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Unternehmenspersönlichkeitsrecht gestärkt: Erfolgreiche Unterlassungsverfügungen und endgültige Bereinigung einer rufschädigenden Online-Berichterstattung

26.08.2026 | Erfolge

Rechtsgebiet: Presserecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: RA Marc Faßbender

Wir haben für unsere Mandantin, ein bundesweit tätiges Unternehmen aus der Immobilien- und Projektentwicklung, in einer presserechtlichen Auseinandersetzung vor einem Landgericht umfassenden Rechtsschutz erreicht.

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurden einem Medienunternehmen und einem ehemaligen externen Bauleiter unserer Mandantin die erneute Verbreitung schwerwiegender Vorwürfe untersagt. Beide Gegenseiten haben die gerichtlichen Entscheidungen inzwischen als endgültige Regelung anerkannt; die beanstandeten Passagen sind aus der Online-Berichterstattung entfernt worden.

Ausgangssituation

Unsere Mandantin realisiert seit vielen Jahren komplexe Bauprojekte mit erheblichem Investitionsvolumen und arbeitet dabei mit einer Vielzahl von Nachunternehmern zusammen. In einem Online-Artikel eines Medienunternehmens wurden unter Berufung auf einen ehemaligen externen Bauleiter unter anderem der Eindruck erweckt, es gebe ein „Geschäftsmodell“, Rechnungen von Handwerksunternehmen unabhängig vom tatsächlichen Leistungsstand zu kürzen, Mängel nur vorzuschieben und am Ende keine vollständige Vergütung zu zahlen. Zudem wurde behauptet, bei einem größeren Bauvorhaben hätten sämtliche beteiligten Firmen ihre Vergütung nicht vollständig erhalten und es seien Kürzungen in erheblichem Umfang vorgenommen worden. Der frühere Bauleiter wiederholte ähnliche Vorwürfe außerdem in der Öffentlichkeit und in sozialen Medien.

Bereits vor der Veröffentlichung des Beitrags war unsere Mandantin im Rahmen einer Presseanfrage mit verschiedenen Vorwürfen konfrontiert worden. Sie hat hierauf ausführlich reagiert, die Behauptungen im Einzelnen zurückgewiesen und dargelegt, dass Rechnungen ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und des nachweislich erbrachten Leistungsumfangs geprüft werden. Gleichwohl wurden die zentralen Vorwürfe in der späteren Berichterstattung nahezu unverändert übernommen, während die Stellungnahme unserer Mandantin nur verkürzt berücksichtigt wurde. Parallel dazu äußerte sich der ehemalige externe Bauleiter weiter kritisch über interne Abläufe, obwohl er lediglich für einen begrenzten Zeitraum in einer operativen Funktion tätig war und vertraglich zu strikter Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet war.

Wie sind wir vorgegangen

Wir sind daher medienrechtlich gegen beide Quellen der Äußerungen vorgegangen. Zunächst haben wir das Medienunternehmen im Wege des Presserechts abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Gleichzeitig haben wir den ehemaligen externen Bauleiter wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und eines vertraglichen Verschwiegenheitsgebots in Anspruch genommen. Nachdem beide Gegenseiten eine Unterlassungsverpflichtung verweigerten, haben wir für unsere Mandantin einstweilige Verfügungen beantragt.

Das Landgericht ordnete die zentralen Passagen der Berichterstattung und die zugrunde liegenden Aussagen des ehemaligen Mitarbeiters als Tatsachenbehauptungen ein, die dem Beweis zugänglich sind. Nach der Würdigung des Gerichts war insbesondere die Behauptung, sämtliche am Projekt beteiligten Unternehmen hätten ihre Vergütung nicht vollständig erhalten, in dieser Pauschalität unzutreffend. Ebenso erweislich falsch waren die Aussagen, es gebe klare interne Vorgaben, Rechnungen unabhängig vom Leistungsstand zu kürzen, Entscheidungen würden nicht anhand von Mängeln oder Leistungsabweichungen getroffen und Mängel würden nur vorgeschoben. In der Abwägung zwischen Unternehmenspersönlichkeitsrecht und der durch Art. 5 GG geschützten Pressefreiheit stellte das Gericht klar, dass unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen im Äußerungsrecht nicht vom Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst sind.

Ergebnis

Aus presserechtlicher Sicht genügten die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen, der die schwerwiegenden Vorwürfe tragen konnte. Das Medienunternehmen durfte sich nicht darauf beschränken, Schilderungen eines nur zeitweise eingebundenen externen Bauleiters und anderer anonymisierter Quellen zu übernehmen, ohne kritisch zu klären, welche konkreten Einblicke diese Personen tatsächlich in Abrechnungsprozesse und interne Entscheidungsstrukturen hatten. Hinzu kam, dass die umfangreiche Stellungnahme unserer Mandantin im Beitrag nicht in einer Weise wiedergegeben wurde, die eine ausgewogene und nicht vorverurteilende Berichterstattung gewährleistet hätte.

Im parallelen Verfahren gegen den ehemaligen externen Bauleiter stellte das Gericht ebenfalls eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts fest. Die Kammer betonte, dass der frühere Mitarbeiter weder für die kaufmännische Rechnungsprüfung noch für strategische Entscheidungen zuständig war und deshalb schon strukturell keine belastbaren Kenntnisse über angeblich systematische Vergütungskürzungen haben konnte. Seine Aussagen beruhten im Kern auf Vermutungen und Hörensagen und waren nicht geeignet, derart weitreichende Vorwürfe öffentlich zu tragen. Zusätzlich sah das Gericht eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflichten, da interne Abläufe und vermeintliche strategische Überlegungen nach außen getragen wurden, die dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unterlagen. In beiden Verfahren wurde die Dringlichkeit bejaht, weil die Online-Berichterstattung weiterhin abrufbar war und die Vorwürfe in der Öffentlichkeit fortwirkten.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Angelegenheit inzwischen auch verfahrensrechtlich endgültig bereinigt ist. Sowohl das Medienunternehmen als auch der ehemalige externe Bauleiter haben gegenüber unserer Kanzlei Abschlusserklärungen abgegeben und die Entscheidungen des Landgerichts als endgültige Regelung anerkannt. Sie verzichten damit auf die ihnen im Verfügungsverfahren grundsätzlich eröffneten weiteren Rechtsbehelfe und auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens, soweit nicht in Zukunft völlig neue Umstände entstehen sollten. Das betroffene Medienunternehmen hat darüber hinaus die beanstandeten Passagen aus der Online-Berichterstattung entfernt, so dass die rufschädigenden Äußerungen für die Öffentlichkeit nicht mehr abrufbar sind.

Fazit

Für unsere Mandantin bedeutet dies einen nachhaltigen Erfolg im Medienrecht und Presserecht: Die unwahren, reputationsschädigenden Aussagen dürfen weder von dem Medienunternehmen noch von dem ehemaligen Mitarbeiter erneut – auch nicht sinngemäß – verbreitet werden. Zugleich ist der Streit durch die Abschlusserklärungen verlässlich befriedet, ohne dass noch ein langwieriges Hauptsacheverfahren geführt werden müsste. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht unserer Mandantin ist damit sowohl gerichtlich bestätigt als auch praktisch wirksam geschützt.

Die Verfahren zeigen exemplarisch, dass das Äußerungsrecht klare Grenzen für Verdachtsberichterstattung und öffentliche Kritik setzt. Medienunternehmen sind verpflichtet, bei schwerwiegenden Vorwürfen sorgfältig zu recherchieren, Stellungnahmen Betroffener fair zu berücksichtigen und nur solche Tatsachen zu verbreiten, für die ein belastbarer Tatsachenkern besteht. Ehemalige Mitarbeiter müssen sich darüber hinaus bewusst sein, dass vertragliche Verschwiegenheitspflichten auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fortgelten und die unbedachte Weitergabe vermeintlicher „Insiderinformationen“ im öffentlichen Raum gravierende zivilrechtliche Konsequenzen haben kann.

Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht

RA Norman Buse

Norman Buse, LL.M.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

Email: [email protected]

RA David Herz

David Herz

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

Email: [email protected]

RA Marc Faßbender

Marc Faßbender

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

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Michael Voltz

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