Baugenehmigung
– Baurecht
Ihr Anwalt im Baurecht aus Berlin, Hamburg & München
Schnell zum Inhalt:
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Baugenehmigung.
Erst diese Baugenehmigung erlaubt dem Bürger damit, sein geplantes Vorhaben in die Tat umzusetzen. Wird diese versagt, droht der Traum vom Eigenheim zu platzen.
Die Vorteile unserer Anwälte im Baurecht auf einen Blick:
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Antrag und Erteilung der Baugenehmigung
Die Baugenehmigung wird erst nach der Stellung eines Bauantrages erteilt.
Der Antrag ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Berücksichtigung findet nur ein vollständiger Bauantrag. Daher prüft die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Stellung des Antrages, ob die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden sind oder ob unter Umständen fehlende Unterlagen nachgefordert werden müssen.
Dabei gilt: Kommt der Bauherr der Nachforderung fehlender Unterlagen nicht nach, so gilt der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung als zurückgenommen.
Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über die Erteilung der Baugenehmigung.
Was kann ich tun, wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wurde?
Die Baugenehmigung muss grundsätzlich erteilt werden, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Für die Einhaltung dieser öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem eine verbindliche Rechtsfolge gegenüber dem Bürger festgesetzt wird. Mit diesem wird zum einen festgestellt, dass das Bauvorhaben der Rechtsordnung entspricht und zum anderen wird die Freigabe für den Bau erteilt.
Sobald der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde, hat der Bauherr die Möglichkeit, innerhalb eines Monats gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen.
Wird dem Widerspruch im Widerspruchsverfahren nicht abgeholfen, so erhält der Bauherr einen gesonderten Widerspruchsbescheid, durch welchen sein Widerspruch zurückgewiesen wird. Nunmehr hat der Bauherr die Möglichkeit, gerichtlich vor dem Verwaltungsgericht gegen den Widerspruchsbescheid vorzugehen. Begehrt wird dabei zumeist im Wege der Verpflichtungsklage die Erteilung einer Baugenehmigung.
Allerdings nimmt ein solches Gerichtsverfahren häufig viele Jahre in Anspruch. Daher empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld anwaltlichen Rat einzuholen. In vielen Fällen empfiehlt es sich auch, direkt mit den zuständigen Mitarbeitern der Bauaufsichtsbehörde in Kontakt zu treten und eine Problemlösung zu entwickeln, die die Bauaufsichtsbehörde bereit ist abzusegnen.
Die Baugenehmigung mit Nebenbestimmung
Wie bei allen Verwaltungsakten kann auch die Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Ziel der Beifügung einer Nebenbestimmung ist in der Regel sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erteilen einer Baugenehmigung erfüllt werden.
Denn wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht vollständig vorliegen, so ist die Beifügung einer Nebenbestimmung im Verhältnis zur Ablehnung des Bauantrages das mildere Mittel.
Auch gegen Nebenbestimmungen gibt es die Möglichkeit des Rechtsschutzes.
Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie in allen Fragen der Baugenehmigung. Damit ihr Traum vom eigenen Heim nicht zum Albtraum wird.
Gerne können Sie einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg und München vereinbaren.
Herr Rechtsanwalt Marian Lamprecht, Dezernatsleiter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertritt Sie im Baurecht. Melden Sie sich frühzeitig bei uns und lassen Sie sich kompetent beraten. Melden Sie sich frühzeitig bei uns und lassen Sie sich kompetent beraten.
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Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei - Tel: +49 30 600 33 814 - oder kontaktieren Sie uns jetzt, um einen ersten Telefontermin oder einen Termin an einem unserer Standorte in Berlin, Hamburg oder München zu vereinbaren. Insbesondere im Umweltstrafrecht liegt jeder Fall anders, sodass eine anwaltliche Einschätzung unabdingbar ist. Neben der Beurteilung von Gewässerproben, Akteneinsichten und der Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen, kann ein zielstrebiges anwaltliches Vorgehen für Sie den entscheidenden Unterschied bedeuten.