Rückforderung von Corona-Hilfen –
Wann haftet der Steuerberater?

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Startseite » Verwaltungsrecht » Rechtsgebiete » Corona Recht » Rückforderung von Corona-Hilfen – Wann haftet der Steuerberater?
Wer eine der zahlreichen Corona-Hilfen (zB Überbrückungshilfe, Neustarthilfe, Härtefallhilfe) beantragen wollte, konnte dies nicht allein tun. Er musste die Antragsstellung der Corona-Hilfe einem „prüfenden Dritten“ überlassen. Das waren in der Regel Steuerberater.

Mit dieser Regelung sollte die rasche Antragsbearbeitung einerseits und der Ausschluss von Missbrauchsfällen anderseits bewirkt werden.

Unsicherheiten mögen auf beiden Seiten aufkommen, wenn jetzt eine Rückforderung der Corona-Hilfen eingeht. Hätte nicht der Steuerberater bei ordnungsgemäßer Antragsstellung genau das verhindern müssen? Muss er jetzt für den zurückbezahlten Betrag haften oder zumindest Liquiditätsengpässe ausgleichen? Steht der Rückzahlungspflichtige oder der Steuerberater allein da?

Wenngleich die Einschaltung eines Steuerberaters grundsätzlich einen hohen Qualitätsstandard sichert, können auch hier Fehler geschehen. Dafür kann man ihn mitunter in die Haftung nehmen, sodass er den dem Mandanten entstehenden Schaden ersetzen muss.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir bei Rückforderung von Corona-Soforthilfen für Sie da:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Steuerberater bei fehlerhafter Antragsstellung von Corona-Soforthilfen
  • Abwehr von Ansprüchen gegen Steuerberater wegen des Vorwurfs fehlerhafter Antragsstellung von Corona-Soforthilfen
  • Verteidigung bei strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen für Steuerberater bei Vorwurf eines Fehlers im Zusammenhang mit der Antragsstellung auf Corona-Soforthilfe durch unsere spezialisierten Anwälte im Strafrecht und Verwaltungsrecht

IM VIDEO ERKLÄRT:

Rückforderung Corona-Soforthilfen – Kanzlei für Corona-Recht hilft

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Corona-Recht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Expertise als Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht
  • Erfahrung aus mannigfach bearbeiteten Fällen auf dem Gebiet Corona Recht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsstärke im Umgang mit Behörden
  • Fair und transparente Kosten

Wann haftet ein Steuerberater bei der Rückforderung von Corona-Hilfen?

Der Steuerberater haftet gegenüber seinem Mandanten in der Regel dann, wenn er diesem gegenüber schuldhaft eine Pflicht verletzt und dem Mandanten daraus ein Schaden entsteht. Um herauszufinden, ob der Steuerberater sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, müssen deshalb zunächst seine Pflichten abgesteckt werden.

Vor bzw. im Rahmen der Prüfung einer etwaigen vorwerfbaren Pflichtverletzung des Steuerberaters wird der Anwalt aber auch die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids der Corona-Soforthilfe prüfen. Gerade in diesem Zusammenhang sind dann neben zivilrechtlichen und zivilprozessualen Kenntnissen auch Kenntnisse des Verwaltungsrechts in Bezug auf die Gewährung und Rückforderung ausgezahlter Corona-Soforthilfen erforderlich.

Wie sorgfältig musste der Steuerberater meinen Antrag bearbeiten? Welche Pflichten hat er?

Die Plichten des Steuerberaters ergeben sich aus dem Vertrag, den er mit seinem Mandanten abgeschlossen hat. In der Regel handelt es sich hier um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, also einen Dienstvertrag. Geschuldet ist die (ordnungsgemäße) Erbringung eines Dienstes, nicht aber die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Wird aber tatsächlich ein bestimmter Erfolg vereinbart, so handelt es sich um einen sog. Werkvertrag. Bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen wird es sich wohl in der Regel um einen Dienstvertrag, einen Geschäftsbesorgungsvertrag, handeln. Die Unterscheidung ist wichtig, denn danach bemisst sich die Haftung.

Der Steuerberater muss im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages die verkehrserforderliche Sorgfalt walten lassen; auf seinem Fachgebiet treffen ihn regelmäßig hohe Sorgfaltsanforderungen. Schließlich verlässt sich der Mandant auf die Beratung

Haftung des Steuerberaters, wenn Antrag auf Corona-Soforthilfe fehlerhafte Angaben wegen fehlerhafter Unterlagen enthält?

Ein häufiger Grund für eine Rückforderung bereits ausgezahlter Hilfen liegt darin, dass im Antrag fehlerhafte Angaben gemacht wurden. Selbst wenn diese auf falschen Angaben des Mandanten an seinen Steuerberater beruhen, kann dieser gleichwohl dafür einzustehen haben.

Schon die Einordnung des Steuerberaters als „prüfender Dritter“ deutet nämlich seine Pflicht an, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Der mit der Antragsstellung beauftragte Steuerberater muss so alle Umstände aufdecken, die für den Antrag von Relevanz sind. Dafür ist er in erster Linie auf den Mandanten angewiesen, der ihm die notwendigen Informationen zukommen lassen muss.

Rückfragepflicht und Nachforschungspflicht des Steuerberaters bei Unterlagen für Antragsstellung?

Das bedeutet aber noch nicht, dass der Mandant automatisch die Schuld trägt, wenn er dem Steuerberater bestimmte Unterlagen nicht zusendet. Der Mandant ist schließlich im Gegensatz zu seinem Berater kein Fachmann in Bezug auf Corona-Hilfen – er ist demnach nicht in der Lage, die Tragweite und Bedeutung bestimmter Informationen und Umstände korrekt einzuordnen. Das kann von ihm auch gar nicht erwartet werden, vom Steuerberater hingegen schon. Den Steuerberater treffen deshalb Pflichten, unter bestimmten Umständen rückzufragen.

Ganz anders liegt der Fall, wenn der Mandant seinem Steuerberater ggf. bewusst Unterlagen vorenthält oder falsche Informationen unterbreitet. An so ein Verhalten könnte beispielsweise zu denken sein, wenn der Mandant sich höhere Auszahlungen erhofft, als ihm eigentlich zustehen. Dann beschönigt er vielleicht sogar Umsatzzahlen oder treibt Fixkosten künstlich in die Höhe. Wenn der Steuerberater hierzu keine Anlasspunkte erkennen konnte und sich dementsprechend nicht veranlasst sehen musste, eigene Nachforschungen vorzunehmen, trifft ihn dafür in der Regel auch keine Verantwortlichkeit. Auf die Richtigkeit der vom Mandanten erhaltenen Informationen darf er sich grundsätzlich verlassen. Es kann schließlich nicht dem Mandanten zugutekommen und ihm zu einem Anspruch gegen seinen Steuerberater verhelfen, dass er diesen bewusst hinters Licht geführt hat.

Gleichwohl darf sich der Steuerberater insbesondere grundsätzlich nicht einfach auf die Vorarbeit anderer verlassen – er hat seine Beratungs- und Belehrungspflichten eigenständig wahrzunehmen. Das zeigt sich in einem Fall, den das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 12. Februar 2020, Az: 11 U 142/18) zu entscheiden hatte: Ein Steuerberater wurde mit der Erstellung einer Einkommenssteuererklärung beauftragt. Er übernahm dabei den Wert für die Absetzung für Abnutzung aus den Erklärungen der Vorjahre zweier anderer Steuerberater. Den Ansatz für diese Absetzung hatte er nicht selbst ermittelt, sondern nach der Feststellung des Gerichts ungeprüft übernommen. Damit habe er gegen seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag verstoßen. Seinem Mandanten wurde gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zugesprochen.

Im Rahmen der Corona-Hilfen hatte der Steuerberater regelmäßig Angaben zum Umsatzeinbruch und betrieblichen Fixkosten gemacht sowie eine Plausibilitätsprüfung anhand von Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschlüssen, Fixkostenaufstellung & Co. durchgeführt.

Hat der Steuerberater dem Antrag auf Corona-Hilfen falsche Angaben zugrunde gelegt, bedeutet das für den Betroffenen einen strategischen Anknüpfungspunkt, von dem aus die Pflichtverletzung des Steuerberaters nachgewiesen werden kann. Hier kann argumentiert werden, der Steuerberater sei seinen Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung nicht vollumfänglich nachgekommen. Ein Anwalt wird in diesem Zusammenhang prüfen und entsprechend fundiert vorbringen, ob der Mandant des Steuerberaters die erforderlichen Unterlagen und Informationen pflichtwidrig nicht beigebracht hat, was zum Entfall des Vorwurfs gegen den Steuerberater führen kann.

Ziel größtmöglicher Corona-Hilfen: Bewusstes Setzen „auf Risiko“ – wer haftet?

Häufig wird auch der Fall anzutreffen sein, dass im Antrag auf Corona-Hilfen Angaben gemacht wurden, die größtmögliche Auszahlungen versprachen – und zwar im Wissen, dass sie möglicherweise eines Tages zurückgezahlt werden müssen. Die ungefestigte Rechtslage ließ Spielräume mit nur ungewiss verlaufenden Grenzen.

Grundsätzlich steht es Mandant und Steuerberater offen, auch risikobehaftete Wege zu beschreiten. Ganz zentral ist hier dann aber die umfassende Aufklärung über die möglichen Risiken des Vorgehens. Grundsätzlich muss der Steuerberater nämlich den „relativ sichersten“ Weg empfehlen. Wird einvernehmlich davon abgewichen, kann sich der Mandant im Nachhinein bei schlechter Beratung nicht darauf berufen, dass der Steuerberater seine Pflichten verletzt hat.

Wurden also bewusst Risiken eingegangen, kann ein Anwalt auch hier ansetzen – und aufzeigen, dass der Steuerberater den Mandanten korrekt oder nicht korrekt aufgeklärt hat.

Welcher Schaden ist im Haftungsfall bei der Rückforderung von Corona-Hilfen vom Steuerberater zu ersetzen?

Gefragt werden muss weiter, welcher Schaden dem Mandanten überhaupt zu ersetzen ist. Grundsätzlich ist er so zu stellen, wie er stünde, wenn der den Schadensersatz auslösende Umstand nicht eingetreten wäre, d.h. der Steuerberater seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte. An dieser Stelle ist die Arbeit des Anwalts besonders gefragt.

Folgende Schwierigkeit stellt sich: Wenn der Steuerberater aufgrund fehlerhaften Antrags eine zu hohe Ausschüttung von Corona-Hilfen erwirkt, die anschließend (teilweise) wieder zurückgefordert wird, steht der Mandant grundsätzlich nicht anders als bei von vornherein pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters. Hätte er den Antrag korrekt eingereicht, wäre das zu viel ausgezahlte Geld niemals an den Mandanten ausgeschüttet worden.

Hier obliegt es deshalb dem Anwalt, – je nach Mandatsziel – einen ersatzfähigen Schaden zu begründen oder abzustreiten.

Ein Schaden könnte z.B. möglicherweise sogar darin zu sehen sein, dass der Mandant im Vertrauen darauf, dass er die ausgeschütteten Hilfen behalten darf, weitere Verbindlichkeiten eingegangen ist, die er in Folge der Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr bedienen kann und sich deshalb seinerseits gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig macht. Hierzu sollten indes auch Beweise beigebracht werden; eine reine Behauptung reicht nicht aus

Im Zusammenhang mit der konkreten Höhe der Schadenersatzforderung ist auch ein etwaiges Mitverschulden des Mandanten des Steuerberaters zu prüfen. Das Mitverschulden des Mandanten kann zur Kürzung des Schadenersatzanspruchs gegen den Steuerberater führen, unter Umständen sogar zu einer Kürzung auf null, also faktisch zu einem Entfall des Anspruchs.

Zu beachten ist aber auch Folgendes: Rechtsstreitigkeiten sind stets mit einem gewissen Prozessrisiko inklusive Kostenrisiko verbunden. Ein Anwalt wird natürlich zu Gunsten seines Mandanten argumentieren und den Steuerberater entsprechend beraten. Dazu gehört aber auch, bei Bejahung einer Haftung und einer hohen Verlustwahrscheinlichkeit, sollte der Prozess vor Gericht ausgetragen werden, den Steuerberater auch darüber aufzuklären. Daher prüft der Anwalt umfassend die Rechtslage, berät Sie als Steuerberater umfassend über die bestehende Situation, die rechtliche Würdigung und bestehende Erfolgsaussichten. Dann muss der betroffene Steuerberater entscheiden, welcher Weg gemeinsam mit dem Anwalt bestritten wird. Auch das gehört zu einer transparenten und zielführenden Vertretung.

Straf- und berufsrechtliche Konsequenzen für Steuerberater bei Fehler in der Antragsstellung für Corona-Soforthilfen

Neben Schadensersatzansprüchen sind auch straf- und berufsrechtliche Konsequenzen für den Steuerberater bei Rückforderung von Corona-Soforthilfen in den Blick zu nehmen:

Durch das Stellen eines Antrages mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben, die Zweckwidrige Verwendung der Gelder oder das Versäumnis wichtiger Informationen können sich Mandant wie Steuerberater wegen Subventionsbetrugs gem. § 264 Strafgesetzbuch strafbar machen. Hierzu genügt auch leichtfertiges Handeln – der Beschuldigte muss also nicht zwingend wissentlich und willentlich gehandelt haben. Verteidigungsansätze ist hier oft die entsprechende – nicht pflichtwidrige – Unkenntnis des Beschuldigten (in der Regel beim Mandanten wegen fehlender Rechtskenntnis, beim Steuerberater wegen fehlender Tatsachenkenntnis).

Weitere Informationen zur Strafbarkeit beim Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Hilfen habe ich Ihnen hier zusammengestellt. Verhaltenstipps für den Fall, dass Sie eine entsprechende Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten haben, finden Sie hier.

Der Steuerberater muss in der Regel darüber hinaus berufsrechtliche Konsequenzen befürchten. Sollte das Strafgericht ihm die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, absprechen, kann er seinen Beruf regelmäßig nicht mehr ausüben (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) – das wird in der Regel aber nicht passieren. Wahrscheinlicher ist es, dass gegen ihn berufsrechtliche Maßnahmen verhängt werden – das Repertoire derer ist weit und reicht von der Warnung und dem Verweis über Geldbußen und zeitige Berufsverbote bis zur Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG). Wenn der Steuerberater eine einschlägige Strafbarkeit begeht, wird auch die berufsrechtliche Pflichtverletzung anzunehmen sein.

Für berufsrechtliche Folgen von möglichen Straftaten steht in unserer Kanzlei das verwaltungsrechtliche Dezernat an Ihrer Seite, das in entsprechenden Verfahren gegenüber der Steuerberaterkammer auftritt. Insbesondere kann für Sie vorgetragen und begründet werden, dass eine entsprechend „harte“ Konsequenz unverhältnismäßig ist und oft auch mildere Maßnahmen wie eine Warnung oder ein Verweis hinreichenden Effekt auf den Steuerberater haben. Das gemeinsame Ziel ist es in der Regel, dem Kanzleimandanten die weitere Berufsausübung zu ermöglichen.

Was kann ein Anwalt für mich tun? – Durchsetzen und Abwehren von Ansprüchen gegen den Steuerberater wegen Corona-Soforthilfe

Vermutet ein Mandant, einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Steuerberater könne bestehen, ist die anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt wird zunächst den Sachverhalt aufklären. Damit kann er die Erfolgsaussichten des weiteren Vorgehens abschätzen und mit dem Mandanten beraten.

Ist die Entscheidung getroffen, den Steuerberater in Anspruch zu nehmen, wird der Anwalt den Steuerberater in der Regel zunächst in einem Anspruchsschreiben die Sach- und Rechtslage erläutern und den Steuerberater zur Zahlung des Schadensersatzes auffordern. Mitunter reicht schon ein anwaltliches Schreiben aus, um den Steuerberater zur Zahlung zu bewegen. Insbesondere wenn die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters den Schaden übernimmt, bestehen gute Chancen, dass der Steuerberater seine Schadensersatzpflicht anerkennt.

Geht der Steuerberater auf diese Forderung nicht ein, wird der Rechtsanwalt nach Rücksprache mit dem Mandanten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen: Im Namen des Mandanten wird er Klage auf Zahlung des Schadensersatzes erheben. Wenn der Steuerberater auch hier nicht einlenkt, wird die Sache notfalls durch das Gericht entschieden.

Auch der Steuerberater ist aber nicht wehrlos gestellt. Mit dem Anspruchsschreiben des gegnerischen Anwalts erfährt er von der Sache. Sein eigener Anwalt wird den Vortrag der Gegenseite rechtlich würdigen und sich wahrscheinlich zum Sachverhalt einlassen und diesen bestreiten. Sollte die Gegenseite die Sache bei Gericht anhängig machen, wird er auf die Klage erwidern und die behaupteten Ansprüche versuchen abzuwehren.

Dazwischen ist es auch möglich, dass sich die Parteien einvernehmlich außergerichtlich einigen. Ist die Rechtslage unklar, ist das mitunter ein zufriedenstellender Weg für beide Seiten, um Unsicherheiten auszuräumen und die Sache ad acta zu legen (einen Vergleich zu schließen).

Aufgrund der Neuartigkeit der Thematik gibt es bisweilen keine gesicherte Rechtsprechung zu Fragen der Haftung bei Corona-Hilfen. Deshalb kommt es umso mehr auf die Erfahrung und das Argumentationsgeschick des Rechtsanwaltes an, um entsprechende Ansprüche durchzusetzen und abzuwehren. Unsere Rechtsanwälte sind auch über das Wirtschaftsrecht hinaus breit aufgestellt und interdisziplinäre Zusammenarbeit gewohnt. Wir unterstützen deshalb Steuerberater wie deren Mandanten wegen Fehlern bei der Beantragung von Corona-Hilfen.

Wann muss gehandelt werden? – Verjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater wegen Rückforderung Corona-Soforthilfe

Natürlich gilt es auch hier, nichts zu überstürzen. Indes ist zu berücksichtigen, dass auch die hier besprochenen Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen. Ist die Verjährung eingetreten, kann der Steuerberater den Schadensersatzanspruch auch dann verweigern, wenn er ihn eigentlich bezahlen müsste. Diese Verjährung kann der Anspruchsteller durch Klageerhebung oder andere Rechtsverfolgungsmaßnahmen hemmen, sodass er dann auf der sicheren Seite ist, wenn er das rechtzeitig tut. Der Anwalt des Steuerberaters wird prüfen, ob ggf. schon eine Verjährung eingetreten ist und die entsprechende Einrede erheben – das muss nämlich aktiv erfolgen, das Gericht berücksichtigt die Einrede der Verjährung nicht von Amts wegen.

Zu diesen und weiteren Fragen beraten wir Sie gern.

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