Erfolg gegen Bild.de: Axel Springer gibt Unterlassungserklärung ab und erstattet Abmahnkosten nach unzulässiger Bildberichterstattung
Rechtsgebiet: Medienrecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse
Worum ging es in diesem Fall?
In einem aktuellen Verfahren konnten wir für unsere Mandantin einen wichtigen Erfolg gegen die Axel Springer Deutschland GmbH als Verantwortliche für Bild.de erzielen. Nach der unzulässigen Veröffentlichung eines Gerichtsbildes unserer Mandantin im Zusammenhang mit einem Strafverfahren entfernte Bild.de das Foto, gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und erstattete schließlich – nach Klageerhebung – auch die vollständigen Abmahnkosten. Das Landgericht Berlin II legte die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auf.
Der Fall zeigt, wie strikt die Grenzen der identifizierenden Berichterstattung bei Privatpersonen – insbesondere in Strafverfahren – sind.
Ausgangssituation
Unsere Mandantin, eine Privatperson ohne öffentliche Bekanntheit, war in einem Strafverfahren vor einem Amtsgericht als Angeklagte beteiligt. Das Verfahren wurde im Einspruchstermin gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages an eine soziale Einrichtung eingestellt, weil sich die ihr vorgeworfenen Taten nicht nachweisen ließen.
Trotz dieser prozessualen Entwicklung veröffentlichte Bild.de Anfang dieses Jahres einen Artikel zu diesem Strafverfahren und stellte im Rahmen dieser Berichterstattung ein Bildnis unserer Mandantin aus dem Gerichtssaal öffentlich zur Schau. Eine Einwilligung der Mandantin in diese Bildveröffentlichung lag zu keinem Zeitpunkt vor.
Rechtliche Problematik
Kern des Falls war die Frage, ob Bild.de das Bildnis unserer Mandantin ohne Einwilligung nach den §§ 22, 23 KUG verbreiten durfte. Nach dem abgestuften Schutzkonzept des Kunsturhebergesetzes gilt:
- Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG).
- Ausnahmen (insbesondere „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) greifen nur, wenn zugleich keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Besondere Brisanz erhält die Bildberichterstattung, wenn es – wie hier – um die identifizierende Darstellung eines Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem Strafverfahren geht. Nach der ständigen Rechtsprechung sind die Medien in diesem Bereich zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet. Die visuelle Abbildung von Angeklagten hat eine erhebliche Prangerwirkung, weshalb Bildveröffentlichungen in Strafsachen regelmäßig nur bei schwerer Kriminalität und einem gewichtigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit zulässig sind.
Hinzu kam, dass unsere Mandantin eine reine Privatperson ist und das Verfahren mangels Nachweisbarkeit der Tatvorwürfe gegen Auflage eingestellt wurde. Ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an ihrer identifizierenden Darstellung insbesondere über ihr Bildnis bestand damit gerade nicht.
Verteidigungsstrategie
Wir sind für unsere Mandantin wie folgt vorgegangen:
Mit anwaltlichem Schreiben haben wir die Axel Springer Deutschland GmbH wegen der unzulässigen Bildberichterstattung zunächst abgemahnt. Wir haben die sofortige Entfernung des Fotos, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Erstattung der Anwaltskosten verlangt.
Bild.de entfernte das Bild und gab eine Unterlassungserklärung ab. Die Erstattung der Abmahnkosten wurde jedoch abgelehnt.
In der Folge haben wir für unsere Mandantin Klage vor dem Landgericht Berlin II erhoben, um die Abmahnkosten gerichtlich durchzusetzen.
Im laufenden Verfahren erstattete die Axel Springer Deutschland GmbH dann die geltend gemachten Abmahnkosten vollständig. Wir erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an und erklärte die Übernahme der Verfahrenskosten.
Das Landgericht Berlin II entschied schließlich, dass die Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte.
Damit konnte unsere Mandantin sowohl die Entfernung des Fotos und eine Unterlassungserklärung als auch die vollständige Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erreichen.
Bedeutung für die Praxis
Der Fall verdeutlicht mehrere wichtige Punkte für Betroffene und Medien:
Strenge Maßstäbe bei Privatpersonen:
Bei nicht prominenten Privatpersonen sind die Grenzen der identifizierenden Bildberichterstattung besonders eng. Ein allgemeines Interesse an einer „bebilderten“ Strafberichterstattung genügt nicht.
Prangerwirkung von Gerichtsaufnahmen:
Die Veröffentlichung von Bildern aus Strafverfahren hat eine hohe Stigmatisierungswirkung. Ohne gravierende Kriminalität und ein überragendes Informationsinteresse ist eine solche Bildverbreitung häufig unzulässig.
Abmahnung als wirksames Instrument:
Eine qualifizierte Abmahnung ist nicht nur geeignet, rechtswidrige Inhalte schnell zu entfernen und Unterlassungstitel außergerichtlich zu sichern, sondern löst bei berechtigter Rüge auch einen Kostenerstattungsanspruch aus.
Kostendurchsetzung notfalls gerichtlich:
Weigert sich ein Medium, berechtigte Abmahnkosten zu erstatten, kann und sollte dieser Anspruch – wie hier – konsequent vor Gericht durchgesetzt werden. Für Betroffene zeigt der Fall: Wer sich gegen unzulässige Bildberichterstattung wehrt, kann nicht nur die weitere Verbreitung stoppen, sondern auch seine Kosten ersetzt verlangen.
Melden Sie sich gern, wenn auch Sie Hilfe von einem Anwalt für Medien- und Presserecht aus unserem Kanzleiteam benötigen und von einer rufschädigen Berichterstattung betroffen sind. Wir helfen bundesweit!
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
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David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
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