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Apothekenrecht

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Das Apothekenrecht ist ein lebendiges Rechtsgebiet, das sich ständig im Wandel befindet. Eine der ältesten deutschen Vorschriften  über das Apothekenrecht bildet die badische Apotheken- und Apothekerordnung, die bereits zu Beginn des 19 Jahrhunderts eingeführt wurde. Seitdem findet im Apothekenrecht eine stetige Entwicklung statt.

Ob es sich um die Anforderung an die Apothekenräume, das zulässige Sortiment oder Werbemöglichkeiten für die Apotheke handelt, immer wieder werden neue Regelungen geschaffen, die es zu beachten gilt.

Als besonders Gewerberecht zählt das Apothekenrecht zum Verwaltungsrecht und ist damit dem öffentlichen Wirtschaftsrecht zuzuordnen.

Gesetzliche geregelt ist das Apothekenrecht in einer Vielzahl von Gesetzes und Verordnungen. Vor allem das Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG), die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und das Arzneimittelgesetz (AMG) sind dabei von entscheidender Bedeutung.

Der Apotheker und seine Apotheke

Hauptaufgabe einer Apotheke ist die Sicherung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung

Um diesem öffentlichen Interesse gerecht zu werden, ist Grundvoraussetzung für den Betrieb einer Apotheke ist daher grundsätzlich, dass der Antragsteller die Approbation als Apotheker besitzt. Zusätzlich hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Anforderungsprofil entwickelt, dass es bei der Erlangung der Apotheken-Betriebserlaubnis und beim Betrieb einer Apotheke zu beachten gilt.

Das Apothekengesetz regelt aber auch die Grundlagen für den in Deutschland nur beschränkt möglichen Mehrbesitz. Danach darf ein Apotheker, neben der persönlich zu leitenden Hauptapotheke nur drei weitere Filialapotheken betreiben.

Andererseits ist es möglich, dass eine Apotheke, sofern sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder al offene Handelsgesellschaft (OHG) firmiert, mehrere Besitzer hat. Dann muss jedoch jeder der Besitzer eine eigene Apotheken – Betriebserlaubnis besitzen.

Grund für dieses sogenannte Fremdbesitzverbot ist, dass in Deutschland jede Apotheke von einem persönlich haftenden Apotheker geführt werden soll.

Der Apotheker hat im Gesundheitswesen eine besondere Stellung. Als Apotheker gilt es einerseits zu beachten, dass dieser als Heilberufler bei der Ausübung seiner Tätigkeit stets das Allgemeinwohl im Auge behalten muss. Daher darf das Betreiben einer Apotheke nicht ausschließlich nach rein kaufmännischen Aspekten erfolgen. Andererseits werden dem Apotheker auch die Besonderheiten eines Gewerbetreibenden zuteil.

Sofern es um den Verkehr mit den Arzneimitteln an sich geht, etwa um die Abgabe von Arzneimitteln oder die Haftung für Arzneimittelschäden, so findet das Arzneimittelgesetz Anwendung. Dabei ist stets zu beachten, dass der Verkehr von Arzneimitteln immer nur im Interesse einer sicheren und ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung erfolgen darf.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen apothekenrechtlichen Fragen beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Unsere anwaltlichen Beratungsschwerpunkte im Apothekenrecht

  • dem Erwerb und der Übernahme von Apotheken,
  • der Unterstützung bei der Erteilung einer Apotheken-Betriebserlaubnis,
  • der Unterstützung bei der Erlangung einer Versandhandelserlaubnis
  • der Wiedererlangung der Apotheken-Betriebserlaubnis,
  • der Beratung zu allen Rechtsfragen rund um den laufenden Apothekenbetrieb und den Betrieb einer Versandapotheke.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Standorte in Berlin und Hamburg vereinbaren.

 
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin und Hamburg berät Sie bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg im Bereich des Apothekenrechts.

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