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Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie im Bereich des Prüfungsrechts in der Hochschule. Von der mündlichen Kontrolle, über einen Test bis zur Prüfung kann man die Notengebung überprüfen lassen.

Sie haben die Prüfung nicht bestanden? Ihr Anwalt für Prüfungsrecht kann Ihnen helfen

Wir helfen Ihnen bei Problemen mit Prüfungen der Universität, Fachhochschule oder den Kammern.

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss einem Prüfling mindestens eine Wiederholungsprüfung ermöglicht werden. Prüfungen sind von der jeweiligen Tagesverfassung des Prüflings abhängig und manchmal gehört auch ein wenig Glück dazu. Es läge nach dem Bundesverfassungsgericht daher ein Verstoß gegen das Ausbildungsgrundrecht aus Art. 12 GG vor, wenn man nur eine einzige Möglichkeit hat, seine Leistungen unter Beweis zu stellen. Die Prüfungsordnungen der Hochschulen gewähren den Prüflingen daher eine oder sogar zwei Wiederholungsmöglichkeiten. Aber was ist, wenn der Prüfling im letzten Prüfungsversuch scheitert? Egal, ob der Prüfling durch eine Hausarbeit, Klausur oder Zwischenprüfung durchgefallen sind – das Dezernat für Bildungsrecht steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie uns an oder nehmen Sie Kontakt per E-Mail auf, und wir erläutern Ihnen das weitere Vorgehen.

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Die Vorteile unserer Anwälte im Prüfungsrecht auf einen Blick:

  • Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 3.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren
  • Top-Bewertungen unserer Mandanten
  • Fingerspitzengefühl beim Umgang mit den Behörden
  • Anwalt für Verwaltungsrecht
  • Faire und transparente Kosten
  • Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Kudamm, sowie in Hamburg und München für kurze Wege

Wie kann ich mich mit Hilfe des Anwalts für Prüfungsrecht aus Berlin, Hamburg und München gegen eine ungerechte Bewertung vorgehen?

Wenn eine Prüfung nicht so gelaufen ist wie erwartet, können Sie zunächst Kontakt mit dem Prüfer aufnehmen und sich die Arbeit ansehen. Wenn Sie sich weiter ungerecht behandelt fühlen, sollten Sie einen im Prüfungsrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Der Anwalt weiß, welche Einwendungen relevant sind und welche unberücksichtigt bleiben. Er kann den Prüfling über das weitere Vorgehen und die Chancen eines Verfahrens aufklären. Behalten Sie die Fristen im Auge und lassen Sie sich nicht vom Prüfer vertrösten. Wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, kann auch der Anwalt nichts mehr für Sie tun.

Wann sollte ich gegen Prüfungsergebnis remonstrieren? – Tipps vom Anwalt für Prüfungsrecht

Sie fühlen sich ungerecht bewertet? Dann ist die sogenannte Remonstration der erste Schritt, um eine Neubewertung durchzusetzen. In fast jeder Prüfungsordnung ist die Remonstration geregelt.

Bei der Remonstration kann der Prüfling seine Einwendungen geltend machen und die Prüfer haben dann die Möglichkeit, ihre Entscheidung zu überdenken. Aber welcher Prüfer gesteht seinen Fehler schon gern ein. Bleiben Sie daher höflich und sachlich und versuchen Sie, den Prüfer zu überzeugen. Eine anwaltlich Erstberatung kann Ihnen helfen, die wesentlichen Kritikpunkte zu benennen. Hilft alles nichts, muss Widerspruch oder Klage gegen die Bewertung der Prüfung eingelegt werden. Spätestens jetzt sollten Sie sich an einen auf das Prüfungsrecht spezialisierten Anwalt wenden.

Widerspruch und Klage gegen Prüfungen – Tipps vom Anwalt für Verwaltungsrecht

Die während der Hochschulzeit abzulegenden Prüfungen geben einen Nachweis über das im Laufe der Ausbildung erworbene Wissen und die erworbenen Fähigkeiten des Hochschulabsolventen. Die Bewertung einer mündlichen oder schriftlichen Leistung des Prüflings stellt dabei einen Verwaltungsakt einer Behörde dar. Sollte bei Ihnen der Verdacht entstehen, dass eine Bewertung der Prüfung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so besteht die Möglichkeit, gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch einzulegen.

Ganz wichtig ist es, die Fristen für das Rechtsmittel einzuhalten. Je nach Bundesland muss gegen die Entscheidung Widerspruch oder gleich Klage eingereicht werden. In der Regel ist dies der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. Im Rahmen des Rechtsmittels wird dann die Bewertung überprüft. In jedem Fall sollten Sie hier anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Es sind einige formelle Voraussetzungen zu prüfen und sodann Bewertungsfehler in der Prüfung aufzuzeigen.

Der erfahrene Anwalt für Prüfungsrecht erkennt nach der Akteneinsicht sofort, ob z. B. die Prüfungskommission ordnungsgemäß besetzt war, ob das Zweiprüferprinzip oder die Ladungsfristen nicht eingehalten wurden. Wenn man dem Prüfer Bewertungsfehler aufzeigen will, muss man nachweisen, dass dieser seinen Beurteilungsspielraum verlassen hat. Nicht alles was der Prüfer in die Bewertung einbezieht, kann ein Gericht im Zweifel beanstanden. So unterliegt beispielsweise die Einschätzung, ob eine Klausur als schwierig zu beurteilen ist oder welche Gewichtung eine Teilaufgabe hat, grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Berlin kürzlich geurteilt, dass der Kleidungsstil nicht negativ in die Bewertung eingehen darf.

Wenn im Widerspruch oder der Klage ein Fehler aufgezeigt werden konnte, wird die Prüfung neu bewertet oder es wird ein weiterer Prüfungsversuch gewährt.

Ich bin durch meine Bachelorarbeit durchgefallen. Was kann ich tun? Tipps vom Anwalt für Prüfungsrecht

Sie haben in Ihrer Bachelor- oder Masterarbeit nicht die erwartete Note oder ein „nicht ausreichend“ erhalten? Vor dem Hintergrund der investierten Zeit und der Bedeutung für die eigene Karriere, ist es ratsam, die Bewertung der Prüfer genau zu begutachten. Nicht immer liegen die Gründe für schlechtes Abschneiden allein beim Prüfling. Die Frage, ob die Prüfer im Bewertungsverfahren Fehler gemacht haben und die Bewertungskriterien richtig angewendet wurden, kann ein auf das Bildungsrecht spezialisierter Anwalt oft schnell einschätzen. Das Gute ist, Ihre Klausuren und Abschlussarbeiten sind auch gerichtlich überprüfbar. Unsere Anwälte im Verwaltungsrecht prüfen die Erfolgsaussichten und stimmt mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen ab. Je früher die Mandanten sich bei uns melden, desto besser sind die Chancen, das Ergebnis noch zu verbessern.

Was kann man gegen die Exmatrikulation tun?

Ihnen droht die Exmatrikulation wegen endgültig nicht bestandener Prüfungen? In den Hochschulgesetzen der einzelnen Bundesländer ist geregelt, dass Studierende, welche Studienleistungen endgültig nicht bestanden haben, zu exmatrikulieren sind. Die Exmatrikulation ist daher unausweichlich, wenn das endgültige Nichtbestehen feststeht. Es gilt daher, diesen Zustand zu beseitigen.

Aber auch wenn Sie wegen fehlender Rückmeldung an der Universität zwangsexmatrikuliert wurden, finden Sie in der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST schnelle und versierte Hilfe. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir erläutern Ihnen das genaue Vorgehen.

Sie wurden bei einem Täuschungsversuch ertappt? Anwalt für Prüfungsrecht aus Berlin, München und Hamburg hilft Ihnen

Wenn dem Prüfling ein Täuschungsversuch vorgeworfen wird, kann das schwere Folgen haben. Vom einfachen Spickzettel bis zu Ghostwritern und Plagiaten – die Liste der unerlaubten Hilfsmittel ist lang und die rechtliche Beurteilung erfordert viel Feingefühl und Sachkenntnis. Je nach Schwere des Vergehens kann die Universität verschiedene Maßnahmen ergreifen. In der Regel wird der Prüfling zunächst um eine sachliche Darstellung der Position oder Stellungnahme gegenüber dem Prüfungsausschuss gebeten. Hier ist es ratsam diese bereits mit anwaltlicher Hilfe zu verfassen, um das Verfahren möglichst früh in die richtige Bahn zu leiten. Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen oder war dies der letzte Versuch, droht unter Umständen die Exmatrikulation. Nach mancher Prüfungsordnung kann bei einem „besonders schweren Fall“ die Wiederholung der Prüfung direkt ausgeschlossen werden. Von dieser Möglichkeit kann die Universität oder Hochschule jedoch nur als „ultima ratio“, also letztes Mittel, Gebrauch machen, da dies einen Eingriff in Ihr Recht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Durch die langjährigen Erfahrungen mit den verschiedensten Hochschulen und Universitäten können unsere Rechtsberater oft sehr früh abschätzen, ob ein Verfahren sinnvoll und erfolgversprechend ist. Rufen Sie uns unverbindlich an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Was tun bei einem Plagiatsvorwurf?

Plagiatsvorwürfe sind nicht selten, wiegen in der akademischen Vita aber besonders schwer. Gerade bei umfangreichen Leistungen wie der Dissertation und Habilitation kann bereits der Vorwurf gravierende Folgen haben und noch Jahre später erhoben werden. Die Rechtsgrundlage für Entscheidungen der Prüfungskommission und die daraus folgenden Bescheide der Universität sind aber alles andere als eindeutig. Schon beim Verfassen der Stellungnahme für den Prüfungsausschuss sollten Sie sich anwaltliche Hilfe holen. Durch ihre langjährige Erfahrung im Prüfungsrecht können unsere Rechtsanwälte Sie sicher in Ihrem Vorgehen beraten und Ihnen Ihre Chancen und Möglichkeiten aufzeigen.

Ich bin ein zweites Mal durchgefallen. Wie stelle ich mit Hilfe des Anwalts einen Härtefallantrag?

Wenn ein sogenannter Härtefallantrag gestellt werden kann, ist dies in der jeweiligen Prüfungsordnung vermerkt. Sofern die Prüfungsleistung aufgrund einer besonderen Härte nicht erbracht werden konnte, wird auch hier ein weiterer Versuch gewährt. Die Prüfungsausschüsse gehen in der Regel jedoch sehr zurückhaltend mit solchen Härtefallanträgen um. Sie sollten sich daher bereits bei der Beantragung eines Härtefalls an einen Anwalt wenden. Dieser wird unter den Vorgaben der Regelung der Prüfungsordnung einen besonderen Härtefall formulieren können.

Kann ich hinterher von der Prüfung zurücktreten?

Damit sich niemand einen Vorteil im Prüfungsverfahren verschaffen kann, müssen Prüflinge Fehler im Prüfungsverfahren oder Krankheiten unverzüglich anzeigen. In der Regel scheidet ein Rücktritt von der Prüfung dann aus, wenn der Prüfling den Prüfungsversuch in Kenntnis der Einschränkungen unternommen hat. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist ein Rücktritt von der Prüfung sogar nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich. Wir haben solche Rücktritte bereits erfolgreich begleitet. Einfach ist dieser nachträgliche Rücktritt jedoch nicht.

Bei einer wichtigen mündlichen Prüfung durchgefallen – wie kann ich mich wehren?

Wann kommt mündlichen Prüfungen eine besondere rechtliche Bedeutung zu?

Im Verlauf und am Ende von Studium und Ausbildung stehen in aller Regel nicht nur schriftliche, sondern auch mündliche Prüfungen auf dem Programm. Diese mündlichen Prüfungen können darüber entscheiden, ob man das Studium oder die Ausbildung überhaupt fortsetzen darf und ob man sie erfolgreich abschließt. Vom Bestehen einer mündlichen Prüfung kann damit nicht weniger als der Zugang zu Berufen und ganzen Berufszweigen abhängen. In solchen Fällen geht es auch um das Grundrecht der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz).

Können die Gerichte eine mündliche Prüfung nachträglich kontrollieren?

Im Prüfungsrecht gilt der Grundsatz der Chancengleichheit. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass jeder mit dem Ergebnis einer Prüfung unzufriedene Prüfling eine nachträgliche Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte veranlasst. Die Prüfer einer Hochschule haben nach der Rechtsprechung deshalb grundsätzlich bei prüfungsspezifischen Wertungen einen Beurteilungsspielraum und unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der Beurteilungsspielraum ist allerdings überschritten, sobald Prüfer Verfahrensfehler begehen, das anzuwendende Recht verkennen, unzutreffende Sachverhalte zugrunde legen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerwG, Beschluss vom 13. 5. 2004 – 6 B 25/04). Auch eine mündliche Prüfung ist daher in beschränktem Umfang gerichtlich überprüfbar.

Welche Rolle spielt bei wichtigen mündlichen Prüfungen das Protokoll?

Immer dann, wenn eine Prüfung darüber entscheidet, ob ein Prüfling später Zugang zu bestimmten Berufen hat, ergibt sich unmittelbar aus Art. 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) und Art. 19 Absatz 4 Grundgesetz (effektiver Rechtsschutz) ein Informationsanspruch. Fällt die Bewertung einer Prüfung negativ aus, müssen die Prüfer ihre Entscheidung angemessen begründen, also die wesentlichen Gründe der Bewertung angeben. Das ist umso wichtiger, als bei mündlichen Prüfungen auch subjektive Eindrücke und für den Prüfling eher zufällige Spezialisierungen der Prüfer einen Einfluss haben können. Der Prüfling muss anhand der Begründung feststellen können, ob die rechtlichen Maßstäbe für die Prüfung eingehalten und seine Leistung zutreffend bewertet wurde. Zwar ist bei einer mündlichen Prüfung keine umfassende Wort-für-Wort-Protokollierung nötig. Das wäre in der besonderen Situation der mündlichen Prüfung auch nicht zu leisten. Allerdings fordert das Bundesverwaltungsgericht auch bei mündlichen Prüfungen „hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen“, damit man das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären kann. Viele Prüfungsordnungen enthalten entsprechende Vorgaben. Fehlen solche, folgt ein Anspruch des Prüflings direkt aus dem Grundgesetz (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 18/93). Konkret heißt das, dass sich aus dem Protokoll einer mündlichen Prüfung zumindest der wesentliche Prüfungsverlauf ergeben muss.

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich mit meiner negativen Bewertung in der mündlichen Prüfung nicht einverstanden bin?

Wichtig ist, dass man als Prüfling selbst Einfluss darauf hat, wie umfassend die Prüfer den Ablauf der mündlichen Prüfung wiedergeben müssen. Das kann man sich als eine Art Ping-Pong-Spiel vorstellen: Die Prüfer können ihre Entscheidung zuerst einmal nur recht oberflächlich begründet haben. Wenn ein Prüfling konkrete und substantiierte Einwände gegen seine Bewertung vorbringt, muss die Prüfungsbehörde ihre Entscheidung aber über die bisherige Begründung hinaus genauso konkret und substantiiert zu begründen (so das BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 18/93). Man sollte also unverzüglich eine nähere Begründung verlangen, wenn man mit seiner Bewertung nicht einverstanden ist.

Können die Prüfer das Protokoll nachträglich ändern?

Wenn ein Prüfling seine negative Bewertung mit einer konkreten Begründung beanstandet, wirkt sich das auch auf den Umfang des Protokolls aus. Da die Prüfer jetzt erweiterte Begründungspflichten haben, können und müssen sie gegebenenfalls auch das Prüfungsprotokoll erweitern. Dabei bestehen aber enge zeitliche Grenzen. Schon nach wenigen Monaten ist es der Rechtsprechung zufolge aufgrund der beschränkten menschlichen Erinnerungsfähigkeit grundsätzlich nicht mehr möglich, eine substantiierte Begründung für die Prüfungsbewertung nachzuholen. Schon aus diesem Grund kann ein Vorgehen gegen die Bewertung erfolgreich sein. Denn dann ist gerade die mangelhafte Protokollierung dafür verantwortlich, dass man Verstöße gegen die bei der Prüfung geltenden Maßstäbe nicht mehr nachweisen kann.

 

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen im Prüfungsrecht beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Kontaktieren Sie uns auch gerne beim Wunsch einer Studienplatzklage! Wir sind bundesweit für Sie tätig.

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