheinen? Wann sollte ich einen Anwalt für Strafrecht beauftragen? Vernehmung als Beschuldigter. Was passiert nach einer Vorladung bei der Polizei?
Was es jetzt zu tun gibt, schnelle Hilfe und Tipps für Beschuldigte – egal ob schuldig oder unschuldig. Expertenrat vom Anwalt für Strafrecht. Bereits jetzt stehen Sie an einer wichtigen Wegkreuzung im Strafverfahren. Fehler in der Aussage bei der Polizei sind kaum noch auszugleichen im Strafverfahren.
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Zumeist erhalten Sie als Beschuldigter zum Ende des Ermittlungsverfahrens eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Wie Sie mit einer Vorladung umgehen und was Sie sonst bei dem Umgang mit den Ermittlungsbehörden beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet.
Praktisch werden aber die meisten Tätigkeiten durch die Polizei ausgeführt.
Was tun? Vorladung Polizei als Beschuldigter erhalten
Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, bleiben Sie zunächst ruhig. Verständigen Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger, damit dieser Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten kann. Hier können Sie schnell und einfach Kontakt aufnehmen.
Unsere Kanzlei hat seit 2015 mehr als 2.000 Strafverfahren betreut. Unser Team aus Fachanwälten und Prof. Dr. Bode hat mehr als 900 postive Bewertungen erhalten. Überlassen Sie es nicht dem Zufall und beauftragen Sie die Profis.
Keinesfalls sollten Sie darauf vertrauen, dass Sie den strafrechtlichen Vorwurf durch ein klärendes Gespräch mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ausräumen können und sich die Sache damit für Sie als Beschuldigter erledigt hat.
Vorladung Polizei Aussage verweigern?
Im Zweifel kann ein unbedachtes Wort Ihrerseits den Verdacht gegen Sie erhärten und die Staatsanwaltschaft später zur Anklageerhebung ermutigen. Sprechen Sie daher nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung mit den Ermittlungsbehörden. Die Fehler, die hier gemacht werden, kann der Fachanwalt für Strafrecht nur schwer aus der Welt schaffen.
Was bedeutet es, dass ich als Beschuldigter vorgeladen wurde?
Die naheliegende Antwort ist hier die Richtige: Sie sind Beschuldigter eines Strafverfahrens. Gegen Sie wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, da ein Anfangsverdacht besteht, dass Sie eine Straftat begangen haben. Im Ermittlungsverfahren werden beweise gesammelt, um zu prüfen, ob sich der Verdacht gegen Sie erhärtet, sodass z.B. eine Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen werden kann. Das Ermittlungsverfahren kann aber z.B. auch in einer Einstellung des Strafverfahrens (z.B: Einstellung wegen Geringfügigkeit oder Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts) enden.
In unserer Kanzlei für Strafrecht arbeiten wir nach Möglichkeit darauf hin, dass das Strafverfahren so früh wie möglich beendet wird (bestenfalls also schon eine Einstellung im Ermittlungsverfahren) und somit die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht für den Beschuldigten vermieden wird.
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Vorladung durch Polizei als Beschuldigter – Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Mehr als 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und Prof. Dr. im Team
- Erfahrung aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Verteidigung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Berlin, Hamburg oder München.
Sie können gern auch das nachfolgende Kontaktformular nutzen, um Ihren Fall zu schildern und bereits erhaltene Dokumente (Vorladung, Anklage oder andere Schreiben) als Anlage beifügen.
Straftaten von A-Z
A
- Abfangen von Daten § 202b StGB
- Abgabenüberhebung und Leistungskürzung § 353 StGB
- Abtreibung / Schwangerschaftsabbruch § 218 StGB
- Amtsanmaßung § 132 StGB
- Androhung von Straftaten § 126 StGB
- Angriffe auf Luft- und Seeverkehr § 316c StGB
- Angriffe gegen Vertreter ausländischer Staaten § 102 StGB
- Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 91 StGB
- Anwerben für fremden Wehrdienst § 109h StGB
- Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB
- Ausbeutung der Arbeitskraft § 233 StGB
- Aussetzung § 221 StGB
- Ausspähen von Daten § 202a StGB
B
- Bankrott § 283 StGB
- Baugefährdung § 319 StGB
- Beamtenbeleidigung
- Bedrohung § 241 StGB
- Begünstigung § 257 StGB
- Beleidigung § 185 StGB
- Beleidigung öffentlicher Personen § 188 StGB
- Beschädigung wichtiger Anlagen § 318 StGB
- Beschimpfung Religionsgesellschaften § 166 StGB
- Bestechlichkeit § 332 StGB
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299 StGB
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen §§ 299a, 299b StGB
- Bestechung § 334 StGB
- Bestechung von Mandatsträgern § 108e StGB
- Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet § 127 StGB
- Betrug § 263 StGB
- Bildung bewaffneter Gruppen § 128 StGB
- Bildung krimineller Vereinigung § 129 StGB
- Bildung terroristischer Vereinigung § 129a StGB
- Billigung von Straftaten § 140 StGB
- Bodenverunreinigung § 324a StGB
- Brandstiftung § 306 StGB
F
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Fahrlässige Tötung § 222 StGB
- Fahrlässiger Falscheid § 161 StGB
- Falschbeurkundung im Amt § 348 StGB
- Falsche uneidliche Aussage § 153 StGB
- Falsche Verdächtigung § 164 StGB
- Falsche Versicherung an Eides statt § 156 StGB
- Falschgeld Inverkehrbringen § 147 StGB
- Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB
- Fälschung technischer Aufzeichnungen § 268 StGB
- Fälschung von Zahlungskarten § 152a StGB
- Fehlende Haftpflichtversicherung § 6 PflVG
- Fischwilderei § 293 StGB
- Fortführung einer verfassungswidrigen Partei § 84 StGB
- Freiheitsberaubung § 239 StGB
G
- Gebührenüberhebung § 352 StGB
- Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr
- Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Gefährdung einer Enziehungskur § 323b StGB
- Gefangenbefreiung § 120 StGB
- Gefangenenmeuterei § 121 StGB
- Geheimnisverrat § 353b StGB
- Geiselnahme § 239b StGB
- Geldfälschung § 146 StGB
- Geldwäsche § 261 StGB
- Gemeingefährliche Vergiftung § 314 StGB
- Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung § 217 StGB
- Gewaltdarstellung § 131 StGB
- Gewässerverunreinigung § 324 StGB
- Gläubigerbegünstigung § 283c StGB
M
- Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 265d StGB
- Meineid § 154 StGB
- Menschenhandel § 232 StGB
- Missbrauch von Ausweispapieren § 281 StGB
- Missbrauch von Kreditkarten § 266b StGB
- Missbrauch von Notrufen § 145 StGB
- Missbrauch von Titeln § 132a StGB
- Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern § 22b StVG
- Misshandlung von Schutzbefohlenen § 225 StGB
- Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB
- Mord § 211 StGB
S
- Sachbeschädigung § 303 StGB
- Schuldnerbegünstigung § 283d StGB
- Siegelbruch § 136 StGB
- Sprengung Geldautomat
- Stalking / Nachstellung 238 StGB
- Steuerhinterziehung § 370 AO
- Störpropagande gegen die Bundeswehr § 109d StGB
- Störung der Religionsausübung § 167 StGB
- Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans § 106b StGB
- Störung der Totenruhe § 168 StGB
- Störung einer Beerdigung § 167a StGB
- Störung öffentlicher Betriebe § 316b StGB
- Störung von Telekommunikationsanlagen § 317 StGB
- Strafbarkeit bei Wahlen § 107 StGB
- Straftaten bei Nutzung von E-Scootern
- Strafvereitelung § 258 StGB
- Strafvereitelung im Amt § 258a StGB
- Subventionsbetrug § 264 StGB
- Swatting
U
- Üble Nachrede § 186 StGB
- Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen § 290 StGB
- Unbefugtes Gebrauchen eines Fahrzeugs § 248b StGB
- Unerlaubte Veranstaltung Lotterie § 287 StGB
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke § 106 UrhG
- Unerlaubter Umgang mit Abfällen § 326 StGB
- Unerlaubtes Glücksspiel § 284 StGB
- Unfallflucht und Fahrerflucht
- Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
- Unterschlagung § 246 StGB
- Untreue § 266 StGB
- Urkundenfälschung § 267 StGB
- Urkundenunterdrückung § 274 StGB
V
- Veränderung von amtlichen Ausweisen § 273 StGB
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d StGB
- Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
- Verbreitung Propaganda von Terrororganisationen § 86 StGB
- Vereinsgesetz Straftaten
- Vereiteln der Zwangsvollstreckung § 288 StGB
- Verfolgung und Vollstreckung gegen Unschuldige § 345 StGB
- Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 357 StGB
- Verleitung zur Falschaussage § 160 StGB
- Verletzung amtlicher Bekanntmachung § 134 StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB
- Verletzung der Erziehungspflicht § 171 StGB
- Verletzung der Unterhaltspflicht § 170 StGB
- Verletzung des Briefgeheimnisses § 202 StGB
- Verletzung des Steuergeheimnisses § 355 StGB
- Verletzung Postmeldegeheimnis § 206 StGB
- Verletzung Vertraulichkeit des Wortes § 201 StGB
- Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten § 104 StGB
- Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 StGB
- Verleumdung § 187 StGB
- Verschleppung § 234a StGB
- Versicherungsbetrug § 265 StGB
- Verstoß gegen das Berufsverbot § 145c StGB
- Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 85 StGB
- Verstoß Weisungen Führungsaufsicht § 145a StGB
- Versuch der Anstiftung zur Falschaussage § 159 StGB
- Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353a StGB
- Verunglimpfung Andenken Verstorbener § 189 StGB
- Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90 StGB
- Verunglimpfung des Staates § 90a StGB
- Verunglimpfung Verfassungsorganen § 90b StGB
- Verunglimpfung von Symbolen EU
- Verwahrungsbruch § 133 StGB
- Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen § 86a StGB
- Verwertung fremder Geheimnisse § 204 StGB
- Volksverhetzung § 130 StGB
- Vollrausch § 323a StGB
- Vorbereiten des Ausspähens & Abfangens von Daten § 202c StGB
- Vorbereitung einer staatsgefährdenden schweren Gewalttat § 89a StGB
- Vorbereitung Fälschung amtlicher Ausweise § 275 StGB
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB
- Vortäuschen einer Straftat § 145d StGB
- Vorteilsannahme im Amt § 331 StGB
- Vorteilsgewährung § 333 StGB
Muss ich einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter Folge leisten? Was passiert, wenn man nicht zur Polizei Vorladung geht?
Der Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Das Erscheinen bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen ist keine Pflicht. Bei der Vorladung handelt es sich genau genommen um eine unverbindliche Einladung und kann somit als eine solche behandelt werden.
Vorladung Polizei absagen
Sagen Sie den Termin für die Vorladung freundlich ab bzw. lassen Sie jeglichen Kontakt zur Polizei oder Staatsanwaltschaft über einen Rechtsanwalt für Strafrecht laufen. Die Absage ist zwar nicht verpflichtend, indes aber höflich. Sie sind der Polizei im Übrigen keine Rechenschaft über den Grund der Absage schuldig.
Vorladung als Beschuldigter – Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist hingegen Folge zu leisten, da diese verpflichtend sind. Im Fall des Nichterscheinens kann im schlimmsten Fall eine Vorführungshaft drohen. Ihr Anwalt für Strafrecht aus Berlin wird Sie bezüglich des Umgangs mit einer solchen Vorladung beraten und vorbereiten.
In jedem Fall gilt: Äußern Sie sich als Beschuldigter nicht zum Tatvorwurf. Auch wenn Sie den Drang verspüren, sich von dem Verdacht befreien oder ihr Gewissen erleichtern zu müssen – machen Sie keine Angaben, ohne vorher mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht gesprochen zu haben.
Ihr Strafverteidiger hat ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Ohne vorherige Akteneinsicht ist jede Einlassung ein Spiel mit dem Feuer. Als Beschuldigter haben Sie nicht umsonst das Recht zu schweigen. Machen Sie davon Gebrauch.
Habe ich Nachteile, wenn ich nach dem Erhalt der Vorladung als Beschuldigter der Polizei einen Anwalt für Strafrecht beauftrage?
Nein, Ihnen entstehen durch die Beauftragung eines Strafverteidigers keinerlei Nachteile. Die Inanspruchnahme ist für Sie allein vorteilhaft. Sollten Polizeibeamte Ihnen etwas anderes vermitteln wollen, ignorieren Sie dies und nehmen Sie Ihre Rechte als Beschuldigter wahr. Das Recht auf einen Anwalt ist zusammen mit dem Recht zum Schweigen eines der wichtigsten Rechte des Beschuldigten in Strafverfahren nach Erhalt einer Vorladung der Polizei.
Sie sollten bei der Auswahl auf die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht achten. Mit dem Titel ist eine weitergehende Ausbildung mit mehr als 120 Theoriestunden und eine fachliche Erfahrung aus vielen Strafverfahren nachgewiesen und durch die Anwaltskammer geprüft.
Wie verhalte ich mich, wenn ich durch die Polizei festgenommen wurde oder ich mit einer Durchsuchung konfrontiert werde?
In beiden Fällen sollten Sie unbedingt ruhig bleiben. Schweigen Sie und rufen Sie einen Strafverteidiger an. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Sie dürfen in jeder Lage des Verfahrens anwaltlichen Beistand einholen.
Sobald Sie deutlich machen, dass Sie anwaltlichen Beistand wünschen, ist eine etwaige Vernehmung zu unterbrechen und Ihnen die Gelegenheit zu geben, sich telefonisch mit einem Anwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen.
Gegebenenfalls ist Ihnen ein Telefonbuch oder eine Verteidigerliste sowie ein Telefon zur Verfügung zu stellen. Beharren Sie im Zweifel auf diesem Recht. Die Fortführung der Vernehmung in Abwesenheit des kontaktierten Strafverteidigers ist dann in der Regel unzulässig, soweit Sie sich nicht nach erneuter Belehrung über Ihr Recht zur Verteidigerkonsultation in frei verantwortlicher Entscheidung ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.
Sie sollten Ihr Recht zu schweigen jedoch wahrnehmen, bis Sie mit Ihrem Anwalt für Strafrecht Rücksprache gehalten haben. Ihr Anwalt wird sich dann umgehend mit den Ermittlungsbehörden in Verbindung setzen und durch eine Akteneinsicht feststellen können, was gegen Sie vorliegt. Des Weiteren hat er das Recht, bei Ihrer Vernehmung dabei zu sein und Sie zu unterstützen.
Hier finden Sie nähere Informationen zur Situation einer Hausdurchsuchung und zur Festnahme durch die Polizei.
© Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte,, Max Woyack
Muss ich als Beschuldigter einer Straftat gegenüber der Polizei nach Erhalt einer Vorladung Angaben machen?
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Es besteht nur die Verpflichtung, Angaben zur Person zu machen. Zu diesen Personenangaben gehören der vollständige Name, Wohnort, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Familienstand sowie der Beruf.
Angaben zur Sache müssen Sie und sollten Sie ohne anwaltliche Beratung nicht machen. Es kann Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden, wenn Sie Angaben zur Sache verweigern und vollumfassend von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Im Gegenteil kann jede unvorsichtige Äußerung, und mag Sie Ihnen noch so irrelevant erscheinen, Ihre Lage verschlimmern.
Wenn Sie die obigen Angaben zu Ihrer Person nicht tätigen, kann Ihnen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohen.
Warum soll ich nicht ohne anwaltliche Beratung eines Strafverteidigers bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft aussagen?
Machen Sie von Ihrem Recht auf anwaltlichen Beistand Gebrauch. Bei einer Vernehmung sitzen Ihnen in der Regel in Vernehmungstechniken gut geschulte und erfahrene Polizeibeamte gegenüber. Diese professionell ausgebildeten Polizisten oder Staatsanwälte werden Ihnen eine Aussage bzw. eine geständige Einlassung nahelegen, aber deren Bestrebung liegt nicht darin, Ihnen zu helfen.
Zudem ist eine polizeiliche Vernehmung für jeden Betroffenen eine psychische Ausnahmesituation, die zu unbedachten Angaben verleiten kann. Daher sollten Sie sich auf keine Gespräche mit den Polizisten einlassen, mögen Sie auch noch so unverfänglich erscheinen.
Das gilt sowohl für die eigentliche Vernehmung als beschuldigte Person an sich, aber auch für Unterhaltungen vor oder im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung. Achten Sie außerdem darauf, nichts zu unterschreiben oder aufzuschreiben, da ansonsten möglicherweise Schriftproben genommen werden.
Sollten die Beamten Sie zu einer Aussage drängen, obwohl Sie bereits deutlich gemacht haben, dass Sie schweigen wollen, beharren Sie auf ihrem Schweigerecht. Das Verhalten der Vernehmungsbeamten ist klar unzulässig. Lassen Sie sich wegen der Wahrnehmung Ihrer rechtsstaatlich verbürgten Rechte nicht unter Druck setzen.
Indem Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigen, stehen Ihnen für das weitere Verfahren alle Optionen offen. Ohne Kenntnis des Akteninhalts ist es reiner Zufall und sehr unwahrscheinlich, die persönliche Situation zu verbessern.
Mit einer Aussage sind Sie gegebenenfalls bereits hinsichtlich einer Verteidigungsstrategie festgelegt. Der Widerruf Ihrer Angaben ist nicht ohne Weiteres möglich. Sinnvoll ist es daher, erst mittels Akteneinsicht alle gegen Sie vorhandenen Informationen und Ermittlungsansätze in Erfahrung zu bringen. Erst dann kann und sollte entschieden werden, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall sinnvoll ist.
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Welche Rechte hat man als Beschuldigter bei der Polizei?
Die wohl elementarsten Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren sind das Recht auf anwaltlichen Beistand und das Schweigerecht. Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten. Das ist nur ein Ausschnitt der Rechte, die Ihnen als Beschuldigter einer Straftat zustehen. Was Sie tun können, was Sie müssen, was Sie tun sollten … all dass und alles weitere erklärt Ihnen im Detail Ihr Anwalt für Strafrecht.
Kann mir die Aussageverweigerung negativ ausgelegt werden?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht zum Tatvorwurf. Insofern darf Ihnen Ihr Schweigen auch nicht negativ ausgelegt werden. Es ist schließlich Ihr gutes Recht.
Tipps zur Vorbereitung auf die polizeiliche Befragung: Was sollte man sagen oder vermeiden, um sich nicht selbst zu belasten?
Das lässt sich so pauschal leider nicht sagen und ist absolut abhängig davon, was Ihnen vorgeworfen wird, wie die Beweislage und wie die Situation im Allgemeinen steht. Ihr Anwalt für Strafrecht kann dies einschätzen und Sie umfassend darüber beraten, auch ob Sie überhaupt zur polizeilichen Vorladung gehen sollten. Ein Strafverteidiger kann Sie vor allem spezifisch auf Ihre Situation gepolt beraten: wie man sich verhält, wenn man unschuldig ist oder sich der Tat bewusst ist zum Beispiel.
Ein Anwalt für Strafrecht bietet insofern auch Unterstützung mit Stress und Angst vor dem Verhör.
Fragen an den Anwalt für Strafrecht: Können wir uns vor dem Verhör treffen, um das Vorgehen zu besprechen?
Ja. Haben Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, sollten Sie sich bestenfalls so zeitnah wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Sie sollten nicht unvorbereitet, also ohne zuvor einen Strafverteidiger konsultiert zu haben, zur polizeilichen Vernehmung gehen.
Begleiten Sie mich zur Vorladung?
Auch das ist möglich. und Teil der Besprechung und Beratung in Ihrem individuellen Fall.
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Mögliche rechtliche Konsequenzen einer Aussage gegenüber der Polizei – Auswirkungen auf das weitere Verfahren und die eigene Verteidigungsstrategie
Die Aussage vor der Polizei im Ermittlungsverfahren ist von elementarer Bedeutung. Insbesondere kann sie ein wesentliches Beweismittel hinsichtlich des Vorwurfs darstellen. Daher muss bereits hier auf jedes Wort geachtet werden. Gehen Sie – wenn überhaupt – nur mit einem Plan, einer Strategie, die Sie bestenfalls mit einem Anwalt für Strafrecht besprochen haben, in die Vorladung, um so zu vermeiden, dass Sie sich früh im Verfahren bereits Verteidigungsmöglichkeiten „verbauen“.
Kann meine Aussage gegen mich verwendet werden?
Der Satz, den man aus Filmen kennt „Ihre Aussage kann und wird gegen Sie verwendet werden“. Mythos oder wahr? Tatsächlich ist dieser Satz größtenteils wahr. Eine Aussage des Beschuldigten kann ein Beweismitel hinsichtlich des Vorwurfs sein und das nicht zwingend entlastend. Eine Einlassung des Beschuldigten kann unter Umständen sogar (einziger) Grund für eine Veruteilung sein. Zwar gibt es Beweisverwertungsverbote, allerdings sollte man sich darauf nicht verlassen, da die Anofrderungen daran hoch, die Anwendungsbereiche eingeschränkt, sind.
Brauche ich unbedingt einen Anwalt für dieses Verhör?
Außer in Fällen der Pflichtverteidigung braucht ein Beschuldigter grundsätzlich nicht zwingend Anwalt für Strafrecht an seiner Seite. So zumindest das Gesetz. Faktisch ist ein Anwalt öfter von Nöten als man meinen könnte, damit die Rechte des Beschuldigten optimal gewahrt und vertreten werden. Und das auch schon bei Erhalt einer Vorladung von der Polizei.
Welche Vorteile habe ich, wenn ich einen Anwalt hinzuziehe?
Der klare Vorteil: Sie haben jemanden an Ihrer Seite, der sich fachlich auf dem Gebiet auskennt und die Erfahrung hat, um die Situation umfassend einschätzen zu können. Rein nach dem Motto, dass derjenige am besten „spielt“, der die Regeln am besten kennt. Ihr Anwalt weiß, was die Ermittlungsbehörden dürfen und weiß auch, was sie nicht dürfen. Entsprechend wird er reagieren. Wenn Sie also eine bestmögliche Wahrung Ihrer Rechte wollen, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht hinzuzuziehen.
Außerdem hilft Ihnen Ihr Anwalt dabei, typische wie spezifische Fehler zu vermeiden, um die eigene Situation nicht zu verschlimmern.
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Was passiert nach der Vorladung? Welche nächsten Schritte folgen?
Das hängt von Ihrem Fall ab. Das Ermittlungsverfahren – in dem auch die polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten stattfindet – dient dazu, Beweise zu sammeln, ob sich der Verdacht der Straftat beweisen lässt oder nicht. Unter Umständen findet z.B. noch eine Hausdurchsuchung statt und oder es werden Zeugen vernommen. Wenn nein, wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Wenn ja, droht eine Anklage oder ein Strafbefehl. In bestimmten Situationen kann das Verfahren aber auch z.B. wegen Geringfügigkeit eingestellt werden.
Zusammenfassung der Verhaltenstipps bei einer Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei vom Anwalt für Strafrecht aus Berlin
- Nach Erhalt der Vorladung der Polizei sofort den Strafverteidiger verständigen
- Nur Angaben zur Person sind Pflicht
- Gehen Sie nicht hin! – Erscheinen bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen sind keine Pflicht
- Schweigen Sie – jede Einlassung ohne Akteneinsicht ist ein Spiel mit dem Feuer
- bei einer Vernehmung nach einer Festnahme: Schweigen Sie und rufen Sie Ihren Verteidiger an (ggf. Strafverteidiger-Notdienst)
- Beamte sind geschult und top ausgebildet, lassen Sie sich auf keine Gespräche ein
- Unterhaltungen vor und nach der eigentlichen Vernehmung dringend unterlassen!
- Nichts unterschreiben oder aufschreiben – es könnten Schriftproben genommen werden
Rufen Sie mich nach Erhalt der Vorladung zeitnah an, dann vereinbaren wir einen persönlichen Termin zur Einschätzung Ihrer Gesamtlage.