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der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Social Media Anwalt
Rechtsverletzungen in Sozialen Medien
Spezialisierter Anwalt bei Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerk
Mit einer Durchschnittsverweildauer der User von 1,5 h/Tag allein in Deutschland und monatlich rund 4,6 Milliarden aktiver Nutzer weltweit ist die Nutzung von sozialen Netzwerken sowohl für Private als auch für Unternehmen schon längst fester Bestandteil des Alltags geworden.
Den mit der Nutzung verbundenen Rechten und Pflichten sind sich allerdings die wenigsten User in Gänze bewusst. Die meisten Probleme ergeben sich dadurch, dass Nutzer die Rechte anderer verletzen. Plattformen wie Facebook, Instagram und TikTok leben von der Interaktion zwischen Usern und Content Creators. Schwierig wird es dann, wenn Handlungen nachgemacht werden, die rechtlich problematisch sind. Am häufigsten betroffen: Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte.
Social Media Recht zählt zu unseren Kernkompetenzen. Wir helfen dabei, den eigenen Social Media Auftritt rechtlich konform zu gestalten und stehen im Falle von Rechtsverletzungen auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen unter der Dezernatsleitung der Kanzleipartner Norman Buse, LL.M. (Medienrecht & IP) und David Herz zur Verfügung.
Anwalt Social Media Recht Berlin, Hamburg & München
Sowohl David Herz als auch Norman Buse sind Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht; David Herz ist zudem Fachanwalt für IT-Recht, Norman Buse außerdem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Gemeinsam können sie auf jahrelange praktische Erfahrung zurückgreifen und kennen die vielen Entwicklungen, die das Social Media Recht als eines der mit Abstand dynamischsten Rechtsgebiete in den letzten Jahren durchlaufen hat.
Unser auf Social Media Recht spezialisiertes Dezernat als Bestandteil unseres Medien- und Wirtschaftsrechtsschwerpunktes besteht aus insgesamt vier Anwälten, sodass wir in komplexeren und sonst zeitintensiven Verfahren gegen eine Vielzahl von Diensteanbietern und Rechtsverletzern parallel und zeitlich effizient vorgehen können.
Worum geht es im Social Media Recht?
Egal, wer Social Media zu welchem Zweck nutzt; zum Austausch von Informationen, Online-Marketing oder e-commerce: Für einen sicheren Umgang in und mit Social Media müssen Grundkenntnisse aus vielen verschiedenen Rechtsgebieten sitzen. Das „Social Media Recht“ ist nämlich an sich kein eigenes Rechtsgebiet, sondern setzt sich aus diversen Teilgebieten zusammen und erfordert nicht zuletzt aufgrund der Neuartigkeit des Gegenstands kreatives Denken und Flexibilität durch sich ständig ändernde Rechtsprechung. Jenseits von Gesetz und Rechtsprechung ist es unabdingbar, in Bezug auf die jeweiligen Nutzungsbedingungen up to date zu bleiben, da hier die verschiedenen Social Media Plattformen regelmäßig umgestalten.
Daneben müssen die verschiedenen Nutzungsbedingungen verstanden und umgesetzt werden. Die Social Media Guidelines können dabei sehr variieren und werden nicht zuletzt aufgrund von aus Unwissenheit heraus geteilten Falschmeldungen durch User und Influencer sehr oft falsch interpretiert.
Als rechtsgebietsübergreifende Querschnittsmaterie spielt im Social Media Recht vor allem das Medienrecht mit seinen Teilgebieten wie Äußerungsrecht, Presse- und Rundfunkrecht sowie diverse Gebiete des Rechts vom Geistigen Eigentum (Intellectual Property) eine herausragende Rolle. Besonders relevant im Social Media Bereich sind die Urheberrechte sowie Teile des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts.
Daneben sind regelmäßig grundrechtliche Interessen wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, allgemeine Handlungsfreiheit und diverse Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu berücksichtigen.
Eines der am häufigsten auftretenden Probleme im Social Media Recht ist der Verlust der Zugriffsmöglichkeit auf das eigene Social Media-Profil. Die Gründe dafür können in einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen liegen. Das kann zu einzelnen funktionalen Einschränkungen oder ganzen Accountsperrungen durch den Diensteanbieter führen.
User von Social Media Plattformen sind zudem regelmäßig Opfer von Hackerangriffen. Die erhöhte Störanfälligkeit ist vor allem auf Sicherheitslücken und der großen Menge an gespeicherten persönlichen Daten zurückzuführen. Deshalb ist Datenschutz wichtiger denn je.
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In welchen Fällen stehen Ihnen unsere Medienanwält:innen zur Seite?
Aufgrund der breitgefächerten rechtsgebietsübergreifenden Natur des Social Media Rechts sind ausgesprochen viele rechtlich relevante Sachverhalte denkbar, in denen Nutzer entweder Betroffene sind oder in die Rolle des Rechtsverletzers schlüpfen, wobei letzteres oftmals auf mangelnde Kenntnis über die einschlägige Rechtsmaterie zurückzuführen ist.
Die häufigsten und damit praktisch am relevantesten Sachverhalte sind dabei:
- Accountsperrungen oder Contentlöschungen
- Hackerangriffe und Accountcracking
- Spannungsverhältnis zwischen Social Media und Wettbewerbsrecht bei Unternehmensaccounts und Influencermarketing
- Social Media und Äußerungsrecht: Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung
- Social Media und Urheberrecht: Die Problematik hinter Konzertaufnahmen und Zueigenmachen fremden Contents
Diese Aufzählung ist selbstverständlich nicht abschließend, ermöglicht jedoch einen schnellen Überblick über die Komplexität des Social Media Rechts und die Vielfältigkeit der Konstellationen, in denen Sie auf die Hilfe unserer Anwält:innen zählen können.
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Welche Leistungen können Sie von unserer Kanzlei im Social Media Recht erwarten?
Accountsperrungen oder Contentlöschungen
Wenn User gegen die Nutzungsbedingungen des Diensteanbieters verstoßen, kann dieser die Handlungsfähigkeit seiner Nutzer entweder temporär oder dauerhaft einschränken. Häufige Gründe sind Urheberrechtsverletzungen oder strafrechtlich relevante Posts, die unter die in den Nutzungsbedingungen oft als „Gewalt und kriminelles Verhalten“, „Sicherheit“ oder „Anstößige Inhalte“ verbotenen Kategorien fallen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Account wiederzuerlangen, permanente und semipermanente Bans aufheben zu lassen und wieder Zugriff auf sämtliche übliche Funktionen des Programms zu bekommen.
- BGH: Keine Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken
- Instagram Konto gesperrt oder Facebook Sperre aufheben?
Hackerangriffe und Accountcracking
Obwohl die Begriffe „Hacking“ und „Cracking“ oft miteinander verwechselt werden, ist das Ergebnis in der Regel das gleiche: Der betroffene Nutzer hat keinen Zugriff mehr auf seinen Account. Während ein Hacker in der Regel lediglich Sicherheitslücken aufdecken will und keine Daten verändert, handelt ein Cracker so, wie man es aus Kriminalfilmen kennt: Aus kriminellen Motiven heraus werden Daten verändert und nicht selten folgt auf das „Kapern“ eine Erpressernachricht, laut der Betroffene Geld für die Zugangsdaten zu ihrem eigenen Profil bezahlen sollen. Doch verzweifelte User sollten nicht auf derartige Erpressernachrichten eingehen. Holen Sie sich Hilfe beim Spezialisten und lassen Sie den gecrackten Account entweder löschen oder erhalten Sie wieder ungeteilten Zugriff.
Spannungsverhältnis zwischen Social Media und Wettbewerbsrecht bei Unternehmensaccounts und Influencermarketing
Social Media wird zunehmend als Plattform für Marketing und externe Unternehmenskommunikation genutzt und birgt gerade im Hinblick auf die Markierungspflicht einige Fallen. Ab wann gilt ein Post als irreführende geschäftliche Handlung und ist demnach gem. § 5a UWG rechtswidrig? Muss ich die Erwähnung von kostenlosen Werbegeschenken ohne dahinterstehende Partnerschaft in einem Beitrag als „Werbung“ markieren? Wie muss die Markierung von Influencern aussehen, um Abmahnungen vorzubeugen? Welche Werbemaßnahmen darf ich ergreifen bzw. wie funktioniert zulässiges Influencer Marketing? Brauche ich ein Impressum?
Diese und viele weitere Fragen stellen sich kommerzielle Nutzer im Bereich von Instagram, YouTube und Co. immer wieder aufs Neue. Denn: Die Rechtsprechung ändert sich ständig und es fällt einem Laien verständlicherweise schwer, den Überblick zu behalten. Wir als spezialisierte Anwälte für Social Media Recht klären Sie auf und vertreten Sie im Streitfall sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Social Media und Äußerungsrecht: Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung
In Zeiten unüberlegter und hitziger Debatten in der Kommentarspalte, Hate Speech und jugendsprachlicher Neuinterpretationen von bis dato als Beleidigungen interpretierten Aussagen, muss ein besonderes Augenmerk auf die Wahrung von Persönlichkeitsrechten gelegt werden. Diensteanbieter reagieren immer schneller und rigoroser auf Hinweise der Community und bauen selbst Wortfiltersoftware ein, die auf bestimmte Wortkombinationen reagiert.
Um mit seinem Social Media Profil nicht gegen die Nutzungsbedingungen zu verstoßen, sollte man den Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kennen. Denn: Mehr Spielraum in Formulierungen bietet das Werturteil bzw. die Meinungsäußerung. Die Grenzen der Zulässigkeit sind hier oft einzelfallabhängig und daher Auslegungssache. Werden allerdings Tatsachen behauptet, kann es schnell zu Abmahnungen und Profilsperrungen kommen.
Tatsachenbehauptungen sind nur dann zulässig, wenn sie wahr sind
Tatsachenbehauptungen sind nämlich objektiv dem Beweis zugänglich. Hinter dieser kryptischen Formulierung steckt der Fakt, dass Tatsachen nachweisbar bzw. beweisbar sind. Falls eine Tatsachenbehauptung nicht durch Fakten gestützt werden kann, so muss es sich zumindest um eine allgemein anerkannte Behauptung handeln, um als Tatsache qualifiziert werden zu können. Kurz: Tatsachenbehauptungen sind entweder wahr oder falsch. Wenn sie wahr sind, werden sie durch Art. 5 GG geschützt, da auch sie von der Meinungsfreiheit geschützt sind. Das widerspricht zwar dem Wortlaut, in welchem ja schon das Wörtchen „Meinung“ enthalten ist. Allerdings werden Tatsachen als Grundlage für die allgemeine Willens- und Meinungsbildung angesehen, weshalb sie in den selben Schutzbereich fallen.
Im Umkehrschluss, und weil falsche Tatsachen keine Grundlage für eine fundierte Meinungsbildung bilden können bzw. sollten, sind falsche Tatsachenbehauptungen in keinem Fall von der Meinungsfreiheit geschützt. Sehen sich Betroffene durch unwahre Tatsachenbehauptungen in einem Recht verletzt -oft handelt es sich um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht-, können sie entsprechend Ansprüche geltend machen. Dies kann von Löschung eines Beitrags oder Kommentars, über Unterlassungsansprüchen bis hin zu Schadensersatzansprüchen reichen.
Kein automatischer Schutz für Werturteile, bloß weil eine Meinung enthalten ist
Werturteile dagegen sind niemals wahr oder falsch. Sie sind Meinungsäußerungen, die Ausdruck einer subjektiven Wertung sind. Damit fallen sie eindeutig in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG. Werden andere Nutzer durch bspw. einen Kommentar auf einer Social Media Plattform in ihren Rechten verletzt, welcher ein Werturteil enthält, so werden beide Interessen genommen und gegenüber gestellt. Das Ganze geschieht dann im Rahmen der sogenannten Interessenabwägung, bei der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet. Meinungen können übrigens auch in Form von Bildern ausgedrückt werden. Denkbar sind hier bspw. Karikaturen oder Memes.
Im Zuge dessen ist oft neben dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch eines der besonderen Persönlichkeitsrechte betroffen; und zwar das Recht am eigenen Bild. Allerdings ist hier in der Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich unter Umständen bei diesen Formen der veranschaulichten Meinungsäußerung um Ausdruck von Kunst handelt. Dann würde in den Topf gegenläufiger Interessen noch die Kunstfreiheit geworfen werden. Sie sehen, die Form der Meinungsäußerung ist eins schwieriges Thema.
Noch schwieriger ist es allerdings im vorgelagerten Schritt. Die Meinungsäußerung ist nämlich nur bis zu einem bestimmten Grad überhaupt von Art. 5 GG geschützt. Liegt also eine von vornherein unzulässige Meinungsäußerung vor, kommt man gar nicht erst dazu, die widerstreitenden Interessen und Rechte gegeneinander abzuwägen.
Die Frage nach der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen stellt sich nicht in Bezug auf die Qualität. Es ist egal, ob sie rein emotional oder rational getätigt wird, mit oder ohne Kenntnissen zu dem betroffenen Thema oder Bezug zur betroffenen Person. Um die Meinungsfreiheit nicht zu sehr einzuschränken, dürfen sogar polemische und verletzendeAussagen getroffen werden. Polemik meint hier nicht allein einen Streit, sondern die unsachliche und unter Umständen verletzende Äußerung.
Formalbeleidigungen und Schmähkritik sind stets unzulässig
Unzulässig sind Formalbeleidigungen und sogenannte Schmähkritik. Die treffendsten Definitionen bietet uns das Bundesverfassungsgericht:
„Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer schlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht“ (vgl. BVerfG, 19.05.2020, 1 BvR 2397/19). Wenn allerdings der sachliche Bezug zum Anlass der Äußerung gegeben ist und es dem Äußernden erkennbar nicht allein um die Herabwürdigung des Betroffenen geht, liegt keine Schmähkritik vor.
Formalbeleidigungen dagegen werden weniger aus dem Kontext heraus als solche qualifiziert, sondern liege laut BVerfG dann vor, wenn es sich um eine „kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit“ handelt. Es ist der Begriff an sich gemeint, und zwar ganz unabhängig von den konkreten Umständen.
Doch es kann passieren, dass die Prüfung des Sachverhalts durch die Social Media Unternehmen zu einem vorschnellen Ergebnis kommt. Die Sperrung des Social Media Profils kann die Folge sein. Vielleicht sehen Sie sich auch als Betroffene/r in Ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Unser Social Media Team berät Sie hinsichtlich zu vermeidender Aussagen und klärt über den Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen auf und vertritt Ihre Interessen bundesweit sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
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Social Media und Urheberrecht: Die Problematik hinter Konzertaufnahmen und Zueigenmachen fremden Contents
Das geistige Eigentum anderer ist durch das Urheberrecht geschützt. In den sozialen Netzwerken ist es zwar unbedenklich, Videos, Fotos, Profile etc. mit den vom Diensteanbieter vorgegebenen (und einschränkbaren) Funktionen zu teilen und zu speichern. Allerdings sollte man niemals eine fremde kreative Leistung als eigenes Gedankengut ausgeben. Die Beiträge anderer, egal ob es sich dabei um eine berühmte Persönlichkeit oder Influencer handelt, werden nicht allein deshalb Gemeingut, weil sie im Internet veröffentlicht wurden.
Im Bereich Social Media reicht ein kleiner Disclaimer im Text in der Regel nicht aus. Doch auch bei offensichtlich nicht der eigenen Feder entsprungenem Content wie bspw. bei Konzertaufnahmen, zeigt das Urheberrecht Grenzen auf. Filmausschnitte, Konzertaufnahmen, Fotografien von Installationen und Co. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur von berechtigten Personen verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Ist man selber kein Rechteinhaber, muss man sich die entsprechende Einwilligung einholen und ggf. eine Lizenz zur Nutzung der Werke erwerben.
Wir klären Sie gern über die wenigen von der Rechtsprechung als zulässig anerkannten Sachverhalte und die Möglichkeiten von Lizenzerwerb auf. Zudem können Sie auf unsere jahrelange Erfahrung im Falle der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung vertrauen.
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