Studiengangwechsel
Ihr Anwalt für Hochschulrecht –
Beratung zum Hochschulwechsel und Studiengangswechsel
Schnell zum Inhalt:
Als Anwälte im Bildungsrecht haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Ihnen bei Problemen im Umgang mit der Universität zur Seite zu Stehen. Unsere Mandanten sind häufig überrascht, wie unkompliziert sich kleine und große Probleme mit unserer Unterstützung lösen lassen.
Die Vorteile unserer Anwälte im Hochschulrecht auf einen Blick:
- Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 30.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren
- Top-Bewertungen unserer Mandanten
- Fingerspitzengefühl beim Umgang mit den Behörden
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht
- Faire und transparente Kosten
- Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Kudamm, sowie in Hamburg und München für kurze Wege
Was muss ich bei einem Studiengangwechsel beachten?
Für den Studiengangwechsel gelten grundsätzlich die gleichen Fristen wie für eine neue Einschreibung. Bei einem Wechsel zum ersten Fachsemester ist häufig nur ein Studiengangwechsel zum Wintersemester möglich. Bei einem Wechsel des Studienganges in ein höheres Semester ist hingegen häufig ein Wechsel zum Sommersemester möglich. Informieren Sie sich dazu auf den Websites der Hochschule.
Bei einem Wechsel zum ersten Fachsemester müssen Sie wie ein Erstbewerber zudem alle Voraussetzungen erfüllen. Bei Fächern mit Kapazitätsbegrenzung (NC) zählen für die Bewerbung auf den Studienplatz wieder die Abiturdurchschnittsnote, ggf. Wartesemester und fachliche Qualifikationen.
Bei einem Hochschulwechsel zum höheren Semester von einer Universität zu einer anderen innerhalb desselben Studienganges, beispielweise aufgrund eines Umzuges, zählen als Auswahlkriterien nur die Noten der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sowie soziale Kriterien, wie persönliche Härtefälle und besondere familiäre Gegebenheiten.
Bei einem Hochschulwechsel zum höheren Semester von einer Universität zu einer anderen in einen anderen Studiengang (Quereinstieg), werden Sie in der Regel nachrangig gegenüber Studierenden zugelassen, die bereits in dem Studiengang studiert haben. Aber auch hier haben Sie einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazitäten der Universität. Diese ist darüber Rechenschaft schuldig.
Einstufung in ein höheres Semester
Zurück auf null? Wenn Sie in Ihrem alten Studiengang bereits Prüfungsleistungen erbracht haben, ist gegebenenfalls eine Anrechnung der Credit Points möglich. Vergleichen Sie hierzu die Prüfungsordnungen. Die Entscheidung, ob eine Einstufung in ein höheres Fachsemester möglich ist wird, trifft in der Regel das Prüfungsamt. Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch möglich. Holen Sie sich im Zweifel anwaltlichen Rat beim Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Soll ich bis zum neuen Studium eingeschrieben bleiben?
Die Entscheidung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Können Sie die Zeit im alten Studiengang noch sinnvoll nutzen oder benötigen Sie vielleicht Wartesemester für den neuen Studiengang? Muss ich aufgrund meiner BAföG Förderung ggf. sofort wechseln? Hier stehen Ihnen auch Beratungsangebote der Hochschulen und Studierendenberatung zur Verfügung.
Ich habe keinen Studienplatz im Quereinstieg bekommen. Was kann ich tun?
Gegen die Ablehnung kann im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls vor Gericht vorgegangen werden. In der Regel gibt es nur wenige Bewerber auf ein höheres Fachsemester, so dass die Verfahren regelmäßig mit Erfolg geführt werden können. Zur Beratung über ein etwaiges Vorgehen können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Marian Lamprecht, Dezernatsleiter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht steht Ihnen mit seiner langjährigen Expertise zur Seite.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt für Medien- und Presserecht Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen zum Medienrecht gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Berlin, Hamburg oder München.