Corona-Impfungen
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Allgemeine Impfpflicht – Sind die Anträge aus dem Bundestag verfassungsgemäß ?
Impfpflicht für Gesundheitsberufe
Der Bundestag hat für eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes gestimmt.
Diese sieht nun eine „einrichtungsbezogen“ Corona-Impfpflicht vor.
Was bedeutet die Impfpflicht für Pfleger, Hebammen und anderes Gesundheitspersonal nun genau?
Weil die Impfquote in Teilen der Gesundheitsbranche hinter den politischen Vorstellungen zurückbleibt, werden Beschäftigte jetzt zur Impfung verpflichtet.
Im Rahmen der nun von der Bundesregierung beschlossenen Impfpflicht in der Pflege müssen Mitarbeitende bis zum 15.März 2022 nachweisen, dass sie entweder mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff vollständig geimpft oder genesen sind. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, müssten bisher Ungeimpfte spätestens Anfang des Jahres zur Erstimpfung, um den empfohlenen Abstand von mindestens drei Wochen zwischen den Impfungen sowie den zwei Wochen bis zum vollständigen Impfschutz nach der letzten Impfung einzuhalten.
Wer mit einem nicht anerkannten, z.b. russischen, Impfstoff geimpft ist, gilt als nicht geimpft. Dies könnte vor allem Pflegekräfte aus Osteuropa betreffen.
Wer ist von der Impfpflicht umfasst?
Die neue Impfpflicht gilt für alle Beschäftigten in
- Kliniken, Krankenhäusern, Tageskliniken, Rehaeinrichtungen oder Dialysezentren,
- Alten- und Pflegeheimen,
- ambulanten Diensten,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- Einrichtungen in denen Menschen mit Behinderungen betreut werden.
- Auch Hebammen und andere Mitarbeiter in Geburtshäusern
- sowie Physiotherapiepraxen gehören dazu.
Die Pflicht besteht für sämtliche Mitarbeiter. Betroffen können also auch Beschäftigte von Reinigungsfirmen, Fahrdiensten oder Assistenzen sein. Anwendbar ist die Regelung damit vom Chefarzt bis zum Hilfskoch.
Wann gelte ich als vollständig geimpft und gibt es Ausnahmen?
Bisher gilt, dass zwei Impfungen für einen vollständigen Impfschutz ausreichen. Möglicherweise bedarf es jedoch zukünftig einer dritten sogenannten „Booster-Impfung“. Eine entsprechende Entscheidung steht derzeit noch aus.
Sofern jemand aufgrund gesundheitlicher Umstände nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die Kontrolle findet durch die Arbeitgeber statt.
Was passiert, wenn ich nicht nachweise, geimpft oder genesen zu sein?
Sofern kein Nachweis vorgelegt wird, werden die Gesundheitsämter informiert. Diese sprechen ein Betretungsverbot der Einrichtung aus, was faktisch einem Arbeitsverbot gleicht.
Zwar müssen Arbeitgeber sich bemühen auch ungeimpfte Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, bspw. mittels Homeoffice. Da dies gerade in Pflegeberufen kaum umzusetzen ist, bleibt nur eine Freistellung, was letztlich den Verlust des Arbeitsplatzes durch personenbedingte Kündigung bedeuten kann.
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