Urteil des BVerfG zum Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin
Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG normiert das Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium. Danach hat jeder Studienplatzbewerber, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium.
Ich Fächern wie etwa der Humanmedizin, in denen die Anzahl der Bewerber das Angebot an Studienplätzen bei weitem übersteigt, kann die tatsächliche Studienzulassung auch durch den Teilnahmeanspruch nicht garantiert werden.
Daher haben sich unterschiedliche Kriterien für die Auswahl der Bewerber herausgebildet. Diese Regeln über die Vergabe von Studienplätzen müssen sich, aufgrund des Gebots der Gleichheitsgerechtigkeit, an dem Kriterium der Eignung orientieren. Die Eignung bemisst sich dabei an den Erfordernissen des konkreten Studienfachs und den sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten.
Der parlamentarische Gesetzgeber ist aufgrund des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes dazu verpflichtet, wesentliche, für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelungen selbst zu treffen und nicht anderen Normgebern oder der Exekutive zu überlassen.
Daher ist es verfassungsrechtlich unzulässig, den Hochschulen ein eigenes Recht zu Erfindung eigener Kriterien zu überlassen. Zumindest für grundständige Massenstudiengänge muss sich die Satzungsbefugnis der Hochschulen für deren Auswahlverfahren darauf beschränken, Kriterien aus einem durch formelles Gesetz festgelegten Katalog auszuwählen, der diese der Art nach bereits hinreichend bestimmt.
Allerdings darf der Gesetzgeber den Hochschulen gewisse Spielräume für die Konkretisierung der Auswahlkriterien einräumen, anhand derer die Eignung von Studienbewerberinnen und -bewerbern beurteilt werden soll.
Die Bildung einer Wartezeitquote ist an sich verfassungsrechtlich nicht unzulässig. Denn die darin liegende Differenzierung lässt sich dem Grunde nach gegenüber dem Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium rechtfertigen. Sie darf den jetzigen Anteil von 20 % der Studienplätze jedoch nicht überschreiten, sodass die Wartezeit in der Dauer begrenzt sein muss.
Auch die Abiturbestenquote begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sofern das Urteil gesetzliche Vorschriften zum Auswahlverfahren der Hochschulen als verfassungswidrig angesehen hat, so hält der Senat insoweit eine Fortgeltung der mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für geboten, für die er einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2019 als angemessen erachtet.