Anwalt Corona Recht
Aufklärung durch Anwalt. Klage gegen Impfung oder Coronaverordnung

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte vertritt Sie bundesweit im Bereich des Infektionsschutzrechts. Dezernatsleiter Marian Lamprecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, steht an Ihrer Seite und betreut die Verfahren rund um die Corona-Maßnahmen erfahren und kompetent.

Die Coronapandemie betrifft fast alle Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens. Das Recht ist ein Spiegelbild dessen, weshalb die rechtlichen Implikationen der Pandemie ebenfalls ein Querschnittsthema darstellen. Als Anwalt Corona Recht klären wir auf und helfen in jeder Situation betreffend der Corona-Maßnahmen. Unser großer Erfolg in der Beratung von Unternehmen und Privatpersonen während der Pandemie ist darin begründet, dass eine spezialisierte Rechtsberatung bei uns höchste Priorität genießt. Unsere Anwälte und Fachanwälte bearbeiten jeweils feste Rechtsgebiete.

Die Vorteile unserer Anwälte im Verwaltungsrecht auf einen Blick:

  • Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 30.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren
  • Top-Bewertungen unserer Mandanten
  • Fingerspitzengefühl beim Umgang mit den Behörden
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Faire und transparente Kosten
  • Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Kudamm, sowie in Hamburg und München für kurze Wege

Das Dezernat Verwaltungsrecht vertritt Sie kompetent zu allen öffentlich-rechtlichen Fragen, wie:

  • Beratungen zu Schul- und Kitarecht während der Pandemie
  • bei Strafverfahren aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Maßnahmen ist unser Dezernat für Strafrecht für Sie da.

Wir verbinden Erfahrung, Kompetenz und Durchsetzungskraft, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Als bundesweit agierende Kanzlei betreuen wir Sie über die Ländergrenzen hinweg. Transparent informieren wir Sie über die Chancen und die Kosten eines rechtlichen Vorgehens.

Corona-Testzentren KV zahlt nicht mehr – Was für Möglichkeiten gibt es?

Wer ein Testzentrum betreibt, kann seine Kosten für die Corona-Tests bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) abrechnen. Nicht immer gelingt es den KVen dabei, die Abrechnung reibungslos abzuwickeln; mitunter treten (berechtigte oder unberechtigte) Verdachtsmomente auf.

Dies bedeutet für die Betreiber des Testzentrums in der Regel – gerade mit Blick auf fortlaufend anfallende Kosten für Personal, Miete und neues Testmaterial – finanzielle Schieflagen bis hin zum Insolvenzrisiko.

Hintergrund der Problematik sind Änderungen der Corona-Testverordnung. Der Betrug mit tatsächlich nicht durchgeführten Tests war in aller Munde, weshalb den KVen bei Auszahlung eine (stichprobenartige) Prüfungspflicht auferlegt wurde.

Die KVen sind daher verpflichtet, bei Stichproben (anlasslose) Plausibilitätsprüfungen durchzuführen. Treten hierbei Unregelmäßigkeiten auf, können die KVen die Auszahlungen unterlassen, bis eine intensive Prüfung abgeschlossen ist. Diese Entscheidung birgt für den Betreiber enorme wirtschaftliche Risiken. Deshalb ist hier ein schnelles und zielsicheres Agieren gefragt. Zum einen besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung der KV zu erheben; bleibt dieser erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Beide Rechtsbehelfe eint dabei ein entscheidender Nachteil: Mit einer Auszahlung ist erst nach erfolgter Entscheidung zu rechnen; das löst die wirtschaftlichen Probleme in der Regel nicht. Der Klageweg kann sich über Jahre hinweg ziehen. Es wird eine (zumindest vorläufige) Auszahlung in der Regel Ziel des Vorgehens sein, diese ist durch einstweiligen Rechtsschutz möglich. Diese Art des Rechtsschutzes im sogenannten Eilverfahren ist eine vorläufige Rechtsschutzmöglichkeit. Hier ist im Gegensatz zum Klageverfahren schneller mit einer Entscheidung des Gerichts zu rechnen. Diese Möglichkeit besteht in besonders dringlichen Fällen, in denen die Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) nicht abgewartet werden kann.

Für alle dieser Optionen stehen Ihnen unsere erfahrenen Rechtsanwälte im Dezernat Verwaltungsrecht unter Leitung von Fachanwalt für Verwaltungsrecht Marian Lamprecht zur Seite. Ein zügiges Vorgehen ist dabei wichtig: Wird das Testzentrum insolvent, ist ein entsprechender Insolvenzantrag zu stellen; geschieht das nicht, steht eine mögliche Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung im Raum.

Bei erhärtetem Verdachtsmoment wegen Corona-Betruges benachrichtigen die KVen die Strafverfolgungsbehörden mit dem Verdacht des Betruges mit Corona-Testzentren. Sollten Sie davon erfahren, gilt es, zunächst keine Aussagen zu machen (als Beschuldigter einer Straftat sind Sie nicht dazu verpflichtet, sich zum Tatvorwurf zu äußern) und rasch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen.

Corona Anwalt klärt auf: Einrichtungsbezogene Impfpflicht – was ist zu beachten?

Hoch umstritten war seinerzeit die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“. Sie traf jene Personen, die zum Beispiel in Krankenhäusern tätig waren. Diese wurden zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises verpflichtet (oder einem Nachweis, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht erfolgen kann). Wer dem nicht nachkam, musste Tätigkeitsverbote oder Bußgelder befürchten. Diese einrichtungsbezogene Impfpflicht trat mit Ablauf des Jahres 2022 außer Kraft. Aktuell gibt es eine solche Impfpflicht nicht mehr.

Auch bei einem ausgesprochenen Tätigkeits- oder Betretungsverbot im Zusammenhang mit einer auferlegten Impfpflicht können wir Sie unterstützen. Hiergegen ist grundsätzlich ein Widerspruch möglich. Dieser sollte gut begründet sein, um erfolgreich gegen den Bescheid der Behörde vorzugehen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Beachtung der geltenden Fristen zur Einlegung eines Widerspruchs und zur Erhebung einer Klage.

Nicht selten haben die Gesundheitsämter, denen die Kontrolle über die einrichtungsbezogene Impfpflicht oblag, auch die Echtheit der Nachweise bezweifelt. Daher rührten unter anderem Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung oder insbesondere dem Fälschen von Impfpässen.

Impfpflicht für Soldaten – Corona-Anwalt

Soldaten der Bundeswehr trifft eine Duldungspflicht für bestimmte medizinische Eingriffe. Dies hat die Einsatzbereitschaft der Truppe im Blick und umfasst dabei, dass sich Soldaten grundsätzlich den Impfungen des „Basisimpfschemas“ der Bundeswehr unterziehen müssen. In dieser ist die Corona-Schutzimpfung nach wie vor enthalten.

Soldaten, sich gegen eine Corona-Impfung weigern, setzen sich damit der Gefahr eines Disziplinarverfahrens aus.

Disziplinarmaßnahmen von Soldaten wegen Verstoß gegen die Impfpflicht

Aufgrund steigender Infektionszahlen, auch innerhalb der Bundeswehr, und unter Verweis auf den wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie und der daher nötigen Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr wurde am 24.11.2021 die Immunisierung gegen Covid.19 in das so genannte Basis-Impfschema der Bundeswehr aufgenommen. Mit Aufnahme in das Basisimpfschema müssen SoldatInnen diese Schutzimpfung dulden, wie zuvor bereits Impfungen gegen Tetanus oder die jährliche Grippeschutzimpfung

 

Lassen Sie sich konkret beraten zu privaten, beruflichen oder wirtschaftlichen Folgen für Sie oder Angehörige. Gerne prüfen wir welche außergerichtlichen sowie gerichtlichen Möglichkeiten Ihnen zur effektiven Durchsetzung Ihrer Rechte zur Verfügung stehen.

Strafverfahren im Zusammenhang mit Corona

Wenn Sie bereits selbst tätig geworden sind und Ihre Kritik an den Corona-Maßnahmen auf Demonstrationen kundgetan haben, kann dies gegebenenfalls zu Strafverfolgung gegen Sie wegen Straftaten auf Corona-Demonstrationen  (z.B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch etc.) führen. Hier steht Ihnen unser Dezernat Strafrecht unabhängig von Schuld und Unschuld zur Seite. Ebenso werden wir tätig, wenn Sie im Verdacht stehen, mit Corona-Mitteln Subventionsbetrug begangen zu haben.

 

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt für Medien- und Presserecht Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen zum Medienrecht gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Berlin, Hamburg oder München.

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