Anklage wegen Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen
Bearbeiterin: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: gewerbsmäßiger Betrug § 263 StGB
Ergebnis: Einstellung wegen Geringfügigkeit
Wo? Amtsgericht Köln
Trotz erhobener Anklage vor dem Schöffengericht und einer von der Staatsanwaltschaft angenommenen Schadenshöhe von rund 500.000 Euro wurde das Verfahren nach durchgeführter Hauptverhandlung wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Verurteilung blieb aus.
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem Betrieb mehrerer Corona-Testzentren an unrichtigen Abrechnungen beteiligt gewesen zu sein. Als Geschäftspartner eines Mitbeschuldigten war er in das Ermittlungs- und später in das Hauptverfahren einbezogen worden.
Verteidigungsstrategie: Klare Trennung der Verantwortlichkeiten
Zentraler Ansatz der Verteidigung war die strukturierte Aufarbeitung der tatsächlichen Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsabläufe. Der Mandant war ausschließlich für kaufmännische und organisatorische Aufgaben zuständig, insbesondere Buchhaltung, Materialbeschaffung und Personalplanung. Die operative Durchführung der Tests sowie die Abrechnung lagen allein beim Mitbeschuldigten. Diese Trennung konnte durch Unterlagen und Zeugenaussagen nachvollziehbar belegt werden.
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens – keine Verurteilung
Nach zwei intensiven Hauptverhandlungstagen zeigte sich, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit unseres Mandanten nicht tragfähig begründet werden konnte. Trotz der erheblichen Schadensannahme gelang es, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Für den Mandanten bedeutet dies: keine Verurteilung, keine Strafe und kein Eintrag im Führungszeugnis. Der Fall verdeutlicht, wie entscheidend eine konsequente und sachlich fundierte Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht ist.
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