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Erfolg im Ermittlungsverfahren – Einstellung nach § 153a StPO ohne Verurteilung

3.02.2026 | Erfolge

Bearbeiterin: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: § 201a StGB Verletzung höchstpersönlichen Lebensbereich
Ergebnis: Einstellung gegen Auflagen
Wo? Staatsanwaltschaft Berlin

Ausgangssituation: Sensibler Vorwurf im persönlichen Umfeld

Gegen unseren Mandanten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen geführt. Ihm wurde vorgeworfen, sich am späten Abend vor einem gekippten Badezimmerfenster aufgehalten und mit seinem Mobiltelefon eine Aufnahme gefertigt zu haben. Die betroffene Person bemerkte die auf sie gerichtete Kamera und stellte später Strafantrag. Eine Bild- oder Videoaufnahme konnte im Rahmen der Ermittlungen jedoch nicht sichergestellt werden.

Rechtliche Prüfung: Fehlende Beweise und hohe Anforderungen des Gesetzes

Nach Akteneinsicht zeigte sich, dass der Tatnachweis mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet war. Für eine Strafbarkeit nach § 201a StGB ist das tatsächliche Herstellen einer Bildaufnahme erforderlich. Da das Gesetz keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht, genügt allein der Verdacht einer beabsichtigten Aufnahme nicht. Mangels gesicherter Dateien ließ sich weder der Inhalt noch die Qualität einer möglichen Aufnahme überprüfen.

Verfahrensbeendigung: Einstellung gegen Auflage

Unabhängig von den rechtlichen Zweifeln war unserem Mandanten bewusst, dass sein Verhalten eine erhebliche Grenzüberschreitung darstellte. Er war bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, zeigte Einsicht und übernahm Verantwortung. Vor diesem Hintergrund wurde eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO angeregt.

Die Staatsanwaltschaft folgte diesem Vorschlag. Das Verfahren wurde gegen eine Auflage eingestellt. Eine Anklage oder Hauptverhandlung erfolgte nicht.

Ergebnis: Keine Verurteilung, kein Führungszeugniseintrag

Für unseren Mandanten bedeutet dies einen rechtssicheren Abschluss des Verfahrens ohne Verurteilung und ohne Eintrag im Führungszeugnis. Der Fall zeigt, wie wichtig eine frühzeitige, sachliche und lösungsorientierte Strafverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist – insbesondere bei sensiblen Vorwürfen mit hoher persönlicher Belastung.

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RA Benjamin Grunst

Benjamin Grunst

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RA Sören Grigutsch

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

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angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München

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Prof. Dr. Thomas Bode

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