Anwalt Beamtenrecht
Verteidigung in Disziplinarverfahren und Strafverfahren gegen Beamte

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Bundesweite Verteidigung von Beamten bei Dienstvergehen, Disziplinarverfügung, Suspendierung, Strafanzeige und drohender Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Unsere Rechtsanwälte für Verwaltungsrechte stehen an Ihrer Seite und betreuen das Beamtenrecht erfahren und kompetent.

Wenn gegen Sie als Beamtin oder Beamter ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder Ihnen ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, steht häufig weit mehr auf dem Spiel als nur das einzelne Verfahren. Es geht um Ihre berufliche Zukunft, Ihre Besoldung, Ihre Versorgung, Ihre Reputation und im Ernstfall um die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte verteidigt Beamte bundesweit in Disziplinarverfahren und Strafverfahren. Wir beraten und vertreten insbesondere Polizeibeamte, Lehrkräfte, Beamte aus Justiz, Feuerwehr, Zoll, Verwaltung und anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes, wenn der Dienstherr ein Dienstvergehen prüft, eine Disziplinarverfügung droht oder bereits strafrechtliche Ermittlungen laufen.

Gerade bei parallelen Straf- und Disziplinarverfahren ist eine abgestimmte Verteidigungsstrategie entscheidend. Eine vorschnelle Einlassung gegenüber dem Dienstherrn, eine unbedachte Aussage im Strafverfahren oder eine isolierte Betrachtung nur eines Verfahrens kann erhebliche Folgen für das andere Verfahren haben. Deshalb prüfen wir frühzeitig, welche Vorwürfe im Raum stehen, welche beamtenrechtlichen Risiken bestehen und welche Verteidigungslinie sinnvoll ist.

Wir unterstützen Sie unter anderem bei:

  • der Anhörung im Disziplinarverfahren,
  • der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Dienstvergehens,
  • Disziplinarverfügungen und Disziplinarklagen,
  • vorläufiger Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen,
  • strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Beamte,
  • Vorladungen, Durchsuchungen und Beschuldigtenvernehmungen,
  • Vorwürfen wie Körperverletzung im Amt, Betrug, Untreue, Korruption, Datenschutzverstößen, Extremismusvorwürfen oder außerdienstlichem Fehlverhalten,
  • der Abwehr der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts.

Wichtig ist: Nehmen Sie ein Disziplinarverfahren nicht als bloße Personalangelegenheit hin. Sobald Sie eine Anhörung, Vorladung, Disziplinarverfügung oder Mitteilung über ein Ermittlungsverfahren erhalten, sollten Sie vor einer Stellungnahme anwaltlichen Rat einholen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, Akteneinsicht genommen wird und Ihre Verteidigung von Anfang an auf die beamtenrechtlichen und strafrechtlichen Folgen abgestimmt ist.

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Disziplinarverfahren bei Beamten – Rechte, Ablauf & Tipps vom Anwalt

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Die Vorteile unserer Anwälte im Beamtenrecht auf einen Blick:

  • Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 3.000 Verfahren
  • Anwälte für Verwaltungsrecht
  • Top-Bewertungen unserer Mandanten für unsere Leistungen im Beamtenrecht
  • Faire und transparente Kosten
  • Bundesweite Betreuung im Beamtenrecht
  • Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Kudamm, sowie in Hamburg und München für kurze Wege

Was Mandanten über unsere Anwälte im Beamtenrecht sagen

(Für eine optimale Lesbarkeit können Sie die Bewertungen durch Anklicken vergrößern)

Disziplinarrecht im Beamtenrecht – mit dem Anwalt im Disziplinarverfahren

Einen unserer Schwerpunkte bildet die Beratung und Vertretung in Disziplinarverfahren. Das Disziplinarrecht im Beamtenrecht ist relevant und entscheidend für Sie. Disziplinarverfahren können die gesamte Karriere ins Wanken bringen und stellen eine echte Gefahr für die Laufbahn dar. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um von unserer Expertise zu profitieren.

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Disziplinarverfahren bei Beamten – Jetzt bloß nichts falsch machen!

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Habe ich ein Dienstvergehen begangen?

In den Disziplinargesetzen gibt es, anders als im Strafgesetzbuch, keinen Katalog konkreter Tatbestandsbeschreibungen.

Daher ist es nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesbar, wann genau ein Dienstvergehen vorliegt. Vielmehr legen die Disziplinargerichte durch ihre Rechtsprechung die Einzelheiten für das Vorliegen eines Dienstvergehens fest. Der Anwalt für Beamtenrecht kann mit Blick auf die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte eine passende Strategie erarbeiten.

Nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begehen Landesbeamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist hingegen nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte können sich eines Dienstvergehens schuldig machen.

Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Nach § 48 BeamtStG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Eine ähnliche Regelung findet sich in § 77 Bundesbeamtengesetz (BBG) für Bundesbeamte.

Der objektive Tatbestand des Dienstvergehens setzt die Verletzung einer dem Beamten obliegenden Pflicht voraus.

In Betracht kommt dabei sowohl eine Verletzung einer aus dem Beamtenrecht zu entnehmenden Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen, als auch ein Verstoß gegen ein Strafgesetz.

Die Rechtsprechung hat im Lauf der Zeit sowohl typische Fallgruppen von Dienstvergehen herausgearbeitet als auch entsprechend typische Maßnahmen für die einzelnen Fallgruppen geschaffen.

Grund dafür ist, dass anhand der einzelnen Fallgruppen eine Orientierung der Disziplinarmaßnahmen mithilfe von Vergleichsfällen vorgenommen werden soll.

Die Beurteilung, ob ein Dienstvergehen vorliegt oder nicht, ist daher für jeden Einzelfall gesondert vorzunehmen.

Was sind typische Dienstvergehen?

Beispiele für das Vorliegen eines Dienstvergehens sind etwa eine Alkoholabhängigkeit des Beamten, die Einnahme von Anabolika und der Drogenhandel des Beamten. Aber auch der Diebstahl im Dienst, eine fehlerhafte Arbeitsweise oder das Nichtbefolgen einer dienstlichen Weisung stellen ein Dienstvergehen dar. Auch rassistische oder antisemitische Äußerungen in Chatgruppen Sozialer Netzwerke oder Diensten wie Whatsapp und Telegram können Dienstvergehen darstellen.

Festzuhalten ist jedoch, dass nicht jede Verfehlung gleich ein Dienstvergehen darstellt.

Ein Fehler eines Beamten im Rahmen seiner Amtsführung stellt vielmehr erst dann ein Dienstvergehen dar, wenn die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreicht oder überschritten wurde. Bagatellen stellen kein Dienstvergehen dar.

Welche Disziplinarmaßnahmen können getroffen werden?

Im Laufe der letzten Jahre hat sich ein Katalog an Disziplinarmaßnahmen herausgebildet, der sich in allen Disziplinargesetzen wiederfindet.

Dazu zählen für den Beamten

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Zurückstufung und
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Nähere Informationen zum Thema Entlassung aus dem Beamtenverhältnis haben wir Ihnen hier zusammengestellt »

und für den Ruhestandsbeamten

  • Kürzung des Ruhegehalts und
  • Aberkennung des Ruhegehalts.

Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Zudem kann der Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden.

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Disziplinarverfahren bei Beamten – Wie lange dauert ein Disziplinarverfahren?

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UPDATE:
Neues Disziplinarrecht für Landesbeamte aus Baden-Württemberg, Brandenburg und Bundesbeamte

Zum 01.04.2024 trat ein neues Bundesbeamtengesetz in Kraft und zum 01.09.2024 wurde das Beamtenrecht für Landesbeamte aus Brandenburg geändert. Im Wesentlichen geht es bei diesem „neuen“ Disziplinarrecht für Beamte vor allem darum, dass nunmehr alle Disziplinarmaßnahmen per Disziplinarverfügung, sprich in einem behördlichen Verfahren, verhängt werden können, anstatt dass bestimmte – schwere – Disziplinarmaßnahmen einer gerichtlichen Entscheidung im Wege einer Disziplinarklage bedürfen. Das bedeutet aber nicht, dass man nun einer solchen Disziplinarmaßnahme wehrlos ausgesetzt ist. Es besteht die Möglichkeit eine Disziplinarverfügung rechtlich anzugreifen.

Darüber, wie Sie sich am besten gegen die Disziplinarverfügung zur Wehr setzen, welche Regeln genau in Ihrem Fall gelten, reden Sie am besten mit einem spezialisierten Anwalt für Beamtenrecht. Dieser weiß, welche Regeln in welchem Bundesland gelten und weiß Sie entsprechend gegen den Vorwurf bestmöglich zu verteidigen.

Zögern Sie hier nicht. Es steht nicht selten die berufliche Zukunft auf dem Spiel, wenn man mit einer Disziplinarverfügung konfrontiert ist. Die neuen Regelungen im Disziplinarrecht novellieren auch die Regeln zu etwaigen Rückforderungsmöglichkeiten von während eines gerichtlichen Verfahrens geleisteten Bezügen, sodass im Einzelfall die Gefahr einer Insolvenz droht, sollte es dazu kommen, dass eine Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt wird. Lassen Sie sich am besten frühzeitig von einem spezialisierten Anwalt für Disziplinarrecht beraten und Ihre Möglichkeiten ausloten.

Anwalt Disziplinarrecht für Beamte bei Disziplinarverfügung oder Disziplinarklage

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen zum Thema Disziplinarrecht beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin bei einem Anwalt für Beamtenrecht an einem unserer Berliner Standorte oder in Hamburg und München vereinbaren.

Ihr Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht vertritt Sie im gesamten Verwaltungsrecht. Melden Sie sich frühzeitig bei uns und lassen Sie sich kompetent beraten.

Die Versetzung im Beamtenrecht

Im Beamtenrecht stellt die Versetzung laut § 28 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 15 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn dar.

Eine Versetzung findet dabei entweder auf eigenen Antrag oder aus dienstlichen Bedürfnissen statt. Wenn Sie mehr zur Versetzung im öffentlichen Dienst erfahren möchten, lesen Sie hier weiter.

Habe ich als Beamter Anspruch auf eine Versetzung?

Ein konkreter Anspruch auf eine Versetzung steht einem Beamten grundsätzlich nicht zu.

Über den Antrag des Beamten entscheidet der Dienstherr vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei kann sich aber in bestimmten Sonderfällen die Stattgabe des Antrages aufdrängen, etwa wenn besonders schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen.

Wenn Ihr Antrag auf Versetzung abgelehnt wurde, besteht die Möglichkeit gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls gerichtlich die Versetzung durch zu setzen. Beachten Sie unbedingt die im Ablehungsbescheid genannten Fristen und holen Sie frühzeitig Rat beim auf das Beamtenrecht spezialisierten Anwalt ein. Als Rechtsanwälte für Beamtenrecht vertreten wir Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Was kann ich gegen eine Versetzung machen?

Die Versetzung hat eine sogenannte Außenwirkung und stellt daher einen Verwaltungsakt dar. Gegen die Versetzung sind grundsätzlich Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig.

Allerdings kommt Widerspruch und Anfechtungsklage in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu. Das bedeutet, dass die Versetzung trotz Widerspruchs vollzogen werden kann. Soll das verhindert werden, muss bei der Behörde oder im gerichtlichen Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung gesondert durchgesetzt werden.

Zu beachten ist auch, dass für die Versetzung des Beamten aus dienstlichen Bedürfnissen Ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. Gemäß § 62 Abs. 1 BBG bzw. § 35 BeamtStG ist der Beamte zu allgemeinem Gehorsam verpflichtet, sodass Sie jeder Zeit mit einer Versetzung rechnen müssen. Allerdings hat vor der Versetzung eine Anhörung zu erfolgen. Hier ist es ratsam anwaltlichen Rat einzuholen. Beispielsweise kann im Rahmen einer Erstberatung geklärt werden worauf es in Ihrem Fall ankommt. Anschließend können Sie die Anhörung selbst wahrnehmen oder uns als auf das Beamtenrecht spezialisierte Anwälte einen Schriftsatz verfassen lassen.

Gemäß § 28 Abs. 2 BBG kann eine Versetzung des Beamten grundsätzlich dann erfolgen, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

Muss ich mich für eine Versetzung weiterbilden lassen?

Ja. Weisen Sie zum Zeitpunkt der Versetzung nicht die amtsangemessene Befähigung auf, so kann der Dienstherr Sie dazu verpflichten, sich entsprechend weiterzubilden, damit Sie den Anforderungen des künftigen Amtes gerecht werden. Auch hier gilt, holen Sie sich im Zweifel Rat vom Anwalt im Beamtenrecht.

Abgrenzung der Versetzung zur Umsetzung, Abordnung und Zuweisung bei Beamten

Von der Versetzung zu unterscheiden sind die Umsetzung, die Abordnung und die Zuweisung eines Beamten.

Die Umsetzung eines Beamten betrifft die dauerhafte oder zeitweise Übertragung eines anderen Dienstpostens bzw. Amtes innerhalb derselben Behörde.

Bei einer Abordnung handelt es sich um die vorübergehende Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs bei einer anderen Dienststelle, entweder desselben oder eines anderen Dienstherrn.

Die Zuweisung wiederum ist die vorübergehende Beurlaubung zum Zwecke der Übertragung eines Aufgabenbereichs in einer außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechts liegenden Einrichtung.

Häufige Fragen
zu Disziplinarverfahren und Strafverfahren gegen Beamte

Was ist ein Disziplinarverfahren gegen Beamte?

Ein Disziplinarverfahren wird eingeleitet, wenn der Dienstherr den Verdacht hat, dass eine Beamtin oder ein Beamter ein Dienstvergehen begangen hat. Dabei kann es um ein Verhalten im Dienst, aber auch um außerdienstliches Verhalten gehen, wenn dieses Rückschlüsse auf die Eignung, Integrität oder Vertrauenswürdigkeit zulässt. Das Disziplinarverfahren ist vom Strafverfahren zu unterscheiden, kann aber eng mit diesem zusammenhängen. Ziel des Verfahrens ist die Prüfung, ob eine Disziplinarmaßnahme erforderlich ist. Je nach Schwere des Vorwurfs kommen unterschiedliche Folgen in Betracht – von einem Verweis bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für Betroffene ist wichtig, das Verfahren früh ernst zu nehmen und nicht vorschnell gegenüber dem Dienstherrn Stellung zu nehmen.

 

Was soll ich tun, wenn ich eine Anhörung im Disziplinarverfahren erhalten habe?

Wenn Sie eine Anhörung im Disziplinarverfahren erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und keine übereilte schriftliche oder mündliche Stellungnahme abgeben. Die Anhörung ist häufig der erste formelle Schritt, in dem der Dienstherr den Vorwurf konkretisiert. Was Sie in diesem Stadium erklären, kann den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen. Sinnvoll ist es daher, zunächst anwaltlich prüfen zu lassen, welcher Sachverhalt Ihnen vorgeworfen wird, welche Akten vorhanden sind und ob parallel strafrechtliche Risiken bestehen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich regelmäßig zuverlässig beurteilen, ob eine Stellungnahme zweckmäßig ist und welche Verteidigungsstrategie verfolgt werden sollte. Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen kann eine frühe Verteidigung entscheidend sein.

 

Welche Disziplinarmaßnahmen drohen Beamten?

Die möglichen Disziplinarmaßnahmen hängen vom Status des Beamten, vom Dienstherrn und von der Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens ab. In Betracht kommen insbesondere ein Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder – in besonders schwerwiegenden Fällen – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei Ruhestandsbeamten kann es um die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts gehen. Welche Maßnahme droht, richtet sich nicht nur nach dem einzelnen Vorwurf, sondern auch nach der Bedeutung des verletzten Dienstpflichtverstoßes, dem Maß des Verschuldens, den Folgen des Verhaltens und der bisherigen dienstlichen Laufbahn. Deshalb ist im Disziplinarverfahren eine genaue Einordnung des Sachverhalts und der beamtenrechtlichen Folgen erforderlich.

 

Welche Bedeutung hat ein Strafverfahren für Beamte?

Ein Strafverfahren kann für Beamte weit über die strafrechtliche Sanktion hinausreichen. Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe drohen beamtenrechtliche Folgen, weil der Dienstherr strafrechtliche Vorwürfe regelmäßig auch disziplinarrechtlich bewertet. Eine Verurteilung kann sich auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit, Beförderungschancen, die weitere Verwendung und im Extremfall auf den Bestand des Beamtenverhältnisses auswirken. Besonders kritisch sind Vorwürfe mit dienstlichem Bezug, etwa Körperverletzung im Amt, Bestechlichkeit, Untreue oder Betrug. Aber auch außerdienstliche Vorwürfe können disziplinarrechtlich relevant werden. Deshalb sollte die Verteidigung im Strafverfahren von Anfang an auch die beamtenrechtlichen Folgen berücksichtigen. Eine nur strafrechtlich gedachte Verteidigung kann im Disziplinarverfahren zu Problemen führen.

 

Warum sollten Strafverfahren und Disziplinarverfahren gemeinsam verteidigt werden?

Strafverfahren und Disziplinarverfahren folgen unterschiedlichen Regeln, betreffen aber häufig denselben Sachverhalt. Eine Aussage im Strafverfahren kann später im Disziplinarverfahren Bedeutung gewinnen. Umgekehrt kann eine unbedachte Stellungnahme gegenüber dem Dienstherrn strafrechtliche Risiken verschärfen. Deshalb sollten beide Verfahren nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist eine abgestimmte Strategie: Wann wird geschwiegen? Wann ist eine Einlassung sinnvoll? Welche Unterlagen sollten vorgelegt werden? Welche dienstrechtlichen Folgen drohen unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens? Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen gegen Beamte ist es wichtig, die strafrechtliche Verteidigung und die disziplinarrechtliche Verteidigung frühzeitig miteinander zu verzahnen. Ziel ist nicht nur ein gutes strafrechtliches Ergebnis, sondern auch der Schutz der beruflichen Existenz.

 

Was droht Beamten bei Vorwürfen wie Körperverletzung im Amt, sexueller Belästigung, Betrug oder Untreue?

Vorwürfe wie Körperverletzung im Amt, sexuelle Belästigung, Betrug oder Untreue sind für Beamte besonders sensibel, weil sie regelmäßig Fragen der persönlichen Eignung, Integrität und Vertrauenswürdigkeit berühren. Bei dienstbezogenen Vorwürfen prüft der Dienstherr häufig, ob ein Dienstvergehen vorliegt und welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist. Je nach Sachverhalt kann es um eine Abmahnung oder mildere Maßnahme gehen, in schweren Fällen aber auch um Suspendierung, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Entscheidend sind die konkreten Umstände: dienstlicher Bezug, Beweislage, Schwere des Vorwurfs, Verschulden, Nachtatverhalten und bisherige dienstliche Führung. Eine sorgfältige Verteidigung muss deshalb sowohl die tatsächliche Seite des Vorwurfs als auch die möglichen beamtenrechtlichen Folgen in den Blick nehmen.

 

Kann ich vorläufig vom Dienst enthoben werden?

Ja, bei schwerwiegenden Vorwürfen kann eine vorläufige Dienstenthebung in Betracht kommen. Häufig wird umgangssprachlich von Suspendierung gesprochen. Eine solche Maßnahme kann insbesondere dann relevant werden, wenn der Dienstherr davon ausgeht, dass im Disziplinarverfahren eine besonders einschneidende Maßnahme droht oder der weitere Dienstbetrieb beeinträchtigt wäre. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Dienstbezüge einbehalten werden. Für Betroffene ist das nicht nur finanziell belastend, sondern auch reputationsschädigend. Gegen eine vorläufige Dienstenthebung oder die Einbehaltung von Bezügen können rechtliche Schritte geprüft werden. Wichtig ist, schnell zu reagieren, weil diese Maßnahmen die Verteidigungsposition und die persönliche Situation erheblich beeinflussen können.

 

Was kostet die anwaltliche Vertretung im Disziplinarverfahren oder Strafverfahren gegen Beamte?

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung hängen vom Umfang und der Komplexität des Mandats ab. Disziplinarverfahren und Strafverfahren gegen Beamte erfordern häufig eine besonders sorgfältige Prüfung, weil neben dem konkreten Vorwurf auch die beruflichen und versorgungsrechtlichen Folgen berücksichtigt werden müssen. Wir rechnen in diesen Mandaten grundsätzlich auf Grundlage eines Stundenhonorars ab. Zu Beginn klären wir transparent, welcher Aufwand voraussichtlich entsteht, welche Schritte sinnvoll sind und welche Kosten damit verbunden sein können. Wir vertreten Beamte bundesweit und können die Beratung kurzfristig telefonisch, per Video oder persönlich an unseren Standorten durchführen.

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