Collage Paragraph 86a StGB
Collage: © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hannover in einem Kinder- und Jugendpornografie-Verfahren

26.03.2026 | Erfolge

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: § 184b StGB Besitz von Kinderpornografie
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Hannover
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer und jugendpornographischer Inhalte gemäß §§ 184b, 184c StGB gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, über das Internet – konkret über die Plattform „Kik“ – kinderpornographische und jugendpornographische Bild- und Videodateien hochgeladen, gespeichert und getauscht zu haben. Grundlage des Verfahrens war insbesondere ein sog. NCMEC-Report sowie die Auswertung elektronischer Datenträger.

Ausgangspunkt des Verfahrens: NCMEC-Meldung und IP-Adresse

Der Anfangsverdacht stützte sich im Wesentlichen auf eine Meldung des US-amerikanischen „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC). Dem Report zufolge sollen unter Nutzung einer bestimmten IP-Adresse über einen Account bei „Kik“ verschiedene kinderpornographische und jugendpornographische Inhalte hochgeladen worden sein.

Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen wurden elektronische Datenträger sichergestellt und ausgewertet. Dabei wurden einige Bilddateien aufgefunden, deren Relevanz für den Tatvorwurf im Rahmen der Verteidigung sorgfältig überprüft wurde. Eine Nutzung des Kik-Messengers – insbesondere ein entsprechender Account, Nutzernamen oder Chats – konnte auf den Geräten nicht festgestellt werden.

Verteidigungsstrategie: Angriff auf die Beweisbasis

Der Beschuldigte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Verteidigung stützte sich daher ausschließlich auf die Auswertung der Ermittlungsakten und eine rechtliche Analyse der Beweislage.

Zentraler Ansatz: Der NCMEC-Report und die Zuordnung über eine IP-Adresse reichen für einen hinreichenden Tatverdacht nicht aus.

  • Das NCMEC ist eine private Organisation, deren Datenerhebung für deutsche Behörden nicht transparent nachprüfbar ist.
  • Nach dem Report selbst haben Mitarbeitende des NCMEC die gemeldeten Dateien gar nicht überprüft („NCMEC staff have not viewed the following uploaded files …“).
  • Die Erkennung der Inhalte erfolgt automatisiert über eine Software des Anbieters Palantir. Weder die technischen Abläufe noch die eingesetzten Algorithmen sind für deutsche Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte nachvollziehbar.

Die Verteidigung hat hierzu auf bereits ergangene Rechtsprechung hingewiesen (u. a. AG Reutlingen, Beschluss vom 18.08.2022 – 5 Ds 52 Js 9104/22 jug.), in der erhebliche forensische und datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verwertbarkeit solcher Meldungen geäußert wurden. Wenn Ergebnisse technisch nicht reproduzierbar und gutachterlich nicht nachprüfbar sind, scheiden sie als tragfähige Grundlage einer Verurteilung aus.

Hinzu kommt: Die bloße Zuordnung einer IP-Adresse genügt nicht, um eine konkrete Täterschaft nachzuweisen. Es bedarf weiterer belastbarer Belege dafür, dass gerade die konkret beschuldigte Person die inkriminierten Inhalte verbreitet oder besessen hat. Solche Belege fehlten.

Kein strafbarer Besitz jugendpornografischer Inhalte

Im Rahmen der Datenauswertung wurden einige Bilddateien aufgefunden, die zunächst in den Fokus gerieten. Die Verteidigung konnte jedoch aufklären, dass es sich hierbei um Aufnahmen der Ehefrau des Beschuldigten handelte, die mit deren Einwilligung und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch gefertigt worden waren.

Damit greift bereits der Ausnahmetatbestand des § 184c Abs. 3 StGB (Einwilligung und ausschließlich persönlicher Gebrauch). Nach der gemeinsamen Erinnerung der Eheleute war die abgebildete Person im Zeitpunkt der Aufnahmen bereits volljährig, sodass auch tatsächlich kein Jugendlichenschutz betroffen war und damit von vornherein keine Strafbarkeit vorlag.

Rechtliche Bewertung: Kein hinreichender Tatverdacht

Ein hinreichender Tatverdacht liegt nur vor, wenn nach Abschluss der Ermittlungen eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Genau daran fehlt es:

  • Die maßgebliche Grundlage (NCMEC-Report, automatisierte Erkennung, IP-Adresse) ist weder transparent noch forensisch überprüfbar.
  • Ergänzende objektive Beweise, die eine Täterschaft belegen könnten, fehlen.
  • Die auf den Datenträgern aufgefundenen Bilder betreffen keine strafbaren Inhalte.

Unter diesen Voraussetzungen hat die Verteidigung konsequent die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO angeregt – mit Erfolg.

Bedeutung der Entscheidung

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist in Fällen mit solch schwerwiegenden Vorwürfen von enormer Bedeutung. Bereits das bloße Ermittlungsverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie kann für Beschuldigte persönlich, beruflich und sozial existenzbedrohend sein.

Der Fall zeigt:

  • Automatisierte Meldesysteme und undurchsichtige Auswertungssoftware dürfen nicht zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden, wenn sie nicht transparent, reproduzierbar und gutachterlich überprüfbar sind.
  • Die bloße Existenz eines NCMEC-Reports und einer IP-Adresse ersetzt keine tragfähige Beweiskette.
  • Sorgfältige Aktenanalyse, technische und rechtliche Einordnung der Beweismittel und das konsequente Bestehen auf rechtsstaatlichen Standards können entscheidend sein.

Fazit: Konsequente Verteidigung in sensiblen IT- und Sexualstrafverfahren

Dieser Fall unterstreicht, wie wichtig eine spezialisierte Strafverteidigung in Verfahren mit digitalem Bezug und sensiblen Vorwürfen ist.

BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB verteidigt bundesweit in IT-Strafsachen, Sexualstrafrecht und Verfahren mit NCMEC-Bezug. Wir setzen uns dafür ein, dass nur rechtmäßig erhobene, transparente und nachvollziehbare Beweise zur Grundlage strafrechtlicher Entscheidungen gemacht werden – und schützen so die Rechte unserer Mandanten.

Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht

RA Benjamin Grunst

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

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Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

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