Anwalt Umweltrecht
– Ihr Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte vertritt Sie bundesweit im Bereich des Umweltrechts. Dezernatsleiter Marian Lamprecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, steht an Ihrer Seite und betreut das Umweltrecht erfahren und kompetent.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen umweltrechtlichen Fragen beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg oder München vereinbaren.

Der Bereich des Umweltrechts wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Marian Lamprecht, Dezernatsleiter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.


Die Vorteile unserer Anwälte im Umweltrecht im Überblick:

  • Erfahrung aus mehr als 30.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren
  • Top-Bewertungen der Mandanten
  • Fingerspitzengefühl beim Umgang mit den Behörden
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • faire und transparenter Kosten
  • Dezernat für mögliche Presseberichterstattung
  • zwei Standorte in Berlin (Köpenick und am Kudamm) sowie in Hamburg und München für kurze Wege

Konkrete Leistung im Umweltrecht

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen umweltrechtlichen Fragen beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg oder München vereinbaren.

Was kostet ein Anwalt im Umweltrecht?

In einem für Sie kostenfreien Telefongespräch wird zunächst die aktuelle Situation besprochen und ermittelt, ob Fristen zu beachten sind und ob sofortige Maßnahmen zu ergreifen sind.

Wenn wir einen groben Überblick über Ihren Fall gewonnen haben, werden wir Ihnen die Kosten einer Vertretung im Verwaltungsrecht erklären und einen Termin zur anwaltlichen Erstberatung vereinbaren. Diese Erstberatung findet telefonisch oder in den Räumlichkeiten der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte in Berlin-Köpenick, Berlin-Charlottenburg, Hamburg oder München statt. Die Kosten für diese Beratung werden bei folgender Mandatierung vollständig angerechnet. Das erste Treffen dient der Besprechung des vorliegenden Sachverhaltes und der abstrakten Folgen.

Wenn Einigkeit über die Beauftragung besteht, werden die Vollmachten und die Vergütungsvereinbarung unterzeichnet.

Herr Rechtsanwalt Marian Lamprecht, Dezernatsleiter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, nimmt dann zunächst Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde und arbeitet eine auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Strategie für das weitere Vorgehen aus. Dabei greift er auf seine hohe Kompetenz im Bereich des Verwaltungsrechts und seine jahrelange Erfahrung aus mehr als 30.000 Verfahren zurück.

In einem weiteren Besprechungstermin klären wir Sie über unsere und Ihre Möglichkeiten für ein weiteres gerichtliches oder außergerichtliches Vorgehen auf.

Wir übernehmen außerdem Verwaltungsverfahren im Rechtsmittelverfahren. Sofern Sie bereits ein erstinstanzliches Urteil erhalten haben, vertreten wir Sie auch in Berufungs- und Revisionsverfahren.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin, Brandenburg, Hamburg und München zu allen Fragen im Bereich des Umweltrechts.

Allgemeines zum Umweltrecht

Unter dem Umweltrecht versteht man die Gesamtheit der staatlichen Normen, die sich auf den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der natürlichen Umwelt sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme beziehen.

Das öffentliche Umweltrecht, als Teil des Öffentlichen Rechts, ist dabei das bei weitem Bedeutendste.

Das Umweltrecht wird von einigen Leitprinzipien beherrscht. Dazu zählen das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip, das Kooperationsprinzip, das Integrationsprinzip und das Nachhaltigkeitsprinzip.

Nach dem Vorsorgeprinzip soll durch ein vorausschauendes Handeln verhindert werden, dass Umweltbelastungen überhaupt entstehen.

Der Verursacher der Umweltbelastung trägt nach dem Verursacherprinzip die sachliche und finanzielle Verantwortung für den Umweltschutz.

Das Kooperationsprinzip besagt, dass die am Umweltschutz beteiligten Stellen effektiv zusammenwirken sollen.

Nach dem Integrationsprinzip sollen die umweltbezogenen Auswirkungen eines Vorhabens nicht nur punktuell, sondern ganzheitlich beurteilt werden.

Letztlich versucht der verantwortungsbewusste Staat im Rahmen des Nachhaltigkeitsprinzips die nachfolgenden Generationen möglichst wenig durch die Befriedigung gegenwärtiger Bedürfnisse zu belasten.

Was sind die Leitprinzipien des Umweltrechts?

Das Umweltrecht wird von einigen Leitprinzipien beherrscht. Dazu zählen das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip, das Kooperationsprinzip, das Integrationsprinzip und das Nachhaltigkeitsprinzip.

  • Nach dem Vorsorgeprinzip soll durch ein vorausschauendes Handeln verhindert werden, dass Umweltbelastungen überhaupt entstehen.
  • Der Verursacher der Umweltbelastung trägt nach dem Verursacherprinzip die sachliche und finanzielle Verantwortung für den Umweltschutz.
  • Das Kooperationsprinzip besagt, dass die am Umweltschutz beteiligten Stellen effektiv zusammenwirken sollen.
  • Nach dem Integrationsprinzip sollen die umweltbezogenen Auswirkungen eines Vorhabens nicht nur punktuell, sondern ganzheitlich beurteilt werden.

Letztlich versucht der verantwortungsbewusste Staat im Rahmen des Nachhaltigkeitsprinzips die nachfolgenden Generationen möglichst wenig durch die Befriedigung gegenwärtiger Bedürfnisse zu belasten.

Typische Tätigkeitsschwerpunkte im Umweltrecht

Bodenschutzrecht – Ihr Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Das Bodenschutzrecht ist die Gesamtheit der geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien mit rechtlicher Wirkung im Bereich des Bodenschutzes.

Die zahlreichen Bestimmungen des EU-Rechts zum Bodenschutz müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Daher finden sich Regelungen zum Bodenschutzrecht sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene.

Von besonderer Bedeutung sind im nationalen Recht vor allem das Bundes-Bodenschutzgesetz (BodSchG) und die Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV). Auch die jeweiligen Länder haben Bodenschutzgesetze im Rahmen ihrer Kompetenz nach § 21 BBodSchG erlassen und können Maßnahmen darauf stützen.

Sinn und Zweck dieser Gesetze ist es, bundesweit nachhaltig die Funktion des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und schädliche Bodenveränderungen sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.

Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.

Die Auswirkungen zeigen sich auch in anderen Gesetzen: So lassen sich auch im Bau- und Raumordnungsrecht für den Bodenschutz relevante Vorschriften finden. Gemäß § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) soll mit Grund und Boden schonend und sparsam umgegangen werden.

Was gilt als Boden im Bodenschutzrecht?

Typisch Juristen: Was genau der Boden ist, wird je nach Zusammenhang sehr unterschiedlich definiert. Für den Bodenschutz gilt aber die Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG.

Maßnahmen aufgrund der bodenschutzrechtlichen Generalklausel – Tipps vom Anwalt für Bodenschutzrecht

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der Pflichten nach dem BBodSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen.

In formeller Hinsicht ist nach dem Landesrecht in der Regel die untere Bodenschutzbehörde zuständig.

Für die materielle Rechtmäßigkeit setzt die Generalklausel voraus, dass die Verfügung erforderlich ist, um die Einhaltung der Pflichten nach dem BBodSchG gegenüber dem bodenrechtlich Verantwortlichen sicherzustellen.

Vorausgesetzt wird demnach für die Anordnung einer behördlichen Maßnahme die Verletzung einer bodenschutzrechtlichen Pflicht durch den Verantwortlichen.

Wer ist für den Bodenschutz zuständig?

Der Bodenschutz ist grundsätzlich die Aufgabe der Länder. Allerdings sind sie durch das Bodenschutzgesetz und durch die Bodenschutzverordnung des Bundes gebunden. Zur Koordination der Länder, auch mit dem Bund, gibt es die „Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz“ (LABO).

Wie werde ich als Sachverständiger für Bodenschutz zugelassen?

Im Bodenschutzrecht sind die Behörden und Eigentümer von Böden im besonderen Maße auf externen Sachverstand angewiesen. Über die Frage der wie z. B. die Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, das Erstellen von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG und das Durchführen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zu beurteilen ist, bedarf es daher Gutachten von Sachverständigen.

Wer sich aufgrund seiner Sachkunde im Bodenschutzrecht als Sachverständiger für Behörden, Eigentümer und Gerichte öffentliche bestellen lassen möchte, bedarf einer Zulassung. Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Zulassung als Sachverständiger regeln die Bundesländer unterschiedlich.

In Berlin beispielsweise sind für die Zulassung als Sachverständiger im Bodenschutzrecht die Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) und das für die Zulassung der Untersuchungsstellen von der DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin zuständig.

Da es sich bei der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger um einen Verwaltungsakt handelt, kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides mit Widerspruch oder einer Klage vor den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Sollten Sie rechtswidrig als Sachverständiger abgelehnt worden sein, steht Ihnen Rechtanwalt Marian Lamprecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Dezernatsleiter mit seinem Team zur Verfügung. Sprechen Sie uns unverbindlich an.

Was sind meine bodenschutzrechtlichen Pflichten? Hinweise und Tipps vom Anwalt für Bodenschutzrecht

Nach sind in § 4 BBodSchG hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Die Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Zudem sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

Über die bodenrechtliche Generalklausel hinaus kann die Behörde gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG anordnen, dass vom Verantwortlichen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen sind, sofern auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.

Wer trägt die Kosten für Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen im Bodenschutzrecht?

In Anspruch genommen wird der bodenrechtlich Verantwortliche, das zunächst der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung. Schwieriger wird es in Fällen, in denen die Verunreinigung des Bodens länger zurück liegt und ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.

Fest steht, dass sich die Verursacherhaftung nach § 4 Abs. Absatz 3 S. 1 BBodSchG nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen lässt. Allerdings hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet.

Neben den Maßnahmen aufgrund der bodenschutzrechtlichen Generalklausel oder anderen primärrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen kommen auch sekundärrechtliche Ansprüche gegen den Verantwortlichen in Betracht. Zu nennen ist hier vor allem die Kostenpflicht für Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen.

Als bundesgesetzlich abschließende Spezialregelung regelt § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG die Kostenpflicht für behördliche Anordnungen nach den §§ 9 ff. BBodSchG und bildet zugleich die Ermächtigungsgrundlage für die Kostenfestsetzung durch Verwaltungsakt. Gegen diesen kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgegangen werden.

Wenden Sie sich bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides an eine auf das Bodenschutzrecht spezialisierte Kanzlei. Der Bereich des Bodenschutzrechts wird in der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST maßgeblich von Herrn Rechtsanwalt Marian Lamprecht, Dezernatsleiter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht betreut. Durch unsere Spezialisierung auf das Bodenschutzrecht können wir Ihnen die optimale Beratung anbieten.

Ihr Anwalt im Immissionsschutzrecht

Was regelt das Immissionsschutzrecht?

Das Immissionsschutzrecht befasst sich als zentraler Rechtsbereich des Umweltschutzes vorrangig mit der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung. Ziel des Immissionsschutzrechts ist es dabei, potenziell schädliche Einwirkungen auf den Menschen und seine Umwelt durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Vorsorge zu verringern.

Seine gesetzliche Regelung findet das Immissionsschutzrecht im Gesetz zum Schutze vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, kurz das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

Unter Immissionen sind dabei gemäß der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu verstehen.

Wie verläuft ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren?

Der Ablauf des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird in § 10 BImSchG und der 9. BImSchV festgelegt.

Von der Idee bis zur Genehmigung lässt sich das Genehmigungsverfahren in drei Schritte einteilen. Die Planungsphase, die Antragstellung und die Genehmigungsphase.

Als auf das immissionsschutzrecht spezialisierte Kanzlei können wir unseren fachkundigen Rat die Kommunikation zwischen den Beteiligten und damit das Genehmigungsverfahren insgesamt beschleunigen. Gern begleiten wir Sie von Beginn an und begleiten Sie in der Planungsphase bereits zur Vorantragsberatung bei der zuständigen Behörde. Als auf das Immissionsschutzrecht spezialisierte Anwälte können wir rechtliche und tatsächliche Hindernisse frühzeitig zu identifizieren und auszuräumen.

Was sind die Voraussetzungen für eine immissionsschutzrechtlichen Genehmigung?

Anspruchsgrundlage für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG.

Zunächst ist dabei zwischen der Genehmigungsbedürftigkeit und der Genehmigungsfähigkeit zu unterscheiden.

Im Rahmen der Genehmigungsbedürftigkeit unterscheidet das BImSchG zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.


Zu den Anlagen nach § 3 Abs. 5 BImSchG gehören

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
  • Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

 

Genehmigungsbedürftig sind solche Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.

Wurde die Genehmigungsbedürftigkeit festgestellt, so stellt sich die Frage, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist.

In formeller Hinsicht verlangt die Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung eine ordnungsgemäße Antragstellung bei der zuständigen Behörde.

Materiell verlangt die Genehmigungserteilung die Einhaltung der Betreiberpflichten des § 5 BImSchG.

Der Betreiber hat im Rahmen der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darauf zu achten, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden.

In Brandenburg wird das Genehmigungsverfahren in der Abteilung Technischer Umweltschutz (T 1) des Landesamtes für Umwelt (LfU) durchgeführt, in Berlin vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)

Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob alle Vorschriften bzgl. der Reinhaltung der Luft, des Schutzes vor Lärm, der Abfallvermeidung und -verwertung, des Naturschutzes, des Gewässerschutzes, des Arbeitsschutzes und der Anlagensicherheit eingehalten werden.

Des Weiteren ist der Stand der Technik einzuhalten. Zur Prüfung beteiligt die prüfende Behörde alle betroffenen Behörden.

Das Genehmigungsverfahren wird entweder als förmliches Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit oder als vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Für bestimmte Anlagenarten ist zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

Wie lange dauert eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung?

Die Behörde ist ab dem Eingang eines vollständigen Antrags an Fristen gebunden. Für eine Neugenehmigung beträgt diese im förmlichen Genehmigungsverfahren 7 Monate, für eine Änderungsgenehmigung 6 Monate. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren sowohl bei Neu-, als auch bei der Änderungsgenehmigung 3 Monate.

Waren die Unterlagen nicht vollständig, beginnt die Frist sobald der Antrag nach Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde ergänzt worden ist. In begründeten Ausnahmefällen, können die Fristen um jeweils 3 Monate verlängert werden.

Was kann ich gegen die Ablehnung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung machen?

Bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung steht den Behörden kein Ermessen zu. Liegen die Voraussetzungen vor, ist Ihnen die Genehmigung zu erteilen. Ist Ihr Antrag abgelehnt worden, sind die Voraussetzungen der Erteilung im Widerspruchsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen immissionsschutzrechtlichen Fragen beratend zur Seite. Um Ihre Interessen möglichst schnell und effektiv durchsetzen zu können empfehlen wir, sich frühzeitig an eine auf das Immissionsschutzrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg oder München vereinbaren. Der Bereich des Umweltrechts wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Marian Lamprecht, Dezernatsleiter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Rechtsschutz Dritter gegen immissionsrechtliche Genehmigungen

Ist ein Dritter an der Aufhebung einer immissionsrechtlichen Genehmigung interessiert, so ist die Drittanfechtungsklage zu erheben. Zu beachten ist jedoch, dass eine Klagebefugnis nur gegeben ist, soweit die verletzte Rechtsvorschrift auch Drittschutz vermittelt. Bei immissionsrechtlichen Nachbarklagen ist die Nachbarschaft zum Beispiel im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG klagebefugt, da diese Vorschrift wegen ihres Wortlautes bereits Drittschutz vermittelt.

Eine Drittanfechtungsklage hat grundsätzlich Erfolgsaussichten, wenn die angefochtene Genehmigung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Insoweit ist nur zu überprüfen, inwieweit nachbarschützende Bestimmungen verletzt sind.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen immissionsschutzrechtlichen Fragen beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg oder München vereinbaren.

Der Bereich des Umweltrechts wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Marian Lamprecht, Dezernatsleiter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Ihr Anwalt im Naturschutzrecht

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin, Brandenburg, Hamburg und München zu allen Fragen im Bereich des Naturschutzrechts.

„Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.“ – § 2 BNatSchG –

Was regelt das Naturschutzrecht?

Natur und Landschaft im Sinne des § 2 BNatSchG umfassen die gesamte Erdoberfläche einschließlich der Wasser- und Eisflächen mit ihren Pflanzen und Tieren sowie den darunter liegenden Erdschichten und dem unmittelbar darüber liegenden Luftraum.

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

Der Naturschutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

Wo ist das Naturschutzrecht geregelt?

Die Rechtliche Grundlage für den Naturschutz in Deutschland ist Art. 20a Grundgesetz (GG). Danach müssen alle Gewalten des Staates die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung auch in Verantwortung für die künftigen Generationen schützen.

Die Realisierung dieses Staatszieles findet vor allem durch die Naturschutzgesetze statt. Darin werden den Behörden verschiedene Instrumente zur Verfügung gestellt. So können flächenbezogene Maßnahmen durch Landschaftsplanung, durch Einrichtung von Schutzgebieten und naturschutzrechtliche Vorkaufsrechte ergriffen werden.

Objektbezogene Maßnahmen beziehen sich auf Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Artenschutzverbote und Vertragsnaturschutz.

Die vorhabenbezogenen Maßnahmen schaffen unter anderem Eingriffsregelungen, Umweltschadenshaftung und eine gute fachliche Praxis bei Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei.

Zudem können die Länder im Rahmen der Umweltbeobachtung und des Biotopverbundes verpflichtet werden.

Das Naturschutzrecht beschäftigt sich mit dem Schutz der biologischen Vielfalt, des Naturhaushaltes und der Naturräume.

Was bedeutet „Natur und Land“ im Naturschutzrecht?

Das Naturschutzrecht versteht unter Natur und Landschaft die Erdoberfläche, einschließlich der Wasser- und Eisflächen mit ihren Pflanzen und Tieren, sowie die darunterliegenden Erdschichten und der unmittelbar darüber liegende Luftraum.

Naturschutz ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung von Pflanzen und Tieren wildlebender Arten, ihrer Lebensgemeinschaften und natürlichen Lebensgrundlagen sowie zur Sicherung von Landschaften und Landschaftsteilen unter natürlichen Bedingungen.

Rechtlich verankert ist der Naturschutz in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), sowie in den Naturschutzgesetzen der Länder.

Was sind typische Maßnahmen des Naturschutzrechts?

Klassisch sind Maßnahmen nach § 15 BNatSchG. Danach sind Eingriffe in die Natur durch Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen zu ersetzen, um eine Kompensation für die Beeinträchtigung der Natur oder des Landschaftsbildes zu erreichen.

Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

In der Praxis sind dies zum Beispiel die Anordnung zum Pflanzen von Bäumen oder gebietsheimischen Sträuchern und diese jeweils in einem erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern oder die Verpflichtung zum Anlegen von Biotopen. Ausgleichzahlungen in Geld sind nur subsidiär möglich.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie Ihr Grundstück roden dürfen oder einen Baum fällen können, holen Sie sich Rat von einem auf das Naturschutzrecht spezialisierten Anwalt. In einer ersten Beratung kann schnell geklärt werden, welche Regeln für Sie gelten, und ob Ihr Sie eine Genehmigung brauchen. Sprechen Sie uns unverbindlich an.

Was kann ich gegen eine naturschutzrechtliche Auflage oder Anordnung tun?

Gegen Maßnahmen des Naturschutzrechts ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Je nach Bundesland wird zunächst im behördlichen Widerspruchsverfahren geprüft, ob Ihrem Bescheid abgeholfen, sprich Ihren Einwänden gefolgt wird.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen umweltrechtlichen Fragen beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg oder München vereinbaren.

Der Bereich des Umweltrechts wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Marian Lamprecht, Dezernatsleiter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Ihr Anwalt im Wasserrecht – Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin, Brandenburg, Hamburg und München zu allen Fragen im Bereich des Wasserrechts.

Was fällt unter das Wasserrecht?

Das Wasserrecht unterteilt sich zum einen in das Wasserwirtschaftsrecht und zum anderen in das Wasserwegerecht.

Das Wasserwirtschaftsrecht regelt die Inanspruchnahme des Wassers. Dazu gehören etwa die Gewässerbenutzung und die Gewässerreinhaltung sowie die Abwasserbeseitigung, aber auch die haushälterische Bewirtschaftung des in der Natur vorkommenden Wassers nach Menge und Güte.

Wo ist das Wasserrecht geregelt?

Normiert ist das Wasserwirtschaftsrecht vor allem im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und in den jeweiligen Landeswassergesetzen.

Das Wasserwegerecht hingegen ist vorrangig im Wasserstraßengesetz (WasserstraßenG) geregelt und befasst sich unter anderem mit der Nutzung von Oberflächengewässern, soweit sie dem Schiffsverkehr dienen.

Wie bekomme ich eine wasserrechtliche Gestattung?

Die Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 WHG bedarf der vorherigen Gestattung.

Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung ist zum einen nach der Gestattungsbedürftigkeit und zum anderen nach der Gestattungsfähigkeit zu fragen.

Im Rahmen der Gestattungsbedürftigkeit ist zu klären, ob es sich um ein Gewässer im Sinne des WHG handelt und ob eine echte oder eine unechte Benutzung im Sinne des § 9 WHG vorliegt.

Gestattungsfähigkeit liegt für eine Gewässerbenutzung nur dann vor, wenn kein Versagungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG zum Tragen kommt.

Die Gestattung kann von der Behörde, nach fehlerfreier Ermessensentscheidung, als widerrufliche Erlaubnis oder als Bewilligung erteilt werden, wobei die Bewilligung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen widerrufbar ist.

Was kann ich gegen die Versagung einer wasserrechtlichen Gestattung tun?

Wurde die Erteilung der wasserrechtlichen Gestattung versagt, so ist zunächst Widerspruch gegen den Versagungsbescheid zu erheben.

Auf den Widerspruch hat die Behörde die Möglichkeit, diesem abzuhelfen oder an ihrer Entscheidung festzuhalten. In letzterem Fall legt sie den Widerspruch der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor. Diese wiederum beschließt entweder die Entscheidung aufzuheben und dem Widerspruch damit abzuhelfen oder aber ebenfalls an der ursprünglichen Entscheidung festzuhalten.

Gegen den im Folgenden gesondert ergehenden Widerspruchsbescheid steht dem Antragssteller sodann das gerichtliche Verfahren offen.

Statthaft für das auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung gerichtete Begehren ist die Verpflichtungsklage. Soll nur gegen eine der Gestattung beigefügte Nebenbestimmung vorgegangen werden, so ist hingegen eine isolierte Anfechtungsklage in Betracht zu ziehen.

Wir empfehlen sich bereits bei Zugang des wasserrechtlichen Ablehnungsbescheides Hilfe eines auf das Wasserrecht spezialisierten Anwalt zu holen und das Widerspruchsverfahren von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht durchführen zu lassen. Ihre Chancen ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden werden dadurch erheblich gesteigert.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen wasserrechltichen Fragen beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

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Was kann ich gegen eine gewässeraufsichtliche Verfügung tun?

Die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Gewässeraufsichtsbehörden überwachen im Rahmen der Landeswassergesetze den Zustand und die Benutzung der Gewässer. Gemäß der Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG haben die landesrechtlich zuständigen Behörden nunmehr die Befugnis, im Einzelfall notwendige Maßnahmen anzuordnen, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden, zu beseitigen oder die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen.

In Betracht kommen dabei zum Beispiel der Erlass einer Untersagungs-, Beseitigungs- oder Sanierungsverfügung durch die Behörde.

In materieller Hinsicht setzt eine gewässeraufsichtliche Verfügung einer Behörde das Vorliegen einer gewässerspezifischen Gefahr voraus.

Auch gegen eine solche gewässerrechtliche Verfügung steht dem Betroffenen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

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