Tattookünstler bei der Arbeit (Foto: © xartproduction – stock.adobe.com)

Streit um Aloha-Tattoo bei der bayrischen Polizei – Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

18.07.2022 | Verwaltungsrecht

Polizeioberkommissar erringt vor dem Bundesverfassungsgericht einen Teilerfolg. Das Bundesverwaltungsgericht muss erneut über das „aloha“-Tattoo entscheiden.

Um was geht es in dem Streit bei der Polizei um das „aloha“-Tattoo?

Der bayrische Polizeioberkommissar wollte sich einen Schriftzug tätowieren lassen, doch die dafür erforderliche Genehmigung wurde ihm von Seiten des Polizeipräsidiums bereits 2013 versagt. Der hawaiianische Gruß „aloha“ sollte als Erinnerung an seine Flitterwochen seinen Unterarm zieren.

Durch mehrere Instanzen klagte sich der Polizist hoch bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dem obersten Gericht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg.

Nun entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 18.05.2022 über die zuvor erhobene Verfassungsbeschwerde. Nach fast 10 Jahren bedeutet dies für den Kläger zumindest einen Teilerfolg. Der Fall geht zurück nach Leipzig – Das Bundesverwaltungsgericht wird sein Anliegen erneut prüfen müssen.

Wie ist die Rechtslage in Bayern? – Die Entscheidung des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht bezog sich in seiner Entscheidung aus dem Mai 2020 insbesondere auf den Art. Art. 75 Abs. 2 S. 2 des Bayrischen Beamtengesetzes. Aus diesem solle hervorgehen, dass Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen in Bayern nicht an Kopf und Hals sowie an den Händen und Unterarmen tätowiert sein dürfen.

Der besagte Artikel des Gesetzes bezieht sich dabei zwar auf die Bekleidung von Beamten und ihr äußeres Erscheinungsbild, nimmt aber nicht ausdrücklich auf Tätowierungen Bezug. Zum Erscheinungsbild sollen gemäß des Art. 75 Abs. 2 S. 2 des Bayrischen Beamtengesetzes auch sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale zählen. Aus diesem Satz las das Bundesverwaltungsgericht ein unmittelbares Verbot von Tattoos an sichtbaren Körperstellen.

Wie entschied das Bundesverfassungsgericht zum Thema „Aloha“-Tattoo?

Dem hält das Bundesverfassungsgericht jetzt entgegen, dass sich dies zumindest nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Auslegung der Norm ergeben könne. Das Urteil verletze den Polizeioberkommissar deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das bedeutet, er sei durch die Entscheidung des obersten Gerichts in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt worden.

Wie ist die Rechtslage im Bundesgebiet?

Bezüglich der Tätowierung von Polizisten und Polizistinnen können grundsätzlich unterschiedliche Vorschriften gelten. So nimmt der § 61 aus dem Beamtenstatusgesetz (BBG), welches im ganzen Bundesgebiet gilt, ebenfalls auf das Erscheinungsbild Bezug und legt fest: Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt werden. Diese Möglichkeit soll offenstehen, sofern die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erforderlich macht.

Es bleibt also zu klären, ob grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben sein könnten, dem Beschwerdeführer die Tätowierungen zu untersagen, so die zuständigen Verfassungsrichterinnen und -richter. Der Ball liegt nun wieder beim Bundesverwaltungsgericht.

Weitere Informationen dazu, wie man bei einer Ablehnung bei der Bewerbung bei der Polizei vorgehen kann, finden Sie hier.

Neueste Beiträge

Bauantrag bewilligt

Die Mandanten haben im Dezember 2022 einen Bauantrag bei der Baubehörde Luckenwalde gestellt, in der Hoffnung, dass schnell über diesen entschieden würde und sie mit dem Bauen beginnen könnten.

Bewertungen auf Proven Expert

Kontakt

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: [email protected]

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: [email protected]