Kommunalrecht

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Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte vertritt Sie bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin, Brandenburg, Hamburg und München im Bereich des Kommunalabgabenrechts.

Das Kommunalabgabenrecht regelt die Einnahmen der Gemeinden und anderer kommunaler Gebietskörperschaften.

Wichtigste Rechtsgrundlage ist hierbei das Kommunalabgabengesetz (KAG) des jeweiligen Bundeslandes. Auf Bundesebene werden die Gesetze ergänzt durch die Abgabenordnung (AO), das Gewerbesteuergesetz, das Grundsteuergesetz und das Gemeindefinanzreformgesetz.

Über die Kommunalabgabengesetze werden etwa der Erlass kommunaler Abgabensatzungen, das Steuerfindungsrecht, die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von Beiträgen, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden können, geregelt.

Abgabe ist als Sammelbegriff für alle kraft öffentlicher Finanzhoheit zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Zahlungen der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge.

Steuern sind gemäß § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand  zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dazu zählen auch Zölle und Abschöpfungen.

Gebühren sind Zahlungen, die aufgrund besonderer Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die Inanspruchnahmen von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden.

Darunter fallen zum einen Verwaltungsgebühren, wie etwa Beurkundungesgebühren und Genehmigungengebühren, zum anderen aber auch Nutzungsgebühren, wie Gebühren für die Müllabfuhr oder Rundfunkgebühren.

Beiträge werden als Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung erhoben.

In Brandenburg etwa knüpft die Beitragserhebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG tatbestandlich an „die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon“ an.

Das in Brandenburg wohl populärste Beispiel für die Beitragserhebung sind die unter dem Stichwort „Altanschließerbeiträge“ bekannt gewordenen Beiträge für den Anschluss an die zentrale öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

Anschlussbeiträge werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG „von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden“.

Aber auch Erschließungsbeiträge und Straßenanliegerbeiträge zählen zu dieser Gruppe der Abgaben.

Die Vorteile unserer Anwälte im Kommunalrecht auf einen Blick:

  • Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 3.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren

  • Top-Bewertungen unserer Mandanten

  • Fingerspitzengefühl beim Umgang mit den Behörden

  • Kanzlei für Verwaltungsrecht

  • Dezernat für mögliche Presseberichterstattung

  • Faire und transparente Kosten

  • Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Ku´damm sowie in Hamburg und München für kurze Wege

Rechtsschutzmöglichkeiten im Kommunalrecht

Ist ein konkreter Abgabenbescheid ergangen, so handelt es sich bei diesem um einen Verwaltungsakt. Im Wege eines Widerspruchsverfahrens kann die handelnde Behörde bzw. die für den Widerspruch zuständige Behörde zunächst selbst noch einmal über die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides entscheiden.

Auf den Widerspruchsbescheid hin, steht dem Betroffenen sodann der Rechtsweg der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen.

Zudem kann die Rechtmäßigkeit der Satzung im Rahmen einer Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO überprüft werden.

Aber auch im Wege einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht kann die Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Satzung überprüft werden.

So hat etwa das BVerfG mit Beschluss vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.) festgestellt, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung in Fällen, in denen Beitragserhebungen nach der bisher geltenden Fassung der Vorschrift in der Auslegung durch das OVG Brandenburg wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich gewesen wären, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen zum Thema Kommunalabgabenrecht beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg oder München vereinbaren.

Abgabenrecht

Unter Abgaben sind alle Geldleistungen zu verstehen, die dem Einzelnen von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs zwangsweise auferlegt werden.

Als Abgabenrecht bezeichnet man die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) regeln. Unter das Abgabenrecht fällt demnach das komplette Steuerrecht, Gebührenrecht und Beitragsrecht.

Zum Abgabenrecht zählen z.B. die Abgabenordnung (AO), die Kommunalabgabengesetze (KAG) der Länder, die diversen Steuergesetze (z.B. Gewerbesteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz) und die Steuerrechtsverordnungen. Von besonderer Bedeutung ist im Kontext des Abgabenrechts die Abgabenordnung, welche umgangssprachlich manchmal auch als „abgabenrechtliche Verfassung“ bezeichnet wird. Die Abgabenordnung entfaltet ihre Wirkung auf alle öffentlich-rechtlichen Abgaben.

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