Anwalt für
Beamtenrecht aus Berlin, Hamburg und München
Anwalt für Konkurrentenklage, negative Beurteilung, Dienstunfähigkeit, Ruhestand und mehr

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Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte vertritt Sie bundesweit mit Schwerpunkt in Hamburg, Berlin, München und Brandenburg im Bereich des Beamtenrechts.
Unsere Rechtsanwälte für Verwaltungsrechte stehen an Ihrer Seite und betreuen das Beamtenrecht erfahren und kompetent.

Alle Fragen, die sich um die Beziehung zwischen Ihnen und dem Staat drehen, fallen unter das Verwaltungsrecht und damit in unser Fachgebiet. Dass die Karriere im öffentlichen Dienst davon geprägt ist, ist offensichtlich. Als auf das Beamtenrecht spezialisierte Kanzlei helfen wir nicht nur, wenn Sie bei Ihrer Bewerbung benachteiligt wurden, wir sind während Ihrer gesamten Karriere für Sie da. Als Anwalt sind wir Experten, wenn es um die richtige Einstufung in die Besoldungsgruppen, eine Versetzung, Disziplinarstrafen oder um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen und Überstunden bei Eintritt in den Ruhestand geht. Ebenso haben wir den Fokus im Beamtenrecht auf die Konkurrentenklage. Hier wird eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherren anwaltlich und gerichtlich angegangen. Wir vertreten Sie hier mit dem Ziel, gegen die drohende Besetzung einer Stelle mit einem anderen Bewerber durch den Dienstherrn vorzugehen.

Weitere Inhalte:

  1. Habe ich ein Dienstvergehen begangen?
  2. Ratgeber: Welche Disziplinarmaßnahmen können getroffen werden?
  3. Anspruch aus Vertsetzung als Beamter?
  4. Was kann ich gegen eine Versetzung machen?
  5. Muss ich mich für eine Versetzung weiterbilden lassen?

 

Als Anwalt für Beamtenrecht muss man stets den notwendigen Weitblick haben für die Auswirkungen auf die gesamte Beamtenlaufbahn. Zudem sind länderspezifische Feinheiten im Beamtengesetz zu beachten.

Die Vorteile unserer Anwälte im Beamtenrecht auf einen Blick:

  • Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 3.000 Verfahren
  • Anwälte für Verwaltungsrecht
  • Top-Bewertungen unserer Mandanten für unsere Leistungen im Beamtenrecht
  • Faire und transparente Kosten
  • Bundesweite Betreuung im Beamtenrecht
  • Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Kudamm, sowie in Hamburg und München für kurze Wege

Typische Tätigkeitsschwerpunkte des Anwalts im Beamtenrecht

Als auf das Beamtenrecht spezialisierte Anwälte stehen wir Ihnen insbesondere bei Fragen zu folgenden Maßnahmen zur Seite:

 

  • Einstellung – Konkurrentenklage
  • Disziplinarrecht
  • dienstliche Beurteilung

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit einem bestehenden oder zu begründenden Beamtenverhältnis haben, stehen wir Ihnen gern beratend zu Seite und vertreten Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in allen Abschnitten des Verwaltungsverfahrens.

Sie können auch gerne einen kurzfristigen Termin mit einem Anwalt für Beamtenrecht an einem unserer Berliner Standorte oder in Hamburg, München vor Ort vereinbaren.

Unsere Rechtsanwälte vertreten Sie im gesamten Verwaltungsrecht. Melden Sie sich frühzeitig bei uns und lassen Sie sich kompetent beraten.

Allgemeines zum Beamtenrecht – das Arbeitsfeld des Anwalts für Beamtenrecht

„Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“ – Art. 33 Abs. 5 GG –

Das Beamtenrecht ist zu einem Teil dem Staatsrecht und zum anderen Teil dem besonderen Verwaltungsrecht zuzuordnen. Es regelt das Verhältnis zwischen dem Staat als Dienstherren und seinen öffentlich Bediensteten.

Die gesetzliche Verankerung des Beamtenrechts ist Art. 33 Grundgesetz. Seine grundlegenden Regelungen erfährt das Beamtenrecht im Bundesbeamtengesetz (BBG), im Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) und im Beamtenstatusgesetz (BStG).

Beamte stehen von der Ernennung bis zur Entlassung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn und damit in einer besonderen Nähe zum Staat. Daraus ergeben sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten für die Beamten.

Grundsätzlich dienen Beamte nach § 60 BBG dem ganzen Volk und nicht einer Partei. Daraus folgt, dass der Beamte seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen hat und bei seiner Amtsführung das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen hat.

Der Beamte hat sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten.

Den Beamten sind nach Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgaben zu übertragen.

Unser Beratungs- und Vertretungsangebot richtet sich dabei sowohl an Beamte, Richter und Soldaten, als auch an die Körperschaften und Verwaltungen des öffentlichen Rechts.

 

Disziplinarrecht im Beamtenrecht – mit dem Anwalt im Disziplinarverfahren

Einen unserer Schwerpunkte bildet die Beratung und Vertretung in Disziplinarverfahren. Das Disziplinarrecht im Beamtenrecht ist relevant und entscheidend für Sie. Disziplinarverfahren können die gesamte Karriere ins Wanken bringen und stellen eine echte Gefahr für die Laufbahn dar. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um von unserer Expertise zu profitieren.

Habe ich ein Dienstvergehen begangen?

In den Disziplinargesetzen gibt es, anders als im Strafgesetzbuch, keinen Katalog konkreter Tatbestandsbeschreibungen.

Daher ist es nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesbar, wann genau ein Dienstvergehen vorliegt. Vielmehr legen die Disziplinargerichte durch ihre Rechtsprechung die Einzelheiten für das Vorliegen eines Dienstvergehens fest. Der Anwalt für Beamtenrecht kann mit Blick auf die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte eine passende Strategie erarbeiten.

Nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begehen Landesbeamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist hingegen nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte können sich eines Dienstvergehens schuldig machen.

Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Nach § 48 BeamtStG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Eine ähnliche Regelung findet sich in § 77 Bundesbeamtengesetz (BBG) für Bundesbeamte.

Der objektive Tatbestand des Dienstvergehens setzt die Verletzung einer dem Beamten obliegenden Pflicht voraus.

In Betracht kommt dabei sowohl eine Verletzung einer aus dem Beamtenrecht zu entnehmenden Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen, als auch ein Verstoß gegen ein Strafgesetz.

Die Rechtsprechung hat im Lauf der Zeit sowohl typische Fallgruppen von Dienstvergehen herausgearbeitet als auch entsprechend typische Maßnahmen für die einzelnen Fallgruppen geschaffen.

Grund dafür ist, dass anhand der einzelnen Fallgruppen eine Orientierung der Disziplinarmaßnahmen mithilfe von Vergleichsfällen vorgenommen werden soll.

Die Beurteilung, ob ein Dienstvergehen vorliegt oder nicht, ist daher für jeden Einzelfall gesondert vorzunehmen.

Was sind typische Dienstvergehen?

Beispiele für das Vorliegen eines Dienstvergehens sind etwa eine Alkoholabhängigkeit des Beamten, die Einnahme von Anabolika und der Drogenhandel des Beamten. Aber auch der Diebstahl im Dienst, eine fehlerhafte Arbeitsweise oder das Nichtbefolgen einer dienstlichen Weisung stellen ein Dienstvergehen dar. Auch rassistische oder antisemitische Äußerungen in Chatgruppen Sozialer Netzwerke oder Diensten wie Whatsapp und Telegram können Dienstvergehen darstellen.

Festzuhalten ist jedoch, dass nicht jede Verfehlung gleich ein Dienstvergehen darstellt.

Ein Fehler eines Beamten im Rahmen seiner Amtsführung stellt vielmehr erst dann ein Dienstvergehen dar, wenn die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreicht oder überschritten wurde. Bagatellen stellen kein Dienstvergehen dar.

Welche Disziplinarmaßnahmen können getroffen werden?

Im Laufe der letzten Jahre hat sich ein Katalog an Disziplinarmaßnahmen herausgebildet, der sich in allen Disziplinargesetzen wiederfindet.

Dazu zählen für den Beamten

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Zurückstufung und
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

und für den Ruhestandsbeamten

  • Kürzung des Ruhegehalts und
  • Aberkennung des Ruhegehalts.

Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Zudem kann der Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen zum Thema Disziplinarrecht beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin bei einem Anwalt für Beamtenrecht an einem unserer Berliner Standorte oder in Hamburg und München vereinbaren.

Ihr Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht vertritt Sie im gesamten Verwaltungsrecht. Melden Sie sich frühzeitig bei uns und lassen Sie sich kompetent beraten.

Die Versetzung im Beamtenrecht

Im Beamtenrecht stellt die Versetzung laut § 28 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 15 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn dar.

Eine Versetzung findet dabei entweder auf eigenen Antrag oder aus dienstlichen Bedürfnissen statt. Wenn Sie mehr zur Versetzung im öffentlichen Dienst erfahren möchten, lesen Sie hier weiter.

Habe ich als Beamter Anspruch auf eine Versetzung?

Ein konkreter Anspruch auf eine Versetzung steht einem Beamten grundsätzlich nicht zu.

Über den Antrag des Beamten entscheidet der Dienstherr vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei kann sich aber in bestimmten Sonderfällen die Stattgabe des Antrages aufdrängen, etwa wenn besonders schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen.

Wenn Ihr Antrag auf Versetzung abgelehnt wurde, besteht die Möglichkeit gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls gerichtlich die Versetzung durch zu setzen. Beachten Sie unbedingt die im Ablehungsbescheid genannten Fristen und holen Sie frühzeitig Rat beim auf das Beamtenrecht spezialisierten Anwalt ein. Als Rechtsanwälte für Beamtenrecht vertreten wir Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Was kann ich gegen eine Versetzung machen?

Die Versetzung hat eine sogenannte Außenwirkung und stellt daher einen Verwaltungsakt dar. Gegen die Versetzung sind grundsätzlich Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig.

Allerdings kommt Widerspruch und Anfechtungsklage in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu. Das bedeutet, dass die Versetzung trotz Widerspruchs vollzogen werden kann. Soll das verhindert werden, muss bei der Behörde oder im gerichtlichen Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung gesondert durchgesetzt werden.

Zu beachten ist auch, dass für die Versetzung des Beamten aus dienstlichen Bedürfnissen Ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. Gemäß § 62 Abs. 1 BBG bzw. § 35 BeamtStG ist der Beamte zu allgemeinem Gehorsam verpflichtet, sodass Sie jeder Zeit mit einer Versetzung rechnen müssen. Allerdings hat vor der Versetzung eine Anhörung zu erfolgen. Hier ist es ratsam anwaltlichen Rat einzuholen. Beispielsweise kann im Rahmen einer Erstberatung geklärt werden worauf es in Ihrem Fall ankommt. Anschließend können Sie die Anhörung selbst wahrnehmen oder uns als auf das Beamtenrecht spezialisierte Anwälte einen Schriftsatz verfassen lassen.

Gemäß § 28 Abs. 2 BBG kann eine Versetzung des Beamten grundsätzlich dann erfolgen, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

Muss ich mich für eine Versetzung weiterbilden lassen?

Ja. Weisen Sie zum Zeitpunkt der Versetzung nicht die amtsangemessene Befähigung auf, so kann der Dienstherr Sie dazu verpflichten, sich entsprechend weiterzubilden, damit Sie den Anforderungen des künftigen Amtes gerecht werden. Auch hier gilt, holen Sie sich im Zweifel Rat vom Anwalt im Beamtenrecht.

Abgrenzung der Versetzung zur Umsetzung, Abordnung und Zuweisung bei Beamten

Von der Versetzung zu unterscheiden sind die Umsetzung, die Abordnung und die Zuweisung eines Beamten.

Die Umsetzung eines Beamten betrifft die dauerhafte oder zeitweise Übertragung eines anderen Dienstpostens bzw. Amtes innerhalb derselben Behörde.

Bei einer Abordnung handelt es sich um die vorübergehende Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs bei einer anderen Dienststelle, entweder desselben oder eines anderen Dienstherrn.

Die Zuweisung wiederum ist die vorübergehende Beurlaubung zum Zwecke der Übertragung eines Aufgabenbereichs in einer außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechts liegenden Einrichtung.

Konkurrentenklage im Beamtenrecht

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte vertritt Sie im Bereich der Konkurrentenklage im Rahmen des Beamtenverhältnisses.

Das Konkurrentenstreitverfahren im öffentlichen Dienst bezeichnet ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, bei dem es dem Beamten ermöglicht wird, gegen die drohende Besetzung einer Stelle mit einem anderen Bewerber durch den Dienstherrn vorzugehen.

Zumeist geht es bei diesen Streitigkeiten darum, dass der unterlegene Bewerber selbst für die Stelle ausgewählt werden möchte.

Grundlage des Streites ist dabei Ihr subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach den Beamten ein Anspruch auf Entscheidung über eine Bewerbung nur nach leistungsbezogenen Kriterien (Bewerbungsverfahrensanspruch) zusteht.

Dabei ist zwischen zwei unterschiedlichen Situationen zu unterscheiden: Entweder wurde der Konkurrent noch nicht ernannt oder die Ernennung hat bereits stattgefunden.

Wenn Sie mehr zur Konkurrentenklage im Beamtenrecht erfahren wollen und den passenden Anwalt finden möchten, klicken Sie den entsprechenden Link.

Wie kann ich gegen die Ernennung des Konkurrenten im Beamtenrecht vorgehen?

Haben Sie als unterlegene Bewerberin oder unterlegener Bewerber bereits eine Mitteilung erhalten, dass Ihre Bewerbung erfolglos geblieben ist, so stellt diese einen Verwaltungsakt dar. Gegen diesen ist zunächst ein Verpflichtungswiderspruch zu erheben.

Hier empfehlen wir dringend sich frühzeitig an einen auf das Beamtenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Ist die Widerspruchsfrist versäumt oder die Mitbewerberin / der Mitbewerber bereits in das Amt eingewiesen, sind Ihre Möglichkeiten dagegen vorzugehen stark eingeschränkt. Gehen Sie zügig vor, wenn Sie entsprechende Maßnahmen gegen Konkurrenten ergreifen wollen und Ihr Recht durchsetzen möchten.

Wie läuft ein beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit ab?

Je nach Verfahrensstand sind zwei Verfahren parallel zu führen. Zum einen wird im sogenannten Hauptsacheverfahren durch Widerspruch oder Klage eine beurteilungsfehlerfreie Neubescheidung beantragt. Diese Verfahren dauern aber mitunter zu lange um Ihre Rechte angemessen zu wahren.

Daher ist zusätzlich ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Dieser dient dem Zweck, den Bewerbungsverfahrensanspruch im Rahmen einer Sicherungsanordnung zu sichern. Damit wird verhindert, dass dadurch unumkehrbare Tatsachen geschaffen werden, dass der Konkurrent / die Konkurrentin ernannt wird (Grundsatz der Ämterstabilität). Hintergrund ist, dass weder der gegen die Besetzung der Beamtenstelle mit einem Konkurrenten gerichtete Widerspruch noch die dagegen gerichtete Klage eine aufschiebende Wirkung entfalten.

Um Ihre Rechte optimal durchsetzen zu können, nehmen wir als auf das Beamtenrecht spezialisierte Anwälte zunächst Einsicht in den Verwaltungsvorgang. Hier erhalten wir die nötige Einsicht in den genauen Verfahrensgang und können Verfahrensfehler aufdecken.

Der Antrag im Eilrechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind. Im Rahmen des Anordnungsanspruchs hat der Beamte als Antragsteller glaubhaft zu machen, dass der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt hat.

Welche Fristen muss ich bei der Konkurrentenklage beachten? Tipps vom Anwalt für Verwaltungsrecht

WICHTIG: Der Eilrechtsschutzantrag ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Bewerbungsverfahrens zu stellen. Der Dienstherr ist angehalten, innerhalb dieses Zeitraums weder die Besetzung der betroffenen Stelle mit dem beizuladenden Konkurrenten vorzunehmen noch eine Ernennungsurkunde auszuhändigen. Ziel des vorläufigen Rechtsschutzes kann es hingegen nicht sein, die vorläufige Ernennung des unterlegenen Beamten herbeizuführen.

Rechtsschutz des unterlegenen Beamten nach Ernennung des Konkurrenten

Ist der Konkurrent bereits ernannt worden, so stellt sich die Frage, ob gegen diese Ernennung die Verpflichtungsklage noch zulässig ist. Grundsätzlich entfällt in einem solchen Fall das Rechtsschutzinteresse, da durch die Ernennung des Konkurrenten keine Planstelle mehr vorhanden ist und somit rechtliche Unmöglichkeit eingetreten ist.

Der unterlegene Beamte muss sich jedoch zumindest mit einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Wehr setzen können. Daher muss der Dienstherr den unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung des Konkurrenten über die Auswahlentscheidung informieren. In zeitlicher Hinsicht wird dabei eine Frist von zwei Wochen für erforderlich gehalten.

Hat der Dienstherr es unterlassen, den unterlegenen Bewerber rechtzeitig über die Absicht zu informieren, die Stelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen oder hat er die Stelle unter Missachtung einer vom unterlegenen Bewerber erwirkten einstweiligen Anordnung anderweitig besetzt, so tritt keine Erledigung ein. Vielmehr kann der unterlegene Bewerber auch weiterhin seinen Bewerbungsverfahrensanspruch mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen.

Zusätzlich kann er mit der Anfechtungsklage die Aufhebung der Beförderung des Konkurrenten erwirken.

Bekomme ich Schadensersatz, wenn ein Konkurrent die Stelle bekommt?

Ein Anspruch auf Schadensersatz des unterlegenen Bewerbers kommt in Betracht, wenn Sie zu Unrecht in einem Bewerbungsverfahren übergangen wurden. Je nach Situation sind verschiedene Schadensersatzbegehren denkbar. Wenn Sie als Beamter oder Tarifbeschäftigter beispielsweise bei der Bewerbung auf eine Stelle in einer höheren Besoldungsgruppe übergangen wurden, steht Ihnen unter Umständen die höhere Besoldung zu.

Wenn Sie glauben im beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahren übergangen worden zu sein, sollten Sie sich in umgehend bei uns melden. Als Rechtsanwälte für Beamtenrecht vertreten wir Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Ihr Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht vertritt Sie im gesamten Verwaltungsrecht. Melden Sie sich frühzeitig bei uns und lassen Sie sich kompetent beraten.

Dienstliche Beurteilung im Beamtenrecht

Alle Jahre wieder…

Die dienstliche Beurteilung entscheidet bei Landes- und Bundesbeamten regelmäßig über Beförderungen und damit über die weitere Karriere der Beamten. Umso ärgerlicher ist es, wenn das Zeugnis aus der Sicht des beurteilten Beamten nicht der geleisteten Arbeit entspricht, sachlich fehlerhaft oder missverständlich ist. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Beurteilung nicht korrekt ausgestellt ist, lesen Sie mehr zur dienstlichen Beurteilung im Beamtenrecht.

Was ist eine dienstliche Beurteilung und was kann der Anwalt für Beamtenrecht für Sie tun?

„Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ – Art. 33 Abs. 2 GG –

Die dienstliche Beurteilung dient dazu, im Rahmen eines einheitlichen Beurteilungssystems ein aussagekräftiges Bild über die Leistungen und Befähigungen der Beamten zu schaffen, um die Arbeitsqualität zu sichern, den Beamten sach- und fachgerecht einzusetzen und den einzelnen Bewerber vor ungerechtfertigten Benachteiligungen zu schützen.

Für jeden Beamtendienstposten gibt es, unabhängig von der Person des Stelleninhabers, ein bestimmtes Anforderungsprofil, in dem die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen laufbahnrechtlichen, fachlichen und außerfachlichen Anforderungen dargestellt werden.

Anhand dieses Anforderungsprofils erfolgt in regelmäßigen Abständen oder aus besonderen Anlässen die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung.

Die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung liegt zum einen beim Erstbeurteiler. In der Regel handelt es sich hier um den unmittelbaren Vorgesetzten. Zum anderen ist ein höherer Vorgesetzter als Zweitbeurteiler zuständig.

Für Bundesbeamte sind die Pflicht zur Beurteilung, ihr Inhalt, das Verfahren und die Beurteilungsmaßstäbe in den §§ 48-50 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) gesetzlich verankert. Danach sind die fachliche Leistung des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

Hat ein Beamter bereits das 50. Lebensjahr vollendet, so kann mit seinem schriftlichen Einverständnis von einer regelmäßigen Beurteilung abgesehen werden.

Für Landesbeamte gilt die gesetzliche Regelung des jeweiligen Bundeslandes. In Berlin ist dies das Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (LfbG) in Brandenburg die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (LVO).

Was kann ich gegen eine schlechte dienstliche Beurteilung als Beamter machen?

Der betroffene Beamte kann sich gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende dienstliche Beurteilung auf verschiedene Art und Weise verteidigen.

Grundsätzlich stellt die einem Beamten erteilte dienstliche Beurteilung rechtlich keinen Verwaltungsakt dar.

In einigen Bundesländern, darunter Berlin, wurde in Angelegenheiten, die die dienstliche Beurteilung betreffen, das sogenannte Widerspruchsverfahren als Vorverfahren abgeschafft.

Dem Beamten steht vor Erhebung der Klage zunächst ein behördliches Abänderungsverfahren zur Verfügung. Dieses ist zwar grundsätzlich fristlos. Allerdings kann bei zu langem Zuwarten Verwirkung eintreten, was dazu führt, dass die Beurteilung bestehen bleibt.

Des Weiteren kann sich der betroffene Beamte mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das persönliche Fehlverhalten seines Vorgesetzen wenden.

Was kann ich gegen eine negative Beurteilung klagen?

Wenn Sie als Beamte oder Beamter eine fehlerhafte dienstliche Beurteilung erhalten haben, steht Ihnen letztlich auch ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung.

Das Klagebegehren ist dabei zumeist darauf gerichtet, eine neue, fehlerfreie Beurteilung zu erhalten oder aber Teile der vorhandenen Beurteilung zu beseitigen.

Mir wir eine dienstliche Beurteilung verweigert. Muss mir eine dienstliche Beurteilung ausgestellt werden?

Wenn Ihnen eine aktuelle dienstliche Beurteilung verweigert wird oder Sie sind mit einer ihnen erteilten dienstlichen Beurteilung unzufrieden sind, sollten Sie sich an einen auf das Beamtenrecht spezialisierten Anwalt wenden. Im direkten Kontakt mit Ihrem Dienstherrn oder auch im förmlichen Verfahren können wir als Anwälte im Beamtenrecht Ihre Interessen effektiv durchsetzen.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen zum Thema der dienstlichen Beurteilung beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg oder München vereinbaren.

Ihr Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht vertritt Sie im gesamten Verwaltungsrecht. Melden Sie sich frühzeitig bei uns und lassen Sie sich kompetent beraten.

Was ist eine angemessene Besoldung?

Dem Dienstherrn obliegt eine verfassungsrechtlich vorgeschriebene Alimentationsverpflichtung für den Beamten und seine Familie auf Lebenszeit, welche der Treuepflicht des Beamten gegenübersteht.

Die Besoldung bildet einen wesentlichen Teil dieser vom Dienstherrn zu sichernden amtsangemessenen Alimentation und bezeichnet in Deutschland die Amtsbezüge der Richter der staatlichen Gerichtsbarkeiten, Soldaten und Beamten. Diese laufenden Bezüge werden monatlich ausbezahlt und gegebenenfalls durch Sonderzahlungen ergänzt.

Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Alimentationsgrundsatz üblicherweise damit, dass „der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienst nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren“.

Die Besoldung ist geregelt im Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) bzw. Landesbesoldungsgesetz und richtet sich nach der Besoldungsordnung und der Besoldungsgruppe. Innerhalb der Besoldungsgruppe wird nach Erfahrungsstufe oder Dienstaltersstufe, dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder differenziert.

Ein typisches Spannungsfeld zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn stellt etwa die Abgeltung von Mehrarbeit dar.

Probleme entstehen auch beim Wechsel des Dienstherrn und der Frage nach der richtigen Eingruppierung in eine Erfahrungsstufe.

Aber auch über die generelle Höhe der Besoldung kann es zu Streitigkeiten kommen.

In Abgrenzung zur Besoldung heißen die Bezüge, die an Besoldungsempfänger im Ruhestand gezahlt werden, Versorgung und bilden ein eigenes konfliktträchtiges Themengebiet.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen zum Thema Besoldung beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg oder München vereinbaren.

Ihr Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht vertritt Sie im gesamten Verwaltungsrecht. Melden Sie sich frühzeitig bei uns und lassen Sie sich kompetent beraten.

Wann habe ich Anspruch auf Verbeamtung?

Für den zukünftigen Beamten ist die Verbeamtung auf Probe, Widerruf, Zeit oder Lebenszeit die wichtigste statusrechtliche Angelegenheit. Das Beamtenverhältnis wird erst durch die Aushändigung der Urkunde begründet.

Der Bewerber muss sich in gesundheitlicher, charakterlicher und fachlicher Hinsicht für die Verbeamtung eignen. Vielfach bildet dabei gerade die gesundheitliche Eignung des Bewerbers ein Spannungsfeld. Mehr zur Verbeamtung und ob Sie darauf Anspruch haben, erfahren Sie hier.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen, um eine Bewährung zu verneinen, bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind.

Die Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht erfordert, dass sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen.

Diese prognostische Einschätzung kann sich dabei sowohl auf bei dem Bewerber bestehende oder vergangene Erkrankungen – insbesondere solche chronischer oder periodisch wiederkehrender Art – stützen als auch anhand von Risikofaktoren – z.B. Übergewicht oder erhöhte Blutfettwerte – getroffen werden.

Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind.

Was kann man gegen die Ablehnung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit unternehmen?

Gegen die Entscheidung des Dienstherrn hat der Betroffene zunächst einen Widerspruch zu erheben.

Durch die Einlegung des Widerspruchs soll dem Dienstherrn die Möglichkeit gegeben werden, durch gütliche Einigung, Abhilfe oder umfassende Begründung seiner Rechtsauffassung ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Durch diese Selbstkontrolle des Dienstherrn sollen nicht nur die Verwaltungsgerichte entlastet, sondern auch der Rechtsschutz der Beamten sichergestellt werden. Hier lohnt es sich Hilfe vom auf das Beamtenrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Ergeht auf den Widerspruch hin ein Widerspruchsbescheid, so steht dem Betroffenen die Einleitung eines Klageverfahrens offen. Spätestens jetzt sollten Sie sich von einem Anwalt im Beamtenrecht vertreten lassen.

Die Klage wird auf die Verpflichtung des Dienstherrn, den betroffenen Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, gerichtet sein.

Was kostet ein Anwalt im Beamtenrecht?

In einem unverbindlichen Telefongespräch wird zunächst die aktuelle Situation besprochen und ermittelt, ob Fristen zu beachten sind und ob sofortige Maßnahmen zu ergreifen sind.

Wenn wir einen groben Überblick über Ihren Fall gewonnen haben, werden wir Ihnen die Kosten einer Vertretung im Verwaltungsrecht erklären und einen Termin zur anwaltlichen Erstberatung vereinbaren. Diese Erstberatung findet telefonisch oder in den Räumlichkeiten der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte in Berlin-Köpenick, Berlin-Charlottenburg, Hamburg oder München statt. Die Kosten für diese Beratung werden bei folgender Mandatierung vollständig angerechnet. Das erste Treffen dient der Besprechung des vorliegenden Sachverhaltes und der abstrakten Folgen.

Wenn Einigkeit über die Beauftragung besteht, werden die Vollmachten und die Vergütungsvereinbarung unterzeichnet.

Unser Team Verwaltungsrecht nimmt dann zunächst Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde und arbeitet eine auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Strategie für das weitere Vorgehen aus. Dabei greifen wir auf hohe Kompetenz im Bereich des Verwaltungsrechts zurück.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen zum Thema Verbeamtung beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

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Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

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