Nachbarrecht
– Baurecht

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Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie rund um das Nachbarrecht.
Um eine gute nachbarschaftliche Beziehung zu gewährleisten, sollte bei jedem Bauvorheben zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden, soweit die Möglichkeit besteht, dass seine Interessen berührt werden.

Denn grundsätzlich wird der Nachbar von der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht unterrichtet. Etwas anderes gilt nur, sofern seine Belange und Interessen berührt werden. Ist das der Fall, so ist er im Rahmen des Verfahrens der Erteilung einer Baugenehmigung durch vorherige Anhörung zu beteiligen.

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Der Widerspruch gegen die Baugenehmigung des Nachbarn

Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem eine verbindliche Rechtsfolge gegenüber dem Bürger festgesetzt wird.

Dementsprechend hat der Nachbar, der mit dem Bauvorhaben seines Nachbarn nicht einverstanden ist, zunächst die Möglichkeit, im Wege des Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung vorzugehen. Damit wird die Ausgangsbehörde dazu aufgefordert, über ihre getroffene Entscheidung noch einmal neu zu entscheiden.

Die Durchführung des sog. Widerspruchsverfahrens ist zwingende Voraussetzung für ein späteres Klageverfahren gegen die Baugenehmigung.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens muss der Nachbar geltend machen, dass er durch die Erteilung der Baugenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist.

Entscheidend sind dabei ausschließlich Verstöße gegen sogenannte nachbarschützende Vorschriften. Als nachbarschützend geltend dabei beispielsweise solche Vorschriften wie jene über Abstandsflächen, Lärm, Gerüche oder Stäube. Der Nachbar kann hingegen nicht die Verletzung ausschließlich öffentlicher Interessen geltend machen. Darunter fallen etwa die Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung oder der Überbau nicht überbaubarer Grundstücksflächen.

Für den Widerspruch gilt eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Wurde die Baugenehmigung dem Nachbarn hingegen nicht mitgeteilt, so beginnt die Frist auch nicht zu laufen.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die die Baugenehmigung erlassen hat.

Auf den Widerspruch hin prüft die Behörde, ob sie abhilft oder die ursprüngliche Entscheidung aufrechterhält. Hält sie an ihrer Entscheidung fest, so wird der Widerspruch an die Widerspruchsbehörde weitergeleitet. Auch diese hat nun die Möglichkeit, abzuhelfen oder die Entscheidung aufrecht zu erhalten.

Die Klage gegen die Baugenehmigung des Nachbarn

Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erhält der belastete Widerspruchsführer einen gesonderten Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann der Widerspruchsführer vor dem Verwaltungsgericht im Wege der Klage eine gerichtliche Entscheidung über die Baugenehmigung herbeiführen.

Dem Begehren des Nachbarn entspricht es dabei zumeist, im Wege der Anfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung vorzugehen, um diese aufheben zu lassen.

Auch im gerichtlichen Verfahren muss der Nachbar geltend machen, dass er möglicherweise in seinen eigenen Rechten verletzt worden ist.

Auch der Weg über eine Verpflichtungsklage kann für den Nachbarn durchaus sinnvoll sein, da in diesem Zusammenhang die Behörde wegen der Verletzung von baurechtlichen Vorschriften durch den Bau zum Einschreiten verpflichtet werden kann.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin berät Sie in allen Fragen des Nachbarrechts.

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